Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Anna-Ida H*****, vertreten durch Dr. Klaus P. Hofmann und Dr. Ulrike Koller, Rechtsanwälte in Melk, wider den Antragsgegner Gerhard H*****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge von Revisionsrekursen beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 30. April 1998, GZ 10 R 55/98k-48, womit der Beschluß des Bezirksgerichts St. Pölten vom 5. Februar 1998, GZ 1 F 111/96i-41, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Beiden Revisionsrekursen wird teilweise Folge gegeben.
Der Beschluß des Rekursgerichts, der in Ansehung der Entscheidung über die Punkte I., II. 6. und III. des erstinstanzlichen Beschlusses als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird, soweit davon die in zweiter Instanz auch in ihren Punkten II. 1. und 4. unbekämpft gebliebene erstinstanzliche Entscheidung betroffen ist, in diesem Umfang als nichtig (ersatzlos) aufgehoben.Der Beschluß des Rekursgerichts, der in Ansehung der Entscheidung über die Punkte römisch eins., römisch II. 6. und römisch III. des erstinstanzlichen Beschlusses als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird, soweit davon die in zweiter Instanz auch in ihren Punkten römisch II. 1. und 4. unbekämpft gebliebene erstinstanzliche Entscheidung betroffen ist, in diesem Umfang als nichtig (ersatzlos) aufgehoben.
Im übrigen Umfang (Aufhebung der Punkte II. 2., 3., 5. und 7. der erstinstanzlichen Entscheidung) wird den Revisionsrekursen nicht Folge gegeben.Im übrigen Umfang (Aufhebung der Punkte römisch II. 2., 3., 5. und 7. der erstinstanzlichen Entscheidung) wird den Revisionsrekursen nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Am 30. 10. 1995 wurde die zwischen den Parteien im Jahre 1972 geschlossene Ehe geschieden; der Scheidungsausspruch erwuchs am 1. 12. 1995 in Rechtskraft. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien ist seit 30. 6. 1988 aufgehoben. Die Ehewohnung befand sich in jenem Haus, in dem die Antragstellerin nach wie vor wohnt. Das Haus wurde von den Parteien während aufrechter Ehe (seit 1979) auf einer im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Liegenschaft errichtet. Den Gutsbestand dieser Liegenschaft hatte der Antragsgegner 1977 von seiner Mutter gegen Einrechnung in seinen Erb- und Pflichtteil aus deren Liegenschaftseigentum geschenkt erhalten. Die Liegenschaft befindet sich - mit Ausnahme eines nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Parteien in Bauland umgewidmeten Teils von 744 m2 - im Grünland. 1972 bis 1974 wurde dort eine Schafzucht betrieben, danach wurden die Grundstücke an Landwirte verpachtet. Außer dem Wohngebäude befindet sich auf dem Grundstück noch ein im Jahre 1977 errichteter, schlecht erhaltener hölzerner Stall. Die Liegenschaft ist mit mehreren Pfandrechten belastet. Das Inventar des Hauses ist abgewohnt und "faktisch" wertlos.
Die Antragstellerin begehrte, ihr das Haus samt dazugehörigem, aus verschiedenen Grundstücken bestehendem Liegenschaftsbesitz und den im Haus befindlichen Hausrat und das Inventar gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von 1 Mio S ins Alleineigentum zuzuweisen. Sie erklärte, die offenen Verbindlichkeiten beim Bundesland Niederösterreich und bei einer Bausparkasse zu übernehmen; der Antragsgegner sei zu verpflichten, einen bei einer Sparkasse aufgenommenen grundbücherlich sichergestellten Kredit allein zurückzuzahlen und sie insoweit schad- und klaglos zu halten. Das Haus sei unter Verwendung des Einkommens beider Ehegatten errichtet worden. Die Eltern der Antragstellerin hätten zumindest 1,5 Mio S investiert. Sie verfüge über keine andere Wohnmöglichkeit für sich und die beiden Töchter. Der Kredit bei der Sparkasse sei vom Antragsgegner allein nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgenommen worden.
Der Antragsgegner wendete ein, die streitverfangenen Grundstücke stellten weder eheliches Gebrauchsvermögen noch eheliche Ersparnisse dar. Er habe diese Grundstücke als Erbteil und zum Zwecke des Betriebs eines landwirtschaftlichen Unternehmens geschenkt erhalten. Zur Errichtung des Hauses habe die Antragstellerin lediglich etwa S 800.000,-- beigetragen. Die Pfandrechte habe er allein begründet. Er beantragte seinerseits, ihm die bisherige Ehewohnung zuzuweisen, wobei er sein Einverständnis dazu erklärte, daß bestimmter Hausrat (aus einer Liste, die sich nicht im Akt befindet) der Antragstellerin zugeteilt werden könne. Weiters erklärte er sich zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 500.000,-- in zwei Raten bereit. Er sei auf dieses Haus als Wohnmöglichkeit angewiesen, wogegen die Antragstellerin eine eigene Wohnung in Wien habe. Er benötige das Haus auch für die Ausübung der Nebenerwerbslandwirtschaft. Die Töchter seien selbsterhaltungsfähig und volljährig. Bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung sei zu berücksichtigen, daß er Schulden aus einer von den Parteien gemeinsam betriebenen Teigwarenerzeugung allein zurückbezahlt habe. Der Hausbau habe Geldmittel von 3 Mio S erfordert. S 200.000,-- habe die Mutter des Antragsgegners hiezu beigetragen. Den Rest habe er - mit Ausnahme der schon genannten S 800.000,-- - allein aufgebracht. Er habe auch die laufenden Kosten für das Haus getragen. Die Baubewilligung enthalte die Bedingung, daß das Haus zur Nutzung des Grünlandes errichtet und verwendet werde. Eigentumsveränderungen wären nur mit Bewilligung der Grundverkehrsbehörde zulässig. Der Umstand der Gründlandwidmung sei auch bei der Bewertung des Gebäudes zu berücksichtigen. Die Beiträge der Ehegatten seien im Verhältnis 2 : 1 zugunsten des Antragsgegners zu bewerten.
