Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Stephen A*****, und 2.) M***** Corporation, *****, beide vertreten durch Dr. Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (hier: Klagezurücknahme durch das Gericht wegen Nichterlags einer Prozeßsicherheitsleistung von 500.000 S) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der zweitklagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 1999, GZ 3 R 240/98f-72, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der zweitklagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der zweitklagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In der Vorentscheidung 1 Ob 63/97i = SZ 70/86 verneinte der erkennende Senat in Ansehung der im US-Bundesstaat New York domizilierten zweitklagenden Gesellschaft aus im einzelnen genannten Gründen die Voraussetzungen für die Anwendung des Befreiungstatbestands des § 57 Abs 2 Z 1a ZPO. Nun wiesen die Vorinstanzen den Antrag der zweitklagenden Partei, ihre Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung von 500.000 S für Prozeßkosten aufzuheben, ab und erklärten die Klage in Ansehung der zweitklagenden Partei für zurückgenommen.In der Vorentscheidung 1 Ob 63/97i = SZ 70/86 verneinte der erkennende Senat in Ansehung der im US-Bundesstaat New York domizilierten zweitklagenden Gesellschaft aus im einzelnen genannten Gründen die Voraussetzungen für die Anwendung des Befreiungstatbestands des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO. Nun wiesen die Vorinstanzen den Antrag der zweitklagenden Partei, ihre Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung von 500.000 S für Prozeßkosten aufzuheben, ab und erklärten die Klage in Ansehung der zweitklagenden Partei für zurückgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel der zweitbeklagten Partei ist ungeachtet der Bestätigung durch die zweite Instanz nicht absolut unzulässig (4 Ob 118/98a = EvBl 1998/170, dort mit irreführender Überschrift), bringt aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung. Auch unter Bedachtnahme auf die beiden ungeachtet einer Fristverlängerung durch das Erstgericht erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs von der zweitklagenden Partei - im übrigen nicht in der Gerichtssprache - vorgelegten Zivilurteile vor zweitinstanzlichen Bundesgerichten - die erkennbar die Anerkennung eines britischen und eines israelischen Urteils zum Gegenstand haben - und zweier Literaturstellen (Czernich in WBl 1998, 10 und ÖJZ 1998, 251) besteht kein Anlaß, von der in SZ 70/86 vertretenen Auffassung abzugehen. Zu groß sind die Unwägbarkeiten und Unsicherheiten, zumal im vorliegenden Fall ein Unterlassungsbegehren Entscheidungsgegenstand und keineswegs auszuschließen ist, daß unter Bedachtnahme auf die American Rule der österreichischen Entscheidung eine Anerkennung versagt würde, wie die zweite Instanz in vertretbaren Weise aussprach.Das Rechtsmittel der zweitbeklagten Partei ist ungeachtet der Bestätigung durch die zweite Instanz nicht absolut unzulässig (4 Ob 118/98a = EvBl 1998/170, dort mit irreführender Überschrift), bringt aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung. Auch unter Bedachtnahme auf die beiden ungeachtet einer Fristverlängerung durch das Erstgericht erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs von der zweitklagenden Partei - im übrigen nicht in der Gerichtssprache - vorgelegten Zivilurteile vor zweitinstanzlichen Bundesgerichten - die erkennbar die Anerkennung eines britischen und eines israelischen Urteils zum Gegenstand haben - und zweier Literaturstellen (Czernich in WBl 1998, 10 und ÖJZ 1998, 251) besteht kein Anlaß, von der in SZ 70/86 vertretenen Auffassung abzugehen. Zu groß sind die Unwägbarkeiten und Unsicherheiten, zumal im vorliegenden Fall ein Unterlassungsbegehren Entscheidungsgegenstand und keineswegs auszuschließen ist, daß unter Bedachtnahme auf die American Rule der österreichischen Entscheidung eine Anerkennung versagt würde, wie die zweite Instanz in vertretbaren Weise aussprach.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E54237 01A01419European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00141.99P.0525.000Dokumentnummer
JJT_19990525_OGH0002_0010OB00141_99P0000_000