Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ö***** V*****,
2. Dagmar P*****, 3. Kurt P*****, 4. F*****fonds *****, 5. Ludwig F*****, 6. Elfriede S*****, 8. Edith C*****, 9. Maria Sch*****, 10. Edith B*****, 11. Margarete K*****, 12. Gerhard S*****, 13. Sophie K*****, 14. Maria H*****, 15. DI Dr. Ernst A*****, 16. Gertraude B*****, 17. Dr. Doris H*****, 18. Gertrude K*****, 19. Karl N*****,
20. Christel G*****, 21. Dipl. Vw. Rudolf G*****, 22. Dr. Lisbeth P*****, 23. Dr. Michael P*****, 24. Stefano S*****, 25. Adelheid S*****, alle *****, alle vertreten durch Auer & Auer, Rechtanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Hedwig R*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 22.122,50 sA und Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert S 97.509; Gesamtstreitwert: S 119.631,50), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. November 1998, GZ 17 R 235/98y-55, womit infolge Berufung der 1. bis 6. und 8. bis 25. klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. August 1998, GZ 30 Cg 5/98w-51, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den20. Christel G*****, 21. Dipl. römisch fünf w. Rudolf G*****, 22. Dr. Lisbeth P*****, 23. Dr. Michael P*****, 24. Stefano S*****, 25. Adelheid S*****, alle *****, alle vertreten durch Auer & Auer, Rechtanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Hedwig R*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 22.122,50 sA und Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert S 97.509; Gesamtstreitwert: S 119.631,50), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. November 1998, GZ 17 R 235/98y-55, womit infolge Berufung der 1. bis 6. und 8. bis 25. klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. August 1998, GZ 30 Cg 5/98w-51, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Fassung eines Ausspruchs nach § 502 Abs 3 ZPO zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Fassung eines Ausspruchs nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Einer dagegen erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz teilweise Folge, bestätigte die Abweisung des Zahlungsbegehrens (S 22.122,50 sA), hob die Entscheidung hinsichtlich des Ausschlusses der Beklagten als Wohnungseigentümerin auf und wies die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück.
Hinsichtlich des bestätigenden Teiles sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Diesen Ausspruch gründete das Berufungsgericht auf § 502 Abs 2 ZPO.Diesen Ausspruch gründete das Berufungsgericht auf Paragraph 502, Absatz 2, ZPO.
In einer dagegen erhobenen, vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revision wird der Antrag gestellt, die außerordentliche Revision zuzulassen und dem Zahlungsbegehren stattzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Zu Recht verweisen die Revisionswerber darauf, daß maßgeblich für die absolute Unzulässigkeit einer Revision die Zusammenrechnungsvorschriften des § 55 Abs 1 JN sind (vgl Kodek in Rechberger Rz 1 zu § 502 ZPO). Sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, dann bilden sie für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit einen einheitlichen Streitgegenstand und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes, andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (Petrasch in ÖJZ 1983, 201). Nach § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, wenn Parteienidentität besteht und sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Das ist dann der Fall, wenn sie allesamt aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen geltend gemachten Anspruch entscheiden zu können oder aber die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden.Zu Recht verweisen die Revisionswerber darauf, daß maßgeblich für die absolute Unzulässigkeit einer Revision die Zusammenrechnungsvorschriften des Paragraph 55, Absatz eins, JN sind vergleiche Kodek in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 502, ZPO). Sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, dann bilden sie für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit einen einheitlichen Streitgegenstand und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes, andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (Petrasch in ÖJZ 1983, 201). Nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen, wenn Parteienidentität besteht und sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Das ist dann der Fall, wenn sie allesamt aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen geltend gemachten Anspruch entscheiden zu können oder aber die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden.
Die Kläger (Mehrheitseigentümer der Liegenschaft) haben von der beklagten Wohnungseigentümerin zuletzt S 22.122,50 als rückständige Hausbewirtschaftungskosten geltend gemacht und gleichzeitig diesen Rückstand der Zahlungen der Wohnungseigentümerin gemäß § 22 Abs 1 Z 1 WEG als Ausschließungsgrund aus der Gemeinschaft herangezogen. Damit werden beide Ansprüche aus demselben Klagssachverhalt, nämlich der Säumigkeit mit der Zahlung von Bewirtschaftungskosten abgeleitet. Beide Ansprüche werden überdies aus dem zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern bestehenden Rechtsverhältnis abgeleitet.Die Kläger (Mehrheitseigentümer der Liegenschaft) haben von der beklagten Wohnungseigentümerin zuletzt S 22.122,50 als rückständige Hausbewirtschaftungskosten geltend gemacht und gleichzeitig diesen Rückstand der Zahlungen der Wohnungseigentümerin gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WEG als Ausschließungsgrund aus der Gemeinschaft herangezogen. Damit werden beide Ansprüche aus demselben Klagssachverhalt, nämlich der Säumigkeit mit der Zahlung von Bewirtschaftungskosten abgeleitet. Beide Ansprüche werden überdies aus dem zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern bestehenden Rechtsverhältnis abgeleitet.
Der für die Rechtmittelzulässigkeit zugrundezulegende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, liegt somit nicht unter S 52.000, weshalb ein Ausspruch nach § 502 Abs 2 ZPO verfehlt ist.Der für die Rechtmittelzulässigkeit zugrundezulegende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, liegt somit nicht unter S 52.000, weshalb ein Ausspruch nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO verfehlt ist.
Das Berufungsgericht wird einen Ausspruch nach § 502 Abs 3 ZPO nachzutragen haben, womit den Klägern allenfalls die Möglichkeit eines Antrags auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision im Sinn des § 508 Abs 1 und 2 ZPO offensteht. Danach erst kann entschieden werden, ob hinsichtlich der außerordentlichen Revision ein Verbesserungsverfahren in Richtung einer ordentlichen Revision einzuleiten ist, oder aber deren Zurückweisung zu erfolgen hat.Das Berufungsgericht wird einen Ausspruch nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nachzutragen haben, womit den Klägern allenfalls die Möglichkeit eines Antrags auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO offensteht. Danach erst kann entschieden werden, ob hinsichtlich der außerordentlichen Revision ein Verbesserungsverfahren in Richtung einer ordentlichen Revision einzuleiten ist, oder aber deren Zurückweisung zu erfolgen hat.
Es war daher aus diesen Erwägungen der Akt dem Berufungsgericht zurückzustellen.
Anmerkung
E54080 05A01459European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00145.99F.0526.000Dokumentnummer
JJT_19990526_OGH0002_0050OB00145_99F0000_000