TE OGH 1999/5/27 8Ob98/99z

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank A*****, vertreten durch Dr. Josef R. Harthaller und Dr. Berndt Schön, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwalt, Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 6, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma E*****, wegen Feststellung (Interesse 1 Mio S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. April 1996, GZ 1 R 67/96d-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Dezember 1995, GZ 14 Cg 256/94f-15, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.725,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.787,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, daß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliege, nicht gebunden.Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, daß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliege, nicht gebunden.

Die Klägerin nahm den nunmehrigen Gemeinschuldner aus einem zugleich mit einer vorformulierten, allumfassenden Wechselwidmungserklärung am 7. 4. 1986 unterfertigten Blankowechsel mit einer im Konkurs angemeldeten Forderung von S 18,390.125,84 in Anspruch, wovon der Masseverwalter (und nunmehrige Beklagte) einen Teilbetrag von S 1,500.000,-- anerkannte, den Rest jedoch bestritt. Die Klägerin machte im vorliegenden Prüfungsprozeß aus prozeßökonomischen Gründen in Absprache mit dem Beklagten hievon nur S 1,000.000,-- geltend und berief sich vor allem auf die allumfassende Wechselwidmungserklärung.

Der Beklagte wandte ein, daß der Gemeinschuldner als Mitgesellschafter der Hauptschuldnerin anläßlich der Aufnahme eines mit S 1,500.000,-- begrenzten Kredites die vorformulierte umfassende Wechselwidmungserklärung unterfertigt habe. Er müsse für die nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft ohne kreditvertragliche Grundlage erfolgte exorbitante Kontoüberziehung durch die Hauptschuldnerin nicht einstehen.

Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zwar zur Auslegung umfassender Wechselwidmungserklärungen höchstgerichtliche Judikatur vorliege, der Oberste Gerichtshof aber über einen Sachverhalt wie den gegenständlichen noch nicht entschieden habe.

Die Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen ÖBA 1990, 212 (Ostheim) und ÖBA 1994, 315 (Nowotny) ausgesprochen hat, sind bankübliche Wechselwidmungserklärungen - ungeachtet ihres allumfassenden Wortlautes - unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen ÖBA 1990, 212 (Ostheim) und ÖBA 1994, 315 (Nowotny) ausgesprochen hat, sind bankübliche Wechselwidmungserklärungen - ungeachtet ihres allumfassenden Wortlautes - unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung und der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB) auszulegen.

Die Vorinstanzen haben darauf Bedacht genommen, daß die konkrete Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen vom nunmehrigen Gemeinschuldner zugleich mit der Wechselwidmungserklärung der gegenständliche Blankowechsel unterfertigt wurde, die Aufnahme eines mit S 1,500.000,-- begrenzten Kredites durch eine GmbH war, an der der Gemeinschuldner beteiligt war, und daß der Klägerin bereits vor der hohen Überziehung dieses Kreditrahmens das mittlerweile erfolgte Ausscheiden des Gemeinschuldners als Gesellschafter der Hauptschuldnerin bekannt war. Wenn die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangten, daß der Gemeinschuldner für die ohne neue Vereinbarung mit ihm und ohne Änderung des Kreditrahmens erfolgte exorbitante Überziehung um mehr als das Zehnfache des Kreditrahmens auch dann nicht hafte, wenn er als Inhaber eines mit der Hauptschuldnerin in enger geschäftlicher Verbindung stehenden Unternehmens ein eigenes wirtschaftliches Interesse an deren Zahlungsfähigkeit gehabt habe, dann folgten sie den in der obzitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dargelegten Grundsätzen bei Auslegung einer allumfassenden Wechselwidmungserklärung. Da ihnen bei der Anwendung dieser den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragenden Auslegungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall kein grober Fehler unterlaufen ist, der im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte und die Frage, ob eine - nicht unvertretbare - Auslegung im Einzelfall zutrifft, keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (1 Ob 2380/96y; 1 Ob 185/98g; 8 Ob 7/99h ua), ist die Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes unzulässig und zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Vorinstanzen haben darauf Bedacht genommen, daß die konkrete Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen vom nunmehrigen Gemeinschuldner zugleich mit der Wechselwidmungserklärung der gegenständliche Blankowechsel unterfertigt wurde, die Aufnahme eines mit S 1,500.000,-- begrenzten Kredites durch eine GmbH war, an der der Gemeinschuldner beteiligt war, und daß der Klägerin bereits vor der hohen Überziehung dieses Kreditrahmens das mittlerweile erfolgte Ausscheiden des Gemeinschuldners als Gesellschafter der Hauptschuldnerin bekannt war. Wenn die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangten, daß der Gemeinschuldner für die ohne neue Vereinbarung mit ihm und ohne Änderung des Kreditrahmens erfolgte exorbitante Überziehung um mehr als das Zehnfache des Kreditrahmens auch dann nicht hafte, wenn er als Inhaber eines mit der Hauptschuldnerin in enger geschäftlicher Verbindung stehenden Unternehmens ein eigenes wirtschaftliches Interesse an deren Zahlungsfähigkeit gehabt habe, dann folgten sie den in der obzitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dargelegten Grundsätzen bei Auslegung einer allumfassenden Wechselwidmungserklärung. Da ihnen bei der Anwendung dieser den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragenden Auslegungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall kein grober Fehler unterlaufen ist, der im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte und die Frage, ob eine - nicht unvertretbare - Auslegung im Einzelfall zutrifft, keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt (1 Ob 2380/96y; 1 Ob 185/98g; 8 Ob 7/99h ua), ist die Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes unzulässig und zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und als primären Antrag deren Zurückweisung beantragt und lediglich hilfsweise deren Abweisung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO; die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und als primären Antrag deren Zurückweisung beantragt und lediglich hilfsweise deren Abweisung.

Anmerkung

E54272 08A00989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00098.99Z.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19990527_OGH0002_0080OB00098_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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