Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roman B*****, vertreten durch Dr. Eva Roland und Dr. Manfred Roland, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** GesmbH., ***** vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 310.000,- s. A. und Feststellung (Feststellungsinteresse S 15.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. September 1998, GZ 2 R 60/98b-30, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für die Verpflichtung, vor schädlichen Folgen eines Produkts zu warnen, ist entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Verbrauchers vorliegt. Dieses ist nur dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muß, daß sein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind (1 Ob 603/84; 2 Ob 620/86; SZ 65/149; 10 Ob 156/97g). Die Vorinstanzen sind nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Art der Bestellung und dem typischen Abnehmerkreis von Transportbetonlieferungen, in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, daß die Beklagte annehmen durfte, der Besteller verfüge über bautechnische Fachkenntnisse und sei daher auch mit den spezifischen Produktgefahren vertraut (vgl. 6 Ob 535/94, wo die fehlende Montageanleitung als nicht haftungsbegründend angesehen wurde, weil der Hersteller darauf vertrauen durfte, das Gerät werde durch einen Fachmann montiert). Eine offenkundige Fehlbeurteilung liegt nicht vor.Für die Verpflichtung, vor schädlichen Folgen eines Produkts zu warnen, ist entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Verbrauchers vorliegt. Dieses ist nur dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muß, daß sein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind (1 Ob 603/84; 2 Ob 620/86; SZ 65/149; 10 Ob 156/97g). Die Vorinstanzen sind nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Art der Bestellung und dem typischen Abnehmerkreis von Transportbetonlieferungen, in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, daß die Beklagte annehmen durfte, der Besteller verfüge über bautechnische Fachkenntnisse und sei daher auch mit den spezifischen Produktgefahren vertraut vergleiche 6 Ob 535/94, wo die fehlende Montageanleitung als nicht haftungsbegründend angesehen wurde, weil der Hersteller darauf vertrauen durfte, das Gerät werde durch einen Fachmann montiert). Eine offenkundige Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E54172 01A03238European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00323.98A.0525.000Dokumentnummer
JJT_19990525_OGH0002_0010OB00323_98A0000_000