Das Erstgericht wies die Ehewohnung dem Antragsgegner zur alleinigen Benützung zu (Punkt II. 1.), wies ferner das gesamte im Haus befindliche Inventar der Antragstellerin zur alleinigen Benützung und ins alleinige Eigentum zu (Punkt II. 2.), verpflichtete die Antragstellerin zur Räumung des Hauses binnen 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung (Punkt II. 3.) und den Antragsgegner zur Übernahme zweier "beim Amt der nö Landesregierung" aushaftender Darlehen und zu deren Alleinrückzahlung (Punkt II. 4.), erkannte den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 1,200.000,-- in zwei gleichen Raten a S 600.000,-- zu bezahlen, und zwar die erste Rate binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses, die zweite Rate Zug um Zug gegen Räumung der Liegenschaft und räumte der Antragstellerin zur Besicherung dieses Anspruchs ein Pfandrecht auf der dem Antragsgegner allein gehörigen Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, ein (Punkt II. 5.), wies den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, einen bei einer Sparkasse aufgenommenen Kredit allein zurückzuzahlen, zurück (Punkt II. 6.) und hob schließlich die Kosten des Verfahrens gegenseitig auf (Punkt II. 7.).Das Erstgericht wies die Ehewohnung dem Antragsgegner zur alleinigen Benützung zu (Punkt römisch II. 1.), wies ferner das gesamte im Haus befindliche Inventar der Antragstellerin zur alleinigen Benützung und ins alleinige Eigentum zu (Punkt römisch II. 2.), verpflichtete die Antragstellerin zur Räumung des Hauses binnen 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung (Punkt römisch II. 3.) und den Antragsgegner zur Übernahme zweier "beim Amt der nö Landesregierung" aushaftender Darlehen und zu deren Alleinrückzahlung (Punkt römisch II. 4.), erkannte den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 1,200.000,-- in zwei gleichen Raten a S 600.000,-- zu bezahlen, und zwar die erste Rate binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses, die zweite Rate Zug um Zug gegen Räumung der Liegenschaft und räumte der Antragstellerin zur Besicherung dieses Anspruchs ein Pfandrecht auf der dem Antragsgegner allein gehörigen Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, ein (Punkt römisch II. 5.), wies den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, einen bei einer Sparkasse aufgenommenen Kredit allein zurückzuzahlen, zurück (Punkt römisch II. 6.) und hob schließlich die Kosten des Verfahrens gegenseitig auf (Punkt römisch II. 7.).
Es stellte - über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus - fest, der Antragsgegner habe stets über ein überdurchschnittlich hohes Arbeitseinkommen verfügt; er sei teilweise unter intensivem Arbeitseinsatz zwei Beschäftigungen nachgegangen. Die Antragstellerin habe sich der Erziehung der 1972 bzw 1974 geborenen Kinder gewidmet, sich aber auch intensiv um die Errichtung des Wohnhauses gekümmert, wogegen der Antragsgegner aufgrund seiner starken beruflichen Inanspruchnahme an der Bauführung selbst kaum mitgewirkt habe. In weiterer Folge habe die Antragstellerin Vertretertätigkeiten aufgenommen, um neben Haushalt und Kindererziehung auch einen Beitrag in finanzieller Hinsicht zu leisten. Eine 1987 gemeinsam begonnene Nudelerzeugung habe sich als wirtschaftlicher Fehlschlag erwiesen; der Betrieb sei schon nach wenigen Monaten wieder eingestellt worden. Aus diesem Erzeugungsbetrieb hätten zum 30. 6. 1988 Schulden im Betrag von S 600.960,-- ausgehaftet, die ausschließlich durch den Antragsgegner zurückbezahlt worden seien. Aus der Stillegung des Betriebs seien dem Antragsgegner aber auch Einnahmen zugekommen. Der aus dem Verkauf eines der Antragstellerin gehörigen PKWs erzielte Betrag von S 120.000,-- sei dem Antragsgegner zur Verfügung gestellt worden. Die Antragstellerin verfüge über keine andere Wohnmöglichkeit als die Ehewohnung. Die Töchter seien bereits volljährig und selbsterhaltungsfähig. Dem Antragsgegner stünden an der Wohnung, in der er sich derzeit aufhalte, keine unmittelbaren Rechte zu. Die Baubewilligung für das Haus (= Ehewohnung) sei nur zur Nutzung des Grünlands erteilt worden. Die Fläche der dem Antragsgegner von seiner Mutter geschenkten Liegenschaften belaufe sich auf 48.766 m2 Wiesen und 4.152 m2 Wald. Dies ergebe für das Jahr 1977 einen Grundwert von S 1,367.000,--. Durch die Umwidmung einer Fläche von 744 m2 sei eine Wertsteigerung der Grundstücksfläche auf S 1,750.677,-- erfolgt. Die Zufahrt zum Haus sei mit einer Schotterdecke befestigt; rund um das Haus befinde sich ein kleiner Ziergarten, Hauszugänge und Traufenpflaster bestünden aus Beton. Der Neubauwert des Gebäudes samt Außenanlagen betrage S 6,127.000,--. Durch eine Gesamtabminderung von 48 % (infolge Baualters, Lage des Grundstücks im Grünland, Nähe zur Mariazellerbahn, von Baumängeln und Bauschäden) ergebe sich ein Bauzeitwert des Wohnhauses samt Außenanlagen von S 3,186.000,--. 1991 habe der Antragsgegner die Liegenschaft mit einem Höchstbetragspfandrecht über S 2 Mio zugunsten einer Sparkasse belastet. Für die alleinige Benützung der Liegenschaft durch die Antragstellerin und deren Töchter ab dem Jahre 1988 sei kein Benützungsentgelt geleistet worden; die Antragstellerin habe aber die Betriebskosten getragen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, das zum Stichtag der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene Vermögen sei - unter Berücksichtigung der Schulden - aufzuteilen. Es brachte vom Bauzeitwert (S 3,186.000,--) die zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft aushaftenden Landesdarlehen und das damals offene Bauspardarlehen in Abzug. Die aus der Nudelerzeugung verbliebenen Passiven berücksichtigte das Erstgericht mit einem Betrag von S 64.960,-- als Restschuld zugunsten des Antragsgegners. Damit habe der Wert des aufzuteilenden Vermögens S 2,734.905,08 betragen. Die Beiträge der Streitteile zur Wertsteigerung seien im wesentlichen gleich. Der Antragsgegner habe höhere finanzielle Leistungen erbracht, die Antragstellerin habe Haushalt und Kinder betreut, aber auch bei der Errichtung des Hauses engagiert mitgeholfen. Infolge des Umstands, daß der Baugrund dem Antragsgegner im Wege einer Erbabfindung zugekommen sei, sei nur der Bauzeitwert des Hauses, nicht aber der Grundwert zu berücksichtigen. Die Wertsteigerung der Liegenschaft durch Schaffung einer Bauparzelle sei bedeutungslos, weil dies mit dem Wohnhaus selbst nichts zu tun habe und insoweit kein Anteil der Antragstellerin an der Wertsteigerung zu verzeichnen sei. Der "Sonderanteil" der