Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Renate B*****, und 2.) Gabriele H*****, beide vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in 8600 Bruck/Mur, betreffend Eintragungen in der Einlage EZ ***** infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 26. März 1999, AZ 1 R 52/99k, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 20. Februar 1999, TZ 444/99, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hat (übereinstimmend mit dem Erstgericht) das auf § 136 GBG gestützte Begehren der Antragsteller, ein ihre Liegenschaft belastendes Wiederkaufsrecht zu löschen, weil die Frist für dessen Ausübung längst (nämlich am 31. Dezember 1965) abgelaufen sei, aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt angesehen:Das Rekursgericht hat (übereinstimmend mit dem Erstgericht) das auf Paragraph 136, GBG gestützte Begehren der Antragsteller, ein ihre Liegenschaft belastendes Wiederkaufsrecht zu löschen, weil die Frist für dessen Ausübung längst (nämlich am 31. Dezember 1965) abgelaufen sei, aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt angesehen:
Voraussetzung für eine über Parteienantrag zu erfolgende Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG sei die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage. Sie komme dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Als Grundlage der Eintragung genüge im Falle des § 136 GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit". Er trete an die Stelle der sonst geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis sei dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RS 0061010; MGA GBG4 § 136 E 1; Feil, Grundbuchsrecht, 44 mit Judikaturbelegen). Offenkundig sei die Unrichtigkeit z.B. dann, wenn sie sich unmittelbar aus einem Gesetz oder aus dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergibt (Feil aaO, 45; MGA GBG4 § 136 E 12).Voraussetzung für eine über Parteienantrag zu erfolgende Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG sei die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage. Sie komme dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Als Grundlage der Eintragung genüge im Falle des Paragraph 136, GBG der "Nachweis der Unrichtigkeit". Er trete an die Stelle der sonst geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis sei dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RS 0061010; MGA GBG4 Paragraph 136, E 1; Feil, Grundbuchsrecht, 44 mit Judikaturbelegen). Offenkundig sei die Unrichtigkeit z.B. dann, wenn sie sich unmittelbar aus einem Gesetz oder aus dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergibt (Feil aaO, 45; MGA GBG4 Paragraph 136, E 12).
Der Anspruch aus dem Wiederkaufsrecht (§ 1068 ABGB) könne durch Ableben des Wiederkaufsberechtigten (§ 1070 Satz 1 ABGB), Fristablauf bei zeitlicher Limitierung, Nichteintritt der bedungenen Voraussetzungen oder Nichterfüllbarkeit verloren gehen (Binder in Schwimann, Praxiskommentar ABGB § 1068 Rdz 25). Entgegen dem Dafürhalten der Gesuchswerber sei der Vertragsurkunde, auf die sich diese beziehen (Kaufvertragsergänzung vom 13. November 1963), kein "Endtermin" für die mögliche Ausübung des Wiederkaufsrechtes zu entnehmen. Auch sei nicht offenkundig, ob die bedungenen, den Wiederkaufsfall auslösenden Voraussetzungen (Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses bis 31. Dezember 1965), eintraten. Allein aus der der Eintragung zugrunde liegenden Urkunde sei der - grundsätzlich mögliche (RS 0060131) - Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung C-LNR 1a nicht zu erlangen (§ 94 Abs 1 GBG).Der Anspruch aus dem Wiederkaufsrecht (Paragraph 1068, ABGB) könne durch Ableben des Wiederkaufsberechtigten (Paragraph 1070, Satz 1 ABGB), Fristablauf bei zeitlicher Limitierung, Nichteintritt der bedungenen Voraussetzungen oder Nichterfüllbarkeit verloren gehen (Binder in Schwimann, Praxiskommentar ABGB Paragraph 1068, Rdz 25). Entgegen dem Dafürhalten der Gesuchswerber sei der Vertragsurkunde, auf die sich diese beziehen (Kaufvertragsergänzung vom 13. November 1963), kein "Endtermin" für die mögliche Ausübung des Wiederkaufsrechtes zu entnehmen. Auch sei nicht offenkundig, ob die bedungenen, den Wiederkaufsfall auslösenden Voraussetzungen (Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses bis 31. Dezember 1965), eintraten. Allein aus der der Eintragung zugrunde liegenden Urkunde sei der - grundsätzlich mögliche (RS 0060131) - Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung C-LNR 1a nicht zu erlangen (Paragraph 94, Absatz eins, GBG).
