TE OGH 1999/5/26 3Ob138/99m

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Rudolf R*****, wegen Genehmigung einer Vereinbarung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Eltern Rudolf und Elfriede R*****, beide vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 4. März 1999, GZ 20 R 311/98w-31, womit der Rekurs der Eltern gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Wolkersdorf vom 9. Oktober 1998, GZ P 69/96p-28, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der Entscheidung des Erstgerichtes war allein die Genehmigung des zwischen den Eltern und dem mj. Kind geschlossenen Vertrages. Ob eine Interessenkollision vorliegt war Gegenstand der Entscheidung über die Bestellung eines Kollisionskurators. Dieser wurde zur Wahrung der Rechte des Mj. zwecks Errichtung einer Vereinbarung mit seinen Eltern, die der gerichtlichen Genehmigung nach § 154 Abs 2 ABGB unterlag, bestellt. Es ist stRsp, daß im Aufgabenkreis des Kollisionskurators die Eltern die Vertretungsbefugnis verlieren, solange dieser im Amt ist (RIS-Justiz RS0006257). Damit können sie als gesetzliche Vertreter hier nicht rechtsmittelbefugt sein. Auch die Ansicht, daß Vertragspartner des Pflegebefohlenen nicht legitimiert sind, gegen die Verweigerung der Genehmigung zu rekurrieren, entspricht den stRsp (RS0006225), und zwar selbst dann, wenn sie den Antrag auf Genehmigung gestellt haben und ihnen der angefochtene Beschluß zugestellt wurde (E mit Tl aaO; s zu allem insbesondere 7 Ob 239/97s).Gegenstand der Entscheidung des Erstgerichtes war allein die Genehmigung des zwischen den Eltern und dem mj. Kind geschlossenen Vertrages. Ob eine Interessenkollision vorliegt war Gegenstand der Entscheidung über die Bestellung eines Kollisionskurators. Dieser wurde zur Wahrung der Rechte des Mj. zwecks Errichtung einer Vereinbarung mit seinen Eltern, die der gerichtlichen Genehmigung nach Paragraph 154, Absatz 2, ABGB unterlag, bestellt. Es ist stRsp, daß im Aufgabenkreis des Kollisionskurators die Eltern die Vertretungsbefugnis verlieren, solange dieser im Amt ist (RIS-Justiz RS0006257). Damit können sie als gesetzliche Vertreter hier nicht rechtsmittelbefugt sein. Auch die Ansicht, daß Vertragspartner des Pflegebefohlenen nicht legitimiert sind, gegen die Verweigerung der Genehmigung zu rekurrieren, entspricht den stRsp (RS0006225), und zwar selbst dann, wenn sie den Antrag auf Genehmigung gestellt haben und ihnen der angefochtene Beschluß zugestellt wurde (E mit Tl aaO; s zu allem insbesondere 7 Ob 239/97s).

Anmerkung

E54373 03A01389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00138.99M.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19990526_OGH0002_0030OB00138_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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