Antragstellerin (Zuschüsse ihrer Verwandten zum Hausbau) im Betrag von S 800.000,-- sei ebenso wie ein "Sonderanteil" des Antragsgegners im Betrag von S 200.000,-- (erhalten von seiner Mutter gegen Erbverzicht) zu berücksichtigen, wobei diese Beträge einer Abminderung für Baualter etc, aber auch einer Aufwertung entsprechend dem Baukostenindex unterlägen, sodaß der "Sonderanteil" der Antragstellerin mit S 719.680,-- und der des Antragsgegners mit S 179.920,-- zu Buche schlage. Unter Abzug dieser Sonderanteile ergebe sich ein aufzuteilendes Vermögen von S 1,853.305,08, der Hälfteanteil betrage demnach S 917,652,54. Die Hinzuzählung des auf die Antragstellerin entfallenden "Sonderanteils" im Betrag von S 719.680,-- und der von ihr nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft an die Bausparkasse geleisteten Rückzahlungen von S 21.386,30 ergäbe rechnerisch einen Ausgleichszahlungsanspruch von S 1,658.718,84. Nach Billigkeit habe eine Minderung auf 1,2 Mio S zu erfolgen, weil die Antragstellerin seit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft - seit zumindest 10 Jahren - die Liegenschaft ohne jedes Entgelt benutzt habe. Die Liegenschaft (Ehewohnung) sei dem Antragsgegner zuzuweisen, weil beide Parteien ein Wohnbedürfnis an der Ehewohnung hätten, minderjährige, nicht selbsterhaltungsfähige Kinder nicht vorhanden seien und die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft möglichst beizubehalten seien; die Antragstellerin sei außerdem nicht Landwirtin und nach wie vor deutsche Staatsangehörige, sodaß es fraglich sei, ob die im Grünland gelegene Liegenschaft überhaupt der Antragstellerin zugewiesen werden könnte, zumal dafür die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich sei. Beim Wohnungsinventar handle es sich - soweit ersichtlich - nicht um Einbaumöbel, die nicht an einen anderen Ort transferiert werden könnten. Das Inventar sei nach der Außerstreitstellung der Parteien wertlos und abgewohnt, sodaß es bei der Bemessung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen sei. Die Ehewohnung sei nicht zur Verwertung bestimmt, sondern nur zur Deckung des eigenen Wohnbedarfs, sodaß es sachgerecht sei, den Sachwert der Ehewohnung als Grundlage für die Berechnung der Ausgleichszahlung zu nehmen. Der nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vom Antragsgegner aufgenommene Kredit könne im Aufteilungsverfahren einer inhaltlichen Regelung nicht zugeführt werden.
Das Rekursgericht hob, was den im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen Punkt II der erstinstanzlichen Entscheidung betrifft dessen Punkte 1 bis 5 und 7 auf, trug dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, daß Punkt 6 als unangefochten unberührt bleibe. Gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung wurde der Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt. Dem Beschluß des Erstgerichts sei nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, ob es davon ausgehe, daß Grund und Boden der gesamten, dem Antragsgegner gehörigen Liegenschaft als von dritter Seite geschenkt bzw einem landwirtschaftlichen Unternehmen zugehörig von der Aufteilung ausgenommen oder Bestandteil der Ehewohnung und damit dem Aufteilungsverfahren zu unterziehen sei. Es sei auch die Frage des Gutsbestands dieser Liegenschaft nicht ausreichend geklärt worden, insbesondere mangle es an einer Feststellung, auf welchem Grundstück das Wohnhaus errichtet worden sei. Die Feststellungen des Erstgerichts ließen eine abschließende Beurteilung nicht zu, in welchem Umfang die dem Antragsgegner geschenkten Grundstücke durch die Errichtung des als Ehewohnung dienenden Hauses tatsächlich eheliches Gebrauchsvermögen geworden seien. Es werde im fortgesetzten Verfahren durch ergänzende Parteienvernehmung zu klären sein, in welchem Umfang die Grundfläche rund um das Haus bzw die Zufahrt von den Ehegatten während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich verwendet worden seien. Die Anwendung allein des Sachwertverfahrens im Zuge der Bewertung der Ehewohnung begegne Bedenken. Im vorliegenden Fall erscheine eine angemessene Berücksichtigung des Ertragswerts der Ehewohnung bei der Wertermittlung durchaus berechtigt, zumal das von den Parteien errichtete Haus in Grünlage auf dem Immobilienmarkt wohl als Zweitwohnsitz für Erholungssuchende verwertbar sei. Die Ertragswertberechnung und damit die Ergänzung des Sachverständigengutachtens seien auch für die Bewertung der unentgeltlichen Benützung der früheren Ehewohnung durch die Antragstellerin von Bedeutung. Die Feststellungen des Erstgerichts reichten nicht aus, um die Frage abschließend beurteilen zu können, in welcher Höhe ein Abzug von der der Antragstellerin gebührenden Ausgleichszahlung für diese unentgeltliche Benützung gerechtfertigt sei. Maßgeblich sei, ob die Ehewohnung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung am 1. 12. 1995 der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses der Antragstellerin gedient habe. Der Antragsgegner habe bereits im Verfahren erster Instanz behauptet, die Antragstellerin habe über eine andere ausreichende, gleichwertige Unterkunft verfügt. Diesbezüglich mangle es an Feststellungen. Die Feststellung, daß die Zuwendungen der Eltern der Antragstellerin für den Hausbau nur etwa S 800.000,-- betragen hätten, sei unbedenklich. Es sei aber eine nähere Erörterung des "Sonderanteils" des Antragsgegners im Betrag von S 200.000,-- vonnöten, weil der Notariatsakt, auf den das Gericht erster Instanz insoweit Bezug nehme, eine Abschlagszahlung in dieser Höhe an beide Parteien ausweise. Der Zuweisung des gesamten Inventars an die Antragstellerin sei zu unpräzise und entspreche nicht der Billigkeit. Einbaumöbel oder speziell für die Wohnung angeschaffte Einrichtungsgegenstände sollten grundsätzlich in der Ehewohnung verbleiben. Es sei nach dem Text der erstinstanzlichen Entscheidung nicht exakt bestimmbar, welche Einrichtungsgegenstände tatsächlich der Antragstellerin zugewiesen werden sollten. Über die Finanzierung des Hausbaus lägen nur unzureichende und lückenhafte Feststellungen vor. So sei nicht nachvollziehbar, woher ein Teilbetrag von 1,6 Mio S stamme. Auch "Sonderanteile" der Parteien zur Anschaffung der Ehewohnung seien vor Ermittlung der Beitragsquoten der Ehegatten nicht abzuziehen. Aus der Aufteilungsmasse seien zwar die Grundstückswerte, nicht aber die zum Hausbau verwendeten (geschenkten) Geldbeträge auszuscheiden. Der Umstand, daß auf den rund um die Ehewohnung befindlichen Grundstücken (allenfalls) eine Landwirtschaft