TE OGH 1999/5/26 3Ob142/99z

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf T*****, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Kathrin G*****, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Erich A. Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 37 EO), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 4. August 1998, GZ 46 R 685/98w-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 17. Februar 1998, GZ 11 C 1826/97h-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf T*****, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Kathrin G*****, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Erich A. Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 37, EO), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 4. August 1998, GZ 46 R 685/98w-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 17. Februar 1998, GZ 11 C 1826/97h-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Klagebegehren ist auf Unzulässigerklärung einer Zwangsversteigerung nach § 37 EO gerichtet, wobei der Kläger Eigentum an einem Superädifikat geltend macht. Die betriebene Forderung beläuft sich auf S 227.124,89 sA.Das Klagebegehren ist auf Unzulässigerklärung einer Zwangsversteigerung nach Paragraph 37, EO gerichtet, wobei der Kläger Eigentum an einem Superädifikat geltend macht. Die betriebene Forderung beläuft sich auf S 227.124,89 sA.

Wegen (angeblicher) Säumnis der Beklagten erging Versäumungsurteil.

Deren dagegen erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht nicht Folge. Ohne seinen Entscheidungsgegenstand zu bewerten, sprach es zunächst aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber auf Antrag der Beklagten nach § 508 ZPO ab.Deren dagegen erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht nicht Folge. Ohne seinen Entscheidungsgegenstand zu bewerten, sprach es zunächst aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber auf Antrag der Beklagten nach Paragraph 508, ZPO ab.

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr einheitlicher Rechtsprechung (zuletzt ausführlich E 23. 4. 1997 3 Ob 119/97i und 3 Ob 387/97a je mit Nachweisen) ist für den Streitwert der Exszindierungsklage - sofern nicht eine Geldforderung oder ein Geldbetrag deren Gegenstand ist - in erster Linie der Wert der in Anspruch genommenen Pfandobjekte maßgebend, wobei für den betreibenden Gläubiger die betriebene Forderung die Obergrenze des Entscheidungsgegenstandes darstellt. Demnach hätte das Berufungsgericht einen Bewertungsausspruch machen müssen (vgl insbesondere 3 Ob 119/97i), was nunmehr nachzuholen sein wird. Eine Bewertung über S 260.000 wird allerdings nach dem Gesagten ausscheiden, weil schon die betriebene Forderung diesen Grenzwert nicht erreicht und durch das Berufungsurteil allein die Beklagte beschwert ist.Nach nunmehr einheitlicher Rechtsprechung (zuletzt ausführlich E 23. 4. 1997 3 Ob 119/97i und 3 Ob 387/97a je mit Nachweisen) ist für den Streitwert der Exszindierungsklage - sofern nicht eine Geldforderung oder ein Geldbetrag deren Gegenstand ist - in erster Linie der Wert der in Anspruch genommenen Pfandobjekte maßgebend, wobei für den betreibenden Gläubiger die betriebene Forderung die Obergrenze des Entscheidungsgegenstandes darstellt. Demnach hätte das Berufungsgericht einen Bewertungsausspruch machen müssen vergleiche insbesondere 3 Ob 119/97i), was nunmehr nachzuholen sein wird. Eine Bewertung über S 260.000 wird allerdings nach dem Gesagten ausscheiden, weil schon die betriebene Forderung diesen Grenzwert nicht erreicht und durch das Berufungsurteil allein die Beklagte beschwert ist.

Anmerkung

E54070 03A01429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00142.99Z.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19990526_OGH0002_0030OB00142_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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