Selbst wenn man nun eine mögliche, von den Rekurswerbern allerdings gar nie behauptete Verjährung ins Kalkül ziehen wollte - vgl die sich mit der höchstgerichtlichen Judikatur (RZ 1971, 124 = JBl 1971, 569; SZ 40/66) auseinandersetzenden und überzeugenden Lehrmeinungen von Aicher in Rummel I2, § 1068 Rdz 15 und Binder in Schwimann, Rdz 26 zu § 1068 sowie Feil aaO, 181 sowie Oberster Gerichtshof: 8 Ob 615/84 - so hänge diese nicht nur vom Zeitablauf ab, sondern auch von Umständen, die nach § 136 GBG nur entweder durch öffentliche Urkunden oder durch eine Erklärung der Berechtigten nachgewiesen werden können (allfällige Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung; vgl RPflSlgG 989, 1206).Selbst wenn man nun eine mögliche, von den Rekurswerbern allerdings gar nie behauptete Verjährung ins Kalkül ziehen wollte - vergleiche die sich mit der höchstgerichtlichen Judikatur (RZ 1971, 124 = JBl 1971, 569; SZ 40/66) auseinandersetzenden und überzeugenden Lehrmeinungen von Aicher in Rummel I2, Paragraph 1068, Rdz 15 und Binder in Schwimann, Rdz 26 zu Paragraph 1068, sowie Feil aaO, 181 sowie Oberster Gerichtshof: 8 Ob 615/84 - so hänge diese nicht nur vom Zeitablauf ab, sondern auch von Umständen, die nach Paragraph 136, GBG nur entweder durch öffentliche Urkunden oder durch eine Erklärung der Berechtigten nachgewiesen werden können (allfällige Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung; vergleiche RPflSlgG 989, 1206).
Aus den dargestellten Erwägungen sei in der Abweisung des Grundbuchsgesuches kein Rechtsirrtum zu erblicken. Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung wurde für zulässig erklärt, weil es an einer höchstgerichtlichen Judikatur zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach § 136 Abs 1 GBG im Zusammenhang mit einem einverleibten Wiederkaufsrecht (außerhalb der Geltung des WEG) mangle.Aus den dargestellten Erwägungen sei in der Abweisung des Grundbuchsgesuches kein Rechtsirrtum zu erblicken. Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung wurde für zulässig erklärt, weil es an einer höchstgerichtlichen Judikatur zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach Paragraph 136, Absatz eins, GBG im Zusammenhang mit einem einverleibten Wiederkaufsrecht (außerhalb der Geltung des WEG) mangle.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von den Antragstellern erhobene Revisionsrekurs ist, was ungeachtet des gegenteiligen Ausspruchs des Rekursgerichtes wahrgenommen werden kann, unzulässig.
Die mangelnde Berechtigung des auf § 136 Abs 1 GBG gestützten Löschungsansuchens hängt nicht damit zusammen, daß die zu löschende Eintragung ein Wiederkaufsrecht zum Gegenstand hat (über dessen Endigungsgründe tatsächlich grundbuchsrechtliche Judikatur fehlt), sondern daß die Antragsteller den in § 136 Abs 1 GBG geforderten urkundlichen Nachweis schuldig geblieben sind, die dem konkreten Wiederkaufsrecht angeblich eigene zeitliche Befristung sei bereits abgelaufen. Die hiefür maßgeblichen Vereinbarungen in der vorgelegten (auch in der Urkundensammlung vorhandenen) Kaufvertragsergänzung vom 13. November 1963 lauten:Die mangelnde Berechtigung des auf Paragraph 136, Absatz eins, GBG gestützten Löschungsansuchens hängt nicht damit zusammen, daß die zu löschende Eintragung ein Wiederkaufsrecht zum Gegenstand hat (über dessen Endigungsgründe tatsächlich grundbuchsrechtliche Judikatur fehlt), sondern daß die Antragsteller den in Paragraph 136, Absatz eins, GBG geforderten urkundlichen Nachweis schuldig geblieben sind, die dem konkreten Wiederkaufsrecht angeblich eigene zeitliche Befristung sei bereits abgelaufen. Die hiefür maßgeblichen Vereinbarungen in der vorgelegten (auch in der Urkundensammlung vorhandenen) Kaufvertragsergänzung vom 13. November 1963 lauten:
"Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von 2 Jahren, das ist bis
zum 31. Dezember 1965, auf dem Kaufobjekt ein Wohn- und Geschäftshaus
aufzuführen..... .