betrieben werde, hindere die Widmung des Hauses als Ehewohnung - sodaß es dem Aufteilungsverfahren unterliege - nicht. Es lägen keine Hinweise darauf vor, daß der Antragsgegner eine Ausgleichszahlung mittels Kreditaufnahme nicht finanzieren könnte.Das Rekursgericht hob, was den im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen Punkt römisch II der erstinstanzlichen Entscheidung betrifft dessen Punkte 1 bis 5 und 7 auf, trug dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, daß Punkt 6 als unangefochten unberührt bleibe. Gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung wurde der Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt. Dem Beschluß des Erstgerichts sei nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, ob es davon ausgehe, daß Grund und Boden der gesamten, dem Antragsgegner gehörigen Liegenschaft als von dritter Seite geschenkt bzw einem landwirtschaftlichen Unternehmen zugehörig von der Aufteilung ausgenommen oder Bestandteil der Ehewohnung und damit dem Aufteilungsverfahren zu unterziehen sei. Es sei auch die Frage des Gutsbestands dieser Liegenschaft nicht ausreichend geklärt worden, insbesondere mangle es an einer Feststellung, auf welchem Grundstück das Wohnhaus errichtet worden sei. Die Feststellungen des Erstgerichts ließen eine abschließende Beurteilung nicht zu, in welchem Umfang die dem Antragsgegner geschenkten Grundstücke durch die Errichtung des als Ehewohnung dienenden Hauses tatsächlich eheliches Gebrauchsvermögen geworden seien. Es werde im fortgesetzten Verfahren durch ergänzende Parteienvernehmung zu klären sein, in welchem Umfang die Grundfläche rund um das Haus bzw die Zufahrt von den Ehegatten während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich verwendet worden seien. Die Anwendung allein des Sachwertverfahrens im Zuge der Bewertung der Ehewohnung begegne Bedenken. Im vorliegenden Fall erscheine eine angemessene Berücksichtigung des Ertragswerts der Ehewohnung bei der Wertermittlung durchaus berechtigt, zumal das von den Parteien errichtete Haus in Grünlage auf dem Immobilienmarkt wohl als Zweitwohnsitz für Erholungssuchende verwertbar sei. Die Ertragswertberechnung und damit die Ergänzung des Sachverständigengutachtens seien auch für die Bewertung der unentgeltlichen Benützung der früheren Ehewohnung durch die Antragstellerin von Bedeutung. Die Feststellungen des Erstgerichts reichten nicht aus, um die Frage abschließend beurteilen zu können, in welcher Höhe ein Abzug von der der Antragstellerin gebührenden Ausgleichszahlung für diese unentgeltliche Benützung gerechtfertigt sei. Maßgeblich sei, ob die Ehewohnung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung am 1. 12. 1995 der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses der Antragstellerin gedient habe. Der Antragsgegner habe bereits im Verfahren erster Instanz behauptet, die Antragstellerin habe über eine andere ausreichende, gleichwertige Unterkunft verfügt. Diesbezüglich mangle es an Feststellungen. Die Feststellung, daß die Zuwendungen der Eltern der Antragstellerin für den Hausbau nur etwa S 800.000,-- betragen hätten, sei unbedenklich. Es sei aber eine nähere Erörterung des "Sonderanteils" des Antragsgegners im Betrag von S 200.000,-- vonnöten, weil der Notariatsakt, auf den das Gericht erster Instanz insoweit Bezug nehme, eine Abschlagszahlung in dieser Höhe an beide Parteien ausweise. Der Zuweisung des gesamten Inventars an die Antragstellerin sei zu unpräzise und entspreche nicht der Billigkeit. Einbaumöbel oder speziell für die Wohnung angeschaffte Einrichtungsgegenstände sollten grundsätzlich in der Ehewohnung verbleiben. Es sei nach dem Text der erstinstanzlichen Entscheidung nicht exakt bestimmbar, welche Einrichtungsgegenstände tatsächlich der Antragstellerin zugewiesen werden sollten. Über die Finanzierung des Hausbaus lägen nur unzureichende und lückenhafte Feststellungen vor. So sei nicht nachvollziehbar, woher ein Teilbetrag von 1,6 Mio S stamme. Auch "Sonderanteile" der Parteien zur Anschaffung der Ehewohnung seien vor Ermittlung der Beitragsquoten der Ehegatten nicht abzuziehen. Aus der Aufteilungsmasse seien zwar die Grundstückswerte, nicht aber die zum Hausbau verwendeten (geschenkten) Geldbeträge auszuscheiden. Der Umstand, daß auf den rund um die Ehewohnung befindlichen Grundstücken (allenfalls) eine Landwirtschaft betrieben werde, hindere die Widmung des Hauses als Ehewohnung - sodaß es dem Aufteilungsverfahren unterliege - nicht. Es lägen keine Hinweise darauf vor, daß der Antragsgegner eine Ausgleichszahlung mittels Kreditaufnahme nicht finanzieren könnte.
Wenngleich die Punkte II. 1., 3., 4. und 5. - letzterer allerdings nur im Umfang einer Ausgleichszahlung von S 600.000,-- in zwei gleichen Raten - "formell" unangefochten geblieben seien, sei keine Teilrechtskraft eingetreten. Durch die Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung werde der Eintritt der Rechtskraft der anderen Aufteilungsanordnungen verhindert. Insbesondere seien die Zahlungsmodalitäten vom Antragsgegner bekämpft worden; die Fälligkeit der zweiten Rate der Ausgleichszahlung sei mit der Räumung der Wohnung verknüpft, und die Räumung stehe in untrennbarem Zusammenhang mit der Höhe der aufgetragenen Ausgleichszahlung. Die Streitpunkte der Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsgegner und der Ausgleichszahlung im Mindestbetrag von S 600.000,-- seien als abschließend geklärt zu betrachten, weshalb diese Fragen im zweiten Rechtsgang nicht mehr aufgerollt werden dürften.Wenngleich die Punkte römisch II. 1., 3., 4. und 5. - letzterer allerdings nur im Umfang einer Ausgleichszahlung von S 600.000,-- in zwei gleichen Raten - "formell" unangefochten geblieben seien, sei keine Teilrechtskraft eingetreten. Durch die Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung werde der Eintritt der Rechtskraft der anderen Aufteilungsanordnungen verhindert. Insbesondere seien die Zahlungsmodalitäten vom Antragsgegner bekämpft worden; die Fälligkeit der zweiten Rate der Ausgleichszahlung sei mit der Räumung der Wohnung verknüpft, und die Räumung stehe in untrennbarem Zusammenhang mit der Höhe der aufgetragenen Ausgleichszahlung. Die Streitpunkte der Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsgegner und der Ausgleichszahlung im Mindestbetrag von S 600.000,-- seien als abschließend geklärt zu betrachten, weshalb diese Fragen im zweiten Rechtsgang nicht mehr aufgerollt werden dürften.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse sind zulässig und zum Teil auch berechtigt.
