Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Martin B*****, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 2,000.000,-- sA (Revisionsstreitwert S 1,8 Mio), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Februar 1999, GZ 3 R 19/99f-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluß vom 27. 4. 1999 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Der beklagten Partei wurde nicht mitgeteilt, daß ihr die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor der Zustellung einer solchen Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision - wie hier - nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.Die vom Kläger erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluß vom 27. 4. 1999 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen. Der beklagten Partei wurde nicht mitgeteilt, daß ihr die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor der Zustellung einer solchen Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision - wie hier - nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
Anmerkung
E62565 01AA0959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00095.99Y.0525.000Dokumentnummer
JJT_19990525_OGH0002_0010OB00095_99Y0000_000