TE OGH 1999/5/25 1Ob121/99x

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Veröffentlicht am 25.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold F*****, vertreten durch Dr. Klaus Gürtler, Rechtsanwalt in Hall i. T., wider die beklagte Partei Dr. Otto D*****, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall i. T., wegen Feststellung und Herausgabe (Streitwert S 120.000,-), infolge außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8. Jänner 1999, GZ 4 R 625/98k-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

a) Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

b) Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.b) Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Berufungsgerichts vom 8. 1. 1999 wurde mit Beschluß vom 29. 1. 1999 berichtigt. Der Berichtigungsbeschluß wurde den Parteienvertretern jeweils am 5. 2. 1999 zugestellt, und zwar jeweils mit dem Ersuchen, die Urteilsausfertigungen binnen 14 Tagen zur Berichtigung vorzulegen. Mit dieser Zustellung begann die vierwöchige Rechtsmittelfrist des § 505 Abs 2 ZPO zu laufen. Die erst am 16. 4. 1999 zur Post gegebene Revision der klagenden Partei erweist sich somit als verspätet. Durch die Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigungen am 19. 3. 1999 wurde keine neuerliche Revisionsfrist in Gang gesetzt, weil die Parteien aufgrund des Inhalts des Berichtigungsbeschlusses keine ernstlichen Zweifel über den Inhalt der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz haben konnten (MietSlg 45.695; RZ 1983/5; EvBl 1981/131; MietSlg 33.653; JBl 1978, 100).Das Urteil des Berufungsgerichts vom 8. 1. 1999 wurde mit Beschluß vom 29. 1. 1999 berichtigt. Der Berichtigungsbeschluß wurde den Parteienvertretern jeweils am 5. 2. 1999 zugestellt, und zwar jeweils mit dem Ersuchen, die Urteilsausfertigungen binnen 14 Tagen zur Berichtigung vorzulegen. Mit dieser Zustellung begann die vierwöchige Rechtsmittelfrist des Paragraph 505, Absatz 2, ZPO zu laufen. Die erst am 16. 4. 1999 zur Post gegebene Revision der klagenden Partei erweist sich somit als verspätet. Durch die Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigungen am 19. 3. 1999 wurde keine neuerliche Revisionsfrist in Gang gesetzt, weil die Parteien aufgrund des Inhalts des Berichtigungsbeschlusses keine ernstlichen Zweifel über den Inhalt der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz haben konnten (MietSlg 45.695; RZ 1983/5; EvBl 1981/131; MietSlg 33.653; JBl 1978, 100).

Die beim Erstgericht am 26. 2. 1999 überreichte außerordentliche Revision der beklagten Partei (ON 30) ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Sie wurde nämlich zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist eingebracht und demgemäß von der Bewilligung der Wiedereinsetzung abhängig gemacht. Über den Wiedereinsetzungsantrag wurde bisher aber nicht entschieden.

Als rechtzeitig erweist sich hingegen die beim Gericht erster Instanz am 1. 3. 1999 eingelangte Revision der beklagten Partei (ON 31) weil die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 5. 2. 1999 erfolgt ist. Die Zurückweisung dieses Rechtsmittel mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.Als rechtzeitig erweist sich hingegen die beim Gericht erster Instanz am 1. 3. 1999 eingelangte Revision der beklagten Partei (ON 31) weil die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 5. 2. 1999 erfolgt ist. Die Zurückweisung dieses Rechtsmittel mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung.

Anmerkung

E54169 01A01219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00121.99X.0525.000

Dokumentnummer

JJT_19990525_OGH0002_0010OB00121_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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