TE OGH 1999/5/26 3Ob299/98m

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Dr. Peter Schulyok, Rechtsanwalt, Wien 7, Mariahilferstraße 50, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G***** GmbH und 2. K***** GmbH, beide *****, die zweitbetreibende Partei vertreten durch Neumayer & Walter Rechtsanwälte - Partnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Heinz Wechsler, Rechtsanwalt, Wien 7, Mechitaristengasse 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F***** GmbH, nunmehr "C***** GmbH, *****, wegen Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen und zur Hereinbringung von S 3,000.000, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10. September 1998, GZ 46 R 803/98y, 46 R 804/98w-33, womit die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Favoriten vom 9. März 1998, GZ 16 E 1055/98y-3, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Parteien wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Parteien wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob im Einzelfall vom Rekursgericht ein Exekutionstitel (hier: ein gerichtlicher Vergleich) richtig ausgelegt wurde, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar, ein unvertretbares Auslegungsergebnis kann den Vorinstanzen keinesfalls vorgeworfen werden (vgl dazu Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 502 mN).Ob im Einzelfall vom Rekursgericht ein Exekutionstitel (hier: ein gerichtlicher Vergleich) richtig ausgelegt wurde, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar, ein unvertretbares Auslegungsergebnis kann den Vorinstanzen keinesfalls vorgeworfen werden vergleiche dazu Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 502, mN).

In der Frage der Berücksichtigung des vor Exekutionsbewilligung rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleiches der verpflichteten Partei vom 15. 3. 1996 ist das Rekursgericht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen. Auch nach den von ihm zitierten Entscheidungen (wie Rsp 1937/37) wurde schon wiederholt klargestellt, daß das Bewilligungsgericht, wenn ihm der Abschluß eines Zwangsausgleiches im Konkurs oder eines Ausgleiches im Ausgleichsverfahren bekannt ist oder sich ein solcher aus dem ihm vorliegenden Akten ergibt, darauf Bedacht zu nehmen hat (etwa 3 Ob 191/60; 3 Ob 320/61; SZ 45/5 = EvBl 1972/208; zuletzt 6 Ob 682/87). Es besteht daher kein Anlaß, hiezu neuerlich Stellung zu nehmen, zumal aus § 156a KO gegen diese Rechtsprechung schon deshalb kein maßgebliches Argument abgeleitet werden kann, weil darin bloß auf einen Nachweis für den Verzug nach § 156 Abs 4 KO verzichtet wird, die hier zu entscheidende Frage der Herabsetzung einer Forderung auf die Ausgleichsquote damit aber nicht vergleichbar ist. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Entscheidung SZ 65/56 für den Standpunkt der betreibenden Parteien sprechen könnte, ist doch daraus in keiner Weise zu entnehmen, daß im Exekutionsverfahren etwas anderes als für das Titelverfahren gelten müßte, wobei für das Titelverfahren gerade auch in dieser Entscheidung dargelegt und begründet wird, daß nur die Ausgleichsquote zuerkannt werden darf.In der Frage der Berücksichtigung des vor Exekutionsbewilligung rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleiches der verpflichteten Partei vom 15. 3. 1996 ist das Rekursgericht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen. Auch nach den von ihm zitierten Entscheidungen (wie Rsp 1937/37) wurde schon wiederholt klargestellt, daß das Bewilligungsgericht, wenn ihm der Abschluß eines Zwangsausgleiches im Konkurs oder eines Ausgleiches im Ausgleichsverfahren bekannt ist oder sich ein solcher aus dem ihm vorliegenden Akten ergibt, darauf Bedacht zu nehmen hat (etwa 3 Ob 191/60; 3 Ob 320/61; SZ 45/5 = EvBl 1972/208; zuletzt 6 Ob 682/87). Es besteht daher kein Anlaß, hiezu neuerlich Stellung zu nehmen, zumal aus Paragraph 156 a, KO gegen diese Rechtsprechung schon deshalb kein maßgebliches Argument abgeleitet werden kann, weil darin bloß auf einen Nachweis für den Verzug nach Paragraph 156, Absatz 4, KO verzichtet wird, die hier zu entscheidende Frage der Herabsetzung einer Forderung auf die Ausgleichsquote damit aber nicht vergleichbar ist. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Entscheidung SZ 65/56 für den Standpunkt der betreibenden Parteien sprechen könnte, ist doch daraus in keiner Weise zu entnehmen, daß im Exekutionsverfahren etwas anderes als für das Titelverfahren gelten müßte, wobei für das Titelverfahren gerade auch in dieser Entscheidung dargelegt und begründet wird, daß nur die Ausgleichsquote zuerkannt werden darf.

Ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot kann dem Rekursgericht deshalb nicht angelastet werden, weil das Vorliegen eines rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleiches bereits aus dem zwecks Verbesserung des Exekutionsantrages von den betreibenden Parteien selbst am 20. 2. 1998 vorgelegten Firmenbuchauszug vom 12. 1. 1998 hervorgeht. Die Nichtigkeit des Ausgleichs nach § 158 KO kann hingegen nicht berücksichtigt werden, weil diese zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung nicht aktenkundig war und der Beschluß über die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens erst nach der Exekutionsbewilligung erging. Insoweit liegt daher ein Verstoß der betreibenden Parteien gegen das Neuerungsverbot vor, der eine Befassung des erkennenden Senates mit § 158 KO verhindert. Ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot kann dem Rekursgericht deshalb nicht angelastet werden, weil das Vorliegen eines rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleiches bereits aus dem zwecks Verbesserung des Exekutionsantrages von den betreibenden Parteien selbst am 20. 2. 1998 vorgelegten Firmenbuchauszug vom 12. 1. 1998 hervorgeht. Die Nichtigkeit des Ausgleichs nach Paragraph 158, KO kann hingegen nicht berücksichtigt werden, weil diese zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung nicht aktenkundig war und der Beschluß über die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens erst nach der Exekutionsbewilligung erging. Insoweit liegt daher ein Verstoß der betreibenden Parteien gegen das Neuerungsverbot vor, der eine Befassung des erkennenden Senates mit Paragraph 158, KO verhindert.

Aus all diesen Gründen ist hier auch nicht zu erörtern, ob die betreibenden Parteien den gemäß § 7 Abs 2 EO erforderlichen Nachweis erbracht haben, daß die verpflichtete Partei gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hat, die in Punkt 1 des den Exekutionstitel bildenden Vergleiches festgelegt wurde, ob sie also den Eintritt der Tatsache, von der die Vollstreckbarkeit ihres Anspruchs abhängt, in der im Gesetz vorgeschriebenen Form bewiesen haben.Aus all diesen Gründen ist hier auch nicht zu erörtern, ob die betreibenden Parteien den gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EO erforderlichen Nachweis erbracht haben, daß die verpflichtete Partei gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hat, die in Punkt 1 des den Exekutionstitel bildenden Vergleiches festgelegt wurde, ob sie also den Eintritt der Tatsache, von der die Vollstreckbarkeit ihres Anspruchs abhängt, in der im Gesetz vorgeschriebenen Form bewiesen haben.

Anmerkung

E54377 03AA2998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00299.98M.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19990526_OGH0002_0030OB00299_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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