Daß im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht aber nur so weit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem im § 94 Abs 2 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken. Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig. Ihre Grenzen sind jedoch unter Wahrung des Funktionszusammenhangs mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen, der den von den Parteien nicht erzielten Ausgleich rechtsgestaltend herbeiführen soll (EvBl 1999/26 mwN).Daß im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus Paragraph 85, EheG. Die Zulässigkeit reicht aber nur so weit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem im Paragraph 94, Absatz 2, EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken. Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig. Ihre Grenzen sind jedoch unter Wahrung des Funktionszusammenhangs mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen, der den von den Parteien nicht erzielten Ausgleich rechtsgestaltend herbeiführen soll (EvBl 1999/26 mwN).
Die Parteien haben mit ihren gegen den Beschluß des Erstgerichts gerichteten Rekursen dessen Entscheidung in den Punkten II 1 und 4 nicht bekämpft. Es ist demnach von einem Einvernehmen zwischen ihnen dahin auszugehen, daß der Antragsgegner Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, bleiben und ihm die alleinige Benützung der Ehewohnung zustehen solle. Unter dieser Prämisse war der Antragsgegner auch damit einverstanden, die "beim Amt der nö Landesregierung" bestehenden Darlehen zur Alleinzahlung zu übernehmen und die Antragstellerin insofern schad- und klaglos zu halten. Strittig blieben im Rekursverfahren lediglich die Höhe der vom Antragsgegner zu leistenden Ausgleichszahlung, deren Zahlungsmodalitäten sowie die Frage, welches Inventar im Haus verbleiben solle (Punkt II. 2. und 5.). Diese Punkte bilden aber mit dem erledigten Streitpunkt der Zuweisung der Ehewohnung bzw der Übernahme der zuvor genannten Darlehen zur Alleinzahlung keine untrennbare Einheit, weil sie nicht wechselseitig voneinander abhängig sind. Die rechtsgestaltende richterliche Teilregelung in den Punkten II. 1. und 4. der Entscheidung des Erstgerichts ist somit in Teilrechtskraft erwachsen. In diesem Umfang ist daher die rekursgerichtliche Entscheidung als nicht (ersatzlos) aufzuheben.Die Parteien haben mit ihren gegen den Beschluß des Erstgerichts gerichteten Rekursen dessen Entscheidung in den Punkten römisch II 1 und 4 nicht bekämpft. Es ist demnach von einem Einvernehmen zwischen ihnen dahin auszugehen, daß der Antragsgegner Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, bleiben und ihm die alleinige Benützung der Ehewohnung zustehen solle. Unter dieser Prämisse war der Antragsgegner auch damit einverstanden, die "beim Amt der nö Landesregierung" bestehenden Darlehen zur Alleinzahlung zu übernehmen und die Antragstellerin insofern schad- und klaglos zu halten. Strittig blieben im Rekursverfahren lediglich die Höhe der vom Antragsgegner zu leistenden Ausgleichszahlung, deren Zahlungsmodalitäten sowie die Frage, welches Inventar im Haus verbleiben solle (Punkt römisch II. 2. und 5.). Diese Punkte bilden aber mit dem erledigten Streitpunkt der Zuweisung der Ehewohnung bzw der Übernahme der zuvor genannten Darlehen zur Alleinzahlung keine untrennbare Einheit, weil sie nicht wechselseitig voneinander abhängig sind. Die rechtsgestaltende richterliche Teilregelung in den Punkten römisch II. 1. und 4. der Entscheidung des Erstgerichts ist somit in Teilrechtskraft erwachsen. In diesem Umfang ist daher die rekursgerichtliche Entscheidung als nicht (ersatzlos) aufzuheben.
Wenngleich die erstinstanzliche Entscheidung in deren Punkt II. 3. formell unangefochten blieb, ist dieser Beschlußpunkt dennoch (mit-)aufzuheben, weil auch die Punkte II. 2. und 5. - wie noch näher darzustellen sein wird - aufzuheben sind und die Räumung von den Fahrnissen davon abhängt, welches Inventar allenfalls im Haus verbleiben wird bzw die Zahlungsmodalitäten laut Punkt II. 5. des Beschlusses des Erstgerichts mit der Räumungsverpflichtung untrennbar verknüpft sind.Wenngleich die erstinstanzliche Entscheidung in deren Punkt römisch II. 3. formell unangefochten blieb, ist dieser Beschlußpunkt dennoch (mit-)aufzuheben, weil auch die Punkte römisch II. 2. und 5. - wie noch näher darzustellen sein wird - aufzuheben sind und die Räumung von den Fahrnissen davon abhängt, welches Inventar allenfalls im Haus verbleiben wird bzw die Zahlungsmodalitäten laut Punkt römisch II. 5. des Beschlusses des Erstgerichts mit der Räumungsverpflichtung untrennbar verknüpft sind.