Bei Nichteinhaltung der Frist ... sind die Verkäufer berechtigt, das
Kaufobjekt zurückzukaufen.
Der Käufer verpflichtet sich der Stadtgemeinde L***** gegenüber, von diesem Wiederkaufsrecht bei Vorliegen der Voraussetzungen Gebrauch zu machen ... . "
Ob dem Löschungsansuchen Berechtigung zukommt, reduziert sich somit, wie das Rekursgericht ohnehin zutreffend erkannte, auf ein nur den konkreten Einzelfall betreffendes Problem der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen. Damit zusammenhängende Zweifelsfragen darf das Grundbuchsgericht gar nicht lösen (vgl zuletzt NZ 1999, 61/436 mwN). Daß aber die gegenständliche Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts Zweifel offenläßt, ob es mit Ablauf des 31. Dezember 1965 oder zu einem anderen unmittelbar aus der Vertragsurkunde ersichtlichen "Endtermin" erlöschen sollte, ist von den Vorinstanzen richtig gesehen worden. Der Revisionsrekurs enthält nichts, was deren Argumentation stichhältig entkräften könnte.Ob dem Löschungsansuchen Berechtigung zukommt, reduziert sich somit, wie das Rekursgericht ohnehin zutreffend erkannte, auf ein nur den konkreten Einzelfall betreffendes Problem der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen. Damit zusammenhängende Zweifelsfragen darf das Grundbuchsgericht gar nicht lösen vergleiche zuletzt NZ 1999, 61/436 mwN). Daß aber die gegenständliche Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts Zweifel offenläßt, ob es mit Ablauf des 31. Dezember 1965 oder zu einem anderen unmittelbar aus der Vertragsurkunde ersichtlichen "Endtermin" erlöschen sollte, ist von den Vorinstanzen richtig gesehen worden. Der Revisionsrekurs enthält nichts, was deren Argumentation stichhältig entkräften könnte.
Auf die Behauptung der Verjährung des Wiederkaufsrechtes ist schon deshalb nicht einzugehen, weil es sich dabei um eine unzulässige Neuerung handelt (§ 122 Abs 2 GBG). Es kann dahingestellt bleiben, ob die gerade beim Wiederkaufsrecht strittige Verjährung (siehe dazu Aicher in Rummel2 , Rz 15 zu § 1068 ABGB und Binder in Schwimann2, Rz 26 zu § 1086 ABGB jeweils mwN) ein Löschungsbegehren nach § 136 Abs 1 GBG überhaupt rechtfertigen könnte.Auf die Behauptung der Verjährung des Wiederkaufsrechtes ist schon deshalb nicht einzugehen, weil es sich dabei um eine unzulässige Neuerung handelt (Paragraph 122, Absatz 2, GBG). Es kann dahingestellt bleiben, ob die gerade beim Wiederkaufsrecht strittige Verjährung (siehe dazu Aicher in Rummel2 , Rz 15 zu Paragraph 1068, ABGB und Binder in Schwimann2, Rz 26 zu Paragraph 1086, ABGB jeweils mwN) ein Löschungsbegehren nach Paragraph 136, Absatz eins, GBG überhaupt rechtfertigen könnte.
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) war daher wie im Spruch zu entscheiden.Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG) war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Anmerkung
E54310 05A01449European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00144.99H.0526.000Dokumentnummer
JJT_19990526_OGH0002_0050OB00144_99H0000_000