TE OGH 1999/5/25 1Ob132/99i

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Veröffentlicht am 25.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander B*****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Christian M*****, wegen 1.892 S sA (hier: gnadenweise Nachsicht einer verhängten Ordnungsstrafe) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Wels vom 8. Februar 1999, GZ 22 R 451/97y-87, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Rechtsstreit wegen Zahlung von 1.892 S sA bestätigte der erkennende Senat mit seiner Entscheidung vom 24. November 1998, AZ 1 Ob 291/98w (ON 81), die vom Rekursgericht wegen Ausfälligkeiten in einem Rekurs des Klägers über diesen verhängte Ordnungstrafe von 5.000 S.

Nun wies das Rekursgericht (als Erstgericht) das Ansuchen des Klägers um gnadenweise Nachsicht dieser Ordnungsstrafe ab, weil der Gesuchsteller (Kläger) aus im einzelnen genannten Erwägungen keinerlei Einsicht zeige.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist nicht zulässig, weil die Versagung eines Gnadenerweises in Instanzenzug nicht bekämpft werden kann (2 Ob 354/58 = JBl 1959, 39; RIS-Justiz RS0043742; Gitschthaler in Rechberger, § 220 ZPO Rz 8). Auf die Frage, ob eine gnadenweise Nachsicht durch das Gericht überhaupt zulässig ist (bejahend AnwZ 1935, 17 und SZ 26/84; verneinend JBl 1956, 450 zur Mutwillensstrafe und JBl 1959, 39; Fasching II 1016 mangels gesetzlicher Ermächtigung; Gitschthaler aaO unter Hinweis auf § 9 Abs 5 GEG; die Frage offen lassend 1 Nd 27/95), muß nicht mehr eingegangen werden.Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist nicht zulässig, weil die Versagung eines Gnadenerweises in Instanzenzug nicht bekämpft werden kann (2 Ob 354/58 = JBl 1959, 39; RIS-Justiz RS0043742; Gitschthaler in Rechberger, Paragraph 220, ZPO Rz 8). Auf die Frage, ob eine gnadenweise Nachsicht durch das Gericht überhaupt zulässig ist (bejahend AnwZ 1935, 17 und SZ 26/84; verneinend JBl 1956, 450 zur Mutwillensstrafe und JBl 1959, 39; Fasching römisch II 1016 mangels gesetzlicher Ermächtigung; Gitschthaler aaO unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 5, GEG; die Frage offen lassend 1 Nd 27/95), muß nicht mehr eingegangen werden.

Der Rekurs ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E54236 01A01329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00132.99I.0525.000

Dokumentnummer

JJT_19990525_OGH0002_0010OB00132_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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