Die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichts im Punkt II. 2. (Zuweisung des Inventars an die Antragstellerin) durch das Rekursgericht ließ der Antragsteller in 3. Instanz unangefochten. Die Antragstellerin bekämpfte formell zwar auch diesen Beschlußteil und beantragte die Zuweisung des Inventars der gemeinsamen Ehewohnung an sie, ließ allerdings jedwede Ausführung vermissen, warum die vom Gericht zweiter Instanz verfügte Aufhebung dieses Beschlußteils nicht gerechtfertigt sein sollte. Es genügt daher, auf die Ausführungen des Rekursgerichts zu diesem Teil der erstinstanzlichen Entscheidung zu verweisen, ist doch tatsächlich nicht exakt bestimmbar, welche Einrichtungsgegenstände das Erstgericht der Antragstellerin zuweisen wollte. Dieses wird daher im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichts vorzugehen haben.Die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichts im Punkt römisch II. 2. (Zuweisung des Inventars an die Antragstellerin) durch das Rekursgericht ließ der Antragsteller in 3. Instanz unangefochten. Die Antragstellerin bekämpfte formell zwar auch diesen Beschlußteil und beantragte die Zuweisung des Inventars der gemeinsamen Ehewohnung an sie, ließ allerdings jedwede Ausführung vermissen, warum die vom Gericht zweiter Instanz verfügte Aufhebung dieses Beschlußteils nicht gerechtfertigt sein sollte. Es genügt daher, auf die Ausführungen des Rekursgerichts zu diesem Teil der erstinstanzlichen Entscheidung zu verweisen, ist doch tatsächlich nicht exakt bestimmbar, welche Einrichtungsgegenstände das Erstgericht der Antragstellerin zuweisen wollte. Dieses wird daher im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichts vorzugehen haben.
Beide Rekurse sind schließlich im Ergebnis auch insoweit nicht berechtigt, als sie die Aufhebung des Punktes II 5 der Entscheidung des Erstgerichts bekämpfen.Beide Rekurse sind schließlich im Ergebnis auch insoweit nicht berechtigt, als sie die Aufhebung des Punktes römisch II 5 der Entscheidung des Erstgerichts bekämpfen.
Für die Höhe einer nach § 94 Abs 1 EheG aufzuerlegenden Ausgleichszahlung sind vor allem Billigkeit maßgeblich. Der Umstand, daß die Liegenschaft von einem der Ehegatten stammt, ist im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung entsprechend zu berücksichtigen (4 Ob 90/98h uva). Unstrittig ist, daß das von den Parteien während der Ehe errichtete Wohnhaus als "ehelicher Zugewinn" in die Aufteilung einzubeziehen ist. Strittig ist dagegen, ob auch eine gewisse Grundfläche um das Haus herum in die Aufteilungsmasse fällt bzw nach welchem Verfahren der Wert des Hauses zu ermitteln ist. In beiden Punkten hat das Erstgericht indes dem Gebot der Billigkeit Rechnung getragen und sachgerecht entschieden.Für die Höhe einer nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG aufzuerlegenden Ausgleichszahlung sind vor allem Billigkeit maßgeblich. Der Umstand, daß die Liegenschaft von einem der Ehegatten stammt, ist im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung entsprechend zu berücksichtigen (4 Ob 90/98h uva). Unstrittig ist, daß das von den Parteien während der Ehe errichtete Wohnhaus als "ehelicher Zugewinn" in die Aufteilung einzubeziehen ist. Strittig ist dagegen, ob auch eine gewisse Grundfläche um das Haus herum in die Aufteilungsmasse fällt bzw nach welchem Verfahren der Wert des Hauses zu ermitteln ist. In beiden Punkten hat das Erstgericht indes dem Gebot der Billigkeit Rechnung getragen und sachgerecht entschieden.
Nach den Feststellungen besteht die dem Antragsgegner im Schenkungsweg zugekommene Liegenschaft, auf der die Ehewohnung errichtet wurde, aus 48.766 m2 Wiesen und 4.152 m2 Wald. Das darauf errichtete Haus nimmt demnach wohl nur einen verschwindend kleinen Teil dieser Fläche in Anspruch. Es erscheint daher durchaus sachgerecht, die nicht unmittelbar vom Hausbau betroffene Grundfläche insgesamt als nicht zur Ehewohnung gehörig gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht in die Aufteilung miteinzubeziehen. Daß auf diese Liegenschaftsteile von den Ehegatten wertsteigernde Aufwendungen gemacht worden wären, hat die Antragstellerin nicht einmal behauptet. Dies gilt auch für den Hausgarten und den zweifellos zur Benützung der Ehewohnung erforderlichen Zufahrtsweg. Vertritt nun das Rekursgericht selbst die (an sich richtige) Ansicht, vom Verkehrswert der Ehewohnung sei jedenfalls der Grundwert - weil die Liegenschaft ausschließlich vom Antragsgegner stammt - abzuziehen, so erweist es sich nicht als sinnvoll, den Grundwert, der durch die Bauführung der Parteien keine wesentliche Veränderung erfahren hat, zu erheben, um sodann - selbst unter Berücksichtigung einer allenfalls geringfügigen Wertsteigerung durch die Errichtung eines befestigten Wegs etc - zu einem nahezu gleichen Ergebnis des Verkehrswerts der aufzuteilenden Masse zu gelangen. Es ist demnach entbehrlich, eine Klärung darüber herbeizuführen, in welchem Umfang die Grundfläche rund um das Haus bzw die Zufahrt zum Haus von den Ehegatten während aufrechter Lebensgemeinschaft tatsächlich genutzt worden sei.Nach den Feststellungen besteht die dem Antragsgegner im Schenkungsweg zugekommene Liegenschaft, auf der die Ehewohnung errichtet wurde, aus 48.766 m2 Wiesen und 4.152 m2 Wald. Das darauf errichtete Haus nimmt demnach wohl nur einen verschwindend kleinen Teil dieser Fläche in Anspruch. Es erscheint daher durchaus sachgerecht, die nicht unmittelbar vom Hausbau betroffene Grundfläche insgesamt als nicht zur Ehewohnung gehörig gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht in die Aufteilung miteinzubeziehen. Daß auf diese Liegenschaftsteile von den Ehegatten wertsteigernde Aufwendungen gemacht worden wären, hat die Antragstellerin nicht einmal behauptet. Dies gilt auch für den Hausgarten und den zweifellos zur Benützung der Ehewohnung erforderlichen Zufahrtsweg. Vertritt nun das Rekursgericht selbst die (an sich richtige) Ansicht, vom Verkehrswert der Ehewohnung sei jedenfalls der Grundwert - weil die Liegenschaft ausschließlich vom Antragsgegner stammt - abzuziehen, so erweist es sich nicht als sinnvoll, den Grundwert, der durch die Bauführung der Parteien keine wesentliche Veränderung erfahren hat, zu erheben, um sodann - selbst unter Berücksichtigung einer allenfalls geringfügigen Wertsteigerung durch die Errichtung eines befestigten Wegs etc - zu einem nahezu gleichen Ergebnis des Verkehrswerts der aufzuteilenden Masse zu gelangen. Es ist demnach entbehrlich, eine Klärung darüber herbeizuführen, in welchem Umfang die Grundfläche rund um das Haus bzw die Zufahrt zum Haus von den Ehegatten während aufrechter Lebensgemeinschaft tatsächlich genutzt worden sei.
Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz kann dem Beschluß des Erstgerichts mit hinreichender Deutlichkeit dessen Auffassung entnommen werden, daß die gesamte Grundfläche der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, von dritter Seite geschenkt worden und demnach nicht in die Aufteilung einzubeziehen sei. Es ist auch nicht erforderlich, den Gutsbestand der Liegenschaft durch die Anführung der aktuellen Grundstücksnummern näher zu bezeichnen, weil jedenfalls auf einem Teil dieser Grundfläche, die die Liegenschaft bilden, die Ehewohnung (= das Haus) errichtet wurde. Auf welchem Grundstück sich nun konkret das Wohnhaus befindet, ist für die Entscheidung über die Höhe der Ausgleichszahlung unmaßgeblich. Es hieße einem überspitzten Formalismus das Wort reden, würde man die Erhebung der jeweiligen Nummern jener Grundstücke, die von der Ehewohnung nicht berührt werden, fordern, um dann insoweit den Aufteilungsantrag zurückzuweisen. Wem die Ehewohnung zukommen und wer Eigentümer der gesamten Liegenschaft bleiben soll, wurde nämlich - wie schon erwähnt - ohnehin vom Erstgericht bereits rechtskräftig entschieden (Punkt II. 1. dessen Beschlusses).Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz kann dem Beschluß des Erstgerichts mit hinreichender Deutlichkeit dessen Auffassung entnommen werden, daß die gesamte Grundfläche der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, von dritter Seite geschenkt worden und demnach nicht in die Aufteilung einzubeziehen sei. Es ist auch nicht erforderlich, den Gutsbestand der Liegenschaft durch die Anführung der aktuellen Grundstücksnummern näher zu bezeichnen, weil jedenfalls auf einem Teil dieser Grundfläche, die die Liegenschaft bilden, die Ehewohnung (= das Haus) errichtet wurde. Auf welchem Grundstück sich nun konkret das Wohnhaus befindet, ist für die Entscheidung über die Höhe der Ausgleichszahlung unmaßgeblich. Es hieße einem überspitzten Formalismus das Wort reden, würde man die Erhebung der jeweiligen Nummern jener Grundstücke, die von der Ehewohnung nicht berührt werden, fordern, um dann insoweit den Aufteilungsantrag zurückzuweisen. Wem die Ehewohnung zukommen und wer Eigentümer der gesamten Liegenschaft bleiben soll, wurde nämlich - wie schon erwähnt - ohnehin vom Erstgericht bereits rechtskräftig entschieden (Punkt römisch II. 1. dessen Beschlusses).
Es entspricht auch durchaus dem Gebot der Billigkeit, daß das Erstgericht bei der Wertermittlung das Sachwertverfahren angewendet hat. Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahren hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (EFSlg 75.607). Es kann nicht generell gesagt werden, daß für die Ermittlung des Wertzuwachses durch einen Hausbau, wenn das Haus weiterhin als Wohnstätte eines Ehegatten dient, auch der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen sei (so EFSlg 54.532). Der Oberste Gerichtshof hat zwar schon ausgesprochen, daß es "nicht unbillig erscheine", die Bewertung eines Hauses, das weiterhin als Wohnstätte eines der Ehegatten dient, durch Mittelung von Verkehrs- und Ertragswert vorzunehmen (EFSlg 43.804), aber auch daß es "keinen Bedenken begegne", einen dem Ertragswert angenäherten Wert als Grundlage für die Ausgleichszahlung heranzuziehen (EFSlg 43.803; vgl dazu auch Wilhelm, Die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach den §§ 81 ff EheG in der Rechtsprechung, in NZ 1986, 145 [153]). Da Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller die Veräußerung des Hauses mit der Ehewohnung beabsichtige fehlen, sondern diese vielmehr als Wohnstätte zu nützen gedenkt, so erscheint die Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren als sachgerecht. Damit ist es aber auch entbehrlich, die Frage zu prüfen, ob bei Veräußerung des Hauses wegen der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nur ein geringerer Kaufpreis, als sonst üblich, erzielt werden könnte. Der zu ermittelnde Wertzuwachs infolge des Hausbaus kann somit durchaus mit dessen Sachwert gleichgesetzt werden. Es mag zwar durchaus sein, daß das Haus auf dem Immobilienmarkt als Zweitwohnsitz für Erholungssuchende verwertbar wäre, doch ist diese Möglichkeit in Anbetracht dessen, daß an eine Veräußerung des Hauses gar nicht gedacht wird, nicht weiter in Rechnung zu stellen. Eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens durch eine vom Gericht zweiter Instanz als notwendig erachtete Ertragswertberechnung kann somit - zumindest, was den Wert der Ehewohnung betrifft, - unterbleiben.Es entspricht auch durchaus dem Gebot der Billigkeit, daß das Erstgericht bei der Wertermittlung das Sachwertverfahren angewendet hat. Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahren hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (EFSlg 75.607). Es kann nicht generell gesagt werden, daß für die Ermittlung des Wertzuwachses durch einen Hausbau, wenn das Haus weiterhin als Wohnstätte eines Ehegatten dient, auch der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen sei (so EFSlg 54.532). Der Oberste Gerichtshof hat zwar schon ausgesprochen, daß es "nicht unbillig erscheine", die Bewertung eines Hauses, das weiterhin als Wohnstätte eines der Ehegatten dient, durch Mittelung von Verkehrs- und Ertragswert vorzunehmen (EFSlg 43.804), aber auch daß es "keinen Bedenken begegne", einen dem Ertragswert angenäherten Wert als Grundlage für die Ausgleichszahlung heranzuziehen (EFSlg 43.803; vergleiche dazu auch Wilhelm, Die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach den Paragraphen 81, ff EheG in der Rechtsprechung, in NZ 1986, 145 [153]). Da Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller die Veräußerung des Hauses mit der Ehewohnung beabsichtige fehlen, sondern diese vielmehr als Wohnstätte zu nützen gedenkt, so erscheint die Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren als sachgerecht. Damit ist es aber auch entbehrlich, die Frage zu prüfen, ob bei Veräußerung des Hauses wegen der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nur ein geringerer Kaufpreis, als sonst üblich, erzielt werden könnte. Der zu ermittelnde Wertzuwachs infolge des Hausbaus kann somit durchaus mit dessen Sachwert gleichgesetzt werden. Es mag zwar durchaus sein, daß das Haus auf dem Immobilienmarkt als Zweitwohnsitz für Erholungssuchende verwertbar wäre, doch ist diese Möglichkeit in Anbetracht dessen, daß an eine Veräußerung des Hauses gar nicht gedacht wird, nicht weiter in Rechnung zu stellen. Eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens durch eine vom Gericht zweiter Instanz als notwendig erachtete Ertragswertberechnung kann somit - zumindest, was den Wert der Ehewohnung betrifft, - unterbleiben.
