TE OGH 1999/5/26 5Ob152/99k

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid Z*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Ewald N*****, vertreten durch Dr. Erich Aichinger, Mag. Hermann Köck, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen S 26.184,12 sA (Revisionsstreitwert: S 26.184,12), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 5. Februar 1999, GZ 21 R 483/98y-69, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 20. Mai 1998, GZ 5 C 569/94g-57, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgewiesen, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz S 52.000 nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen, weil der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz S 52.000 nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Verwalterin der Liegenschaft N***** in S*****, der Beklagte ist Mit- und Wohnungseigentümer der Wohnung top Nr 2 an diesem Haus.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten S 26.184,12 an Hausbewirtschaftungskosten (Betriebskosten) der Jahre 1991 bis 1997, für deren Aufwendung sie in Vorlage getreten sei.

Der Beklagte bestritt dieses Begehren und beantragte Abweisung der Klage, ua unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13c WEG.Der Beklagte bestritt dieses Begehren und beantragte Abweisung der Klage, ua unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 13 c, WEG.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Über Berufung der beklagten Partei wies das Gericht zweiter Instanz das Klagebegehren ab.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei, die gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 52.000 nicht übersteigt.Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei, die gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 52.000 nicht übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin bestimmt ausschließlich der Geldbetrag, also die begehrte Geldsumme, den Streitwert, für eine Bewertung im Sinn des § 58 JN bleibt kein Raum. Eine Bewertung nach § 58 Abs 1 JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes, nicht jedoch nur um einzelne Teilbeträge geht (SZ 7/146; JBl 1953, 298; JBl 1947, 245; Mayr in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 58 JN).Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin bestimmt ausschließlich der Geldbetrag, also die begehrte Geldsumme, den Streitwert, für eine Bewertung im Sinn des Paragraph 58, JN bleibt kein Raum. Eine Bewertung nach Paragraph 58, Absatz eins, JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes, nicht jedoch nur um einzelne Teilbeträge geht (SZ 7/146; JBl 1953, 298; JBl 1947, 245; Mayr in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 58, JN).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E54081 05A01529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00152.99K.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19990526_OGH0002_0050OB00152_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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