TE OGH 1999/5/26 3Ob232/97g

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen DM 112.019,41 sA (Streitwert im Revisionsverfahren DM 80.352,74 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Mai 1997, GZ 1 R 80/97k-38, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei sieht eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darin, daß das Berufungsgericht bei der Bejahung ihrer Haftung auf Grund des Art 34 CMR von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei. Auf die Lösung dieser für die aktive Klagslegitimation bedeutsamen Frage kommt es hier jedoch nicht an, weil die klagende Partei ihre aktive Klagslegitimation auch aus entsprechenden Abtretungen ableitet. Daß diese hiefür ausreichten, ergibt sich aus der Entscheidung SZ 69/266, wonach der Hauptfrachtführer - ebenso wie der Spediteur - berechtigt ist, als Interessenvertreter seines Auftraggebers denen Rechte aus Beschädigungen des Frachtgutes gegenüber dem Unterfrachtführer im Weg der Drittschadensliquidation, also auch, bevor er selbst dem Geschädigten den Schaden ersetzt hat, geltend zu machen. Dies trifft hier auf den als Hauptfrachtführer zu behandelnden Fixkostenspediteur zu, der seine Ansprüche aus dem mit der beklagten Partei abgeschlossenen Frachtvertrag nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes mit Schreiben vom 29. 9. 1992 an die klagende Partei abgetreten hat.Die beklagte Partei sieht eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darin, daß das Berufungsgericht bei der Bejahung ihrer Haftung auf Grund des Artikel 34, CMR von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei. Auf die Lösung dieser für die aktive Klagslegitimation bedeutsamen Frage kommt es hier jedoch nicht an, weil die klagende Partei ihre aktive Klagslegitimation auch aus entsprechenden Abtretungen ableitet. Daß diese hiefür ausreichten, ergibt sich aus der Entscheidung SZ 69/266, wonach der Hauptfrachtführer - ebenso wie der Spediteur - berechtigt ist, als Interessenvertreter seines Auftraggebers denen Rechte aus Beschädigungen des Frachtgutes gegenüber dem Unterfrachtführer im Weg der Drittschadensliquidation, also auch, bevor er selbst dem Geschädigten den Schaden ersetzt hat, geltend zu machen. Dies trifft hier auf den als Hauptfrachtführer zu behandelnden Fixkostenspediteur zu, der seine Ansprüche aus dem mit der beklagten Partei abgeschlossenen Frachtvertrag nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes mit Schreiben vom 29. 9. 1992 an die klagende Partei abgetreten hat.

Bei der Beurteilung der Beweislast im Frachtrecht folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ZfRV 1998, 205; ZfRV 1998, 126; ZVR 1998/78; SZ 69/134; SZ 66/89; 6 Ob 349/97k; 7 Ob 145/98v), wonach die besondere frachtrechtliche Situation dazu führen kann, daß der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über die Organisation in seinem Unternehmen zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall gepflogenen Maßnahmen. Die beklagte Partei hat nicht überzeugend dargetan, daß diese Grundsätze im vorliegenden Fall nicht anzuwenden wären.

Anmerkung

E54376 03A02327

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00232.97G.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19990526_OGH0002_0030OB00232_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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