Soweit die Vorinstanzen feststellten, daß die Eltern der Antragstellerin mit einem Betrag von etwa S 800.000,-- zum Hausbau beigetragen haben, ist dies als Tatsachenfeststellung der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Zu Recht hat aber das Rekursgericht die Höhe des Betrags, den der Antragsgegner von seiner Mutter für Hausbauzwecke erhalten haben will, als erörterungsbedürftig erachtet, zumal im Notariatsakt, auf den bei dieser Zahlung Bezug genommen wurde (Beil./4), in der Tat von einer Abschlagszahlung an beide Parteien die Rede ist. Insgesamt begegnet jedoch die Berücksichtigung der vom Erstgericht ermittelten "Sonderanteile" (d.s. für Zwecke des Hausbaus geschenkte und hiefür auch verwendete Geldbeträge) keinen Bedenken, denn gerade im vorliegenden Fall ist, anders als nach dem der Entscheidung EvBl 1986/13, zugrundeliegenden Sachverhalt, ein klar abgegrenztes Äquivalent für das zum Hausbau verwendete geschenkte Geld vorhanden. Im vorliegenden Fall blieb nämlich der Wert des geschenkten Grundstücks bei Ermittlung der Aufteilungsmasse unberücksichtigt und wurde nur der Sachwert des Hauses in diese Masse einbezogen. Demnach ist die vom Erstgericht gewählte Berechnungsmethode zulässig und deren Anwendung im vorliegenden Fall auch unbedenklich (soweit es nicht um die angeblich von der Mutter des Antragsgegners herrührende Barzuwendung von S 200.000,-- geht).
Das Erstgericht hat die Beiträge der Streitteile zum Wertzuwachs grundsätzlich als gleichwertig angesehen. Dabei hat es berücksichtigt, daß der Antragsgegner hohe finanzielle Beiträge aus seinem laufenden Einkommen für den Hausbau leistete, wogegen die Antragstellerin neben der Betreuung von Haushalt und Kindern bei der Errichtung des Hauses mitgewirkt und in weiterer Folge zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Diese Gewichtung rechtfertigt allein schon die Aufteilung des Zugewinns im Verhältnis 1 : 1, ohne daß noch geklärt werden müßte, wie sich die Finanzierung des Hausbaus im Detail gestaltete, zumal das Erstgericht ohnehin unterstellte, daß der Großteil der Mittel vom Antragsgegner stammte. Wäre dies nicht der Fall, so würde der Beitrag der Antragstellerin am Zustandekommen des Wertzuwachses wohl überwiegen. Die Antragstellerin hat aber gleich hohe Beitragsquoten selbst nicht in Zweifel gezogen, sodaß diese nicht weiter zu überprüfen sind (siehe hiezu auch SZ 56/193; SZ 54/79).
Klärungsbedürftig ist dagegen die Frage, in welchem Ausmaß die Antragstellerin für die Benützung der vormaligen Ehewohnung ein Entgelt zu leisten hätte und inwieweit dieses bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen wäre:
Hiezu ist vorweg festzuhalten, daß der von der Antragstellerin relevierte Anspruch gemäß § 97 ABGB jedenfalls nur auf die Dauer der Ehe beschränkt ist und mit der Auflösung der Ehe (ua) erlischt (EFSlgHiezu ist vorweg festzuhalten, daß der von der Antragstellerin relevierte Anspruch gemäß Paragraph 97, ABGB jedenfalls nur auf die Dauer der Ehe beschränkt ist und mit der Auflösung der Ehe (ua) erlischt (EFSlg
67.687 ua; Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu § 97; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2a zu § 97). Die kostenlose Überlassung der Ehewohnung könnte somit von der Antragstellerin nur bis zur Rechtskraft der Scheidung der Ehe am 1. 12. 1995 in Anspruch genommen werden. Für die Zeit davor ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Rekursgerichts in der Tat zu prüfen, ob die Antragstellerin ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung hatte. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, spricht § 97 ABGB doch ausdrücklich von der Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, sowie von dem "auf die Wohnung angewiesenen" Ehegatten (vgl auch JBl 1987, 518; Pichler aaO Rz 1 zu § 97).67.687 ua; Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 97 ;, Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2a zu Paragraph 97,). Die kostenlose Überlassung der Ehewohnung könnte somit von der Antragstellerin nur bis zur Rechtskraft der Scheidung der Ehe am 1. 12. 1995 in Anspruch genommen werden. Für die Zeit davor ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Rekursgerichts in der Tat zu prüfen, ob die Antragstellerin ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung hatte. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, spricht Paragraph 97, ABGB doch ausdrücklich von der Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, sowie von dem "auf die Wohnung angewiesenen" Ehegatten vergleiche auch JBl 1987, 518; Pichler aaO Rz 1 zu Paragraph 97,).
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, daß auch die Zumutbarkeit der Finanzierung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sei, ist er - mit dem Rekursgericht - darauf zu verweisen, daß er weder ein entsprechendes Vorbringen erstattet hat, noch sonst Hinweise darauf vorhanden sind, daß er die Ausgleichszahlung im Kreditweg nicht finanzieren könnte.
Den Revisionsrekursen beider Parteien ist somit teilweise Folge zu geben. Das Erstgericht wird das Verfahren im Sinne der obigen Ausführungen zur Klärung der noch offenen Streitpunkte zu ergänzen haben. Die Aufhebung der Kostenentscheidung (Punkt II. 7. des erstinstanzlichen Beschlusses) erscheint deshalb als geboten, weil eine allfällige Ersatzpflicht noch nicht beurteilt werden kann.Den Revisionsrekursen beider Parteien ist somit teilweise Folge zu geben. Das Erstgericht wird das Verfahren im Sinne der obigen Ausführungen zur Klärung der noch offenen Streitpunkte zu ergänzen haben. Die Aufhebung der Kostenentscheidung (Punkt römisch II. 7. des erstinstanzlichen Beschlusses) erscheint deshalb als geboten, weil eine allfällige Ersatzpflicht noch nicht beurteilt werden kann.
Der Vorbehalt der Rechtsmittelkosten gründet sich auf § 234 AußStrG iVm § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Rechtsmittelkosten gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E54134 01A02308European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00230.98Z.0525.000Dokumentnummer
JJT_19990525_OGH0002_0010OB00230_98Z0000_000