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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §22 idF 1994/518;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des BF in S, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. März 2006, Zl. uvs- 2005/21/3173-3, betreffend Übertretungen der StVO,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 StVO abgelehnt.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz StVO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I. Mit ihrem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 8. Mai 2005 um
16.17 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Personenkraftwagens an jeweils näher bezeichneten Orten
1. optische Warnzeichen abgegeben, obwohl dies die Verkehrssituation nicht erfordert habe und 2. der durch deutlich sichtbare Zeichen (mittels eines senkrecht nach oben gehaltenen Armes) gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. § 22 Abs. 1 zweiter Satz StVO und zu 2. § 97 Abs. 5 und § 99 Abs. 3 lit. a StVO verletzt, weshalb über ihn zu 1. "gemäß § 134 Abs. 1 KFG" eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) und zu 2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
II. Zur Übertretung des "§ 22 Abs. 1 2. Satz StVO":
§ 22 StVO in der Fassung durch die Novelle
BGBl. Nr. 518/1994, hat die Überschrift "Warnzeichen". Sein erster Absatz lautet wie folgt:
"(1) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer mit der zum Abgeben von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtung durch deutliche Schallzeichen, sofern solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört sind, durch deutliche Zurufe zu warnen. Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen, wenn sie ausreichen und nicht blenden."
Die belangte Behörde ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nach davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Lichtzeichen als "Warnung" anderer Verkehrsteilnehmer vor Organen der Straßenaufsicht, die Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar vornahmen, abgab.
Der Verfassungsgerichtshof hat im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis vom 11. Oktober 1975, B 227/75 (= Slg. 7642) zu § 22 StVO folgende Rechtsanschauung vertreten:
Ein Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen sei weder in der Bestimmung des § 22 StVO noch in einer anderen Bestimmung des Gesetzes enthalten. Es fehle demnach an einer Norm, nach der die Abgabe von Blinkzeichen dann, wenn die Verkehrssicherheit deren Abgabe nicht erfordere, mit Strafe bedroht sei. Sollte damit allerdings eine Blendung von Straßenbenützern verbunden sein, so wäre damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. g leg. cit. gegeben und nach dieser Bestimmung eine Strafe zu verhängen, sofern nicht ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen vorliege. Da, wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen habe, der Gesetzgeber klar und unmissverständlich auszusprechen habe, wo er strafen wolle, in der Bestimmung des § 22 StVO aber die Abgabe von Blinkzeichen nicht als strafbare Handlung erklärt und sich auch sonst in der StVO kein diesbezügliches Verbot finde, fehle für die Verhängung einer Geldstrafe nach § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. jede Rechtsgrundlage.
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes an.
Die im hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1988, Zlen. 88/02/0160, 0161, geäußerte andere Ansicht in Ansehung der Bestimmung des § 22 StVO wird vom Verwaltungsgerichtshof somit nicht aufrecht erhalten; im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Novellierung des § 22 StVO durch die 19. StVO-Novelle bedurfte es keiner Bildung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 VwGG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2005/02/0072).
Zur Anwendung des als Verbotsnorm hier allenfalls in Betracht kommenden § 100 KFG sei auf das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1997, Zl. 96/03/0384, verwiesen.
Da der Schuldspruch in der herangezogenen Verbotsnorm keine Deckung findet, war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch diesbezüglich ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass insoweit noch auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere im Hinblick auf die spruchgemäß herangezogene Sanktionsnorm, einzugehen gewesen wäre. III. Zur Übertretung des "§ 97 Abs. 5 StVO":
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde hier keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Umsatzsteuer neben dem Schriftsatzaufwand nicht zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/02/0256).
Wien, am 30. Oktober 2006
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020168.X00Im RIS seit
22.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008