TE OGH 1999/5/27 2Ob224/97y

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon.-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Otto K*****, vertreten durch Dr. Wulf Kern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Cornelia K*****, vertreten durch Dr. Peter Wrabetz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 123.648,94 s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. April 1997, GZ 13 R 145/96f-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. März 1996, GZ 21 Cg 196/93k-31, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil einschließlich der Kostenentscheidung wird aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind wie weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.

Text

Begründung:

Der Kläger vertrat die beklagte Partei als Rechtsanwalt in den Verfahren 2 C 35/89 (= 2 C 19/90), 2 E 42/92, 2 C 50/90, 10 E 12218/91, 2 C 89/92, 6 C 199/91, 10 E 5254/93, 4 C 2234/91 und 10 E 9791/91 vor dem Bezirksgericht Döbling sowie in den Verfahren 1 Cg 1/91 und 30 Cg 74/91 vor dem Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien. In den Verfahren 2 C 19/90, 2 E 42/92, 6 C 199/91 sowie 10 E 9791/91 erstattete der Kläger Rekursbeantwortungen, die ausnahmslos als unzulässig zurückgewiesen wurden, und stellte diese der beklagten Partei in Rechnung. Im Verfahren 2 C 19/90 des Bezirksgerichtes Döbling wegen Ehescheidung, später Unterhalt, brachte der Vertreter des beklagten Ehegatten, Dr. Schmautzer, in der Tagsatzung vom 25. September 1991 vor, daß die beklagte Partei einen Betrag von S 250.000,-- an ihren früheren Anwalt bezahlt habe und ihr Vermögen daher höher sei, als sie angegeben habe. Der Kläger erklärte darauf, sich vor einer Stellungnahme dazu kurz mit der beklagten Partei vor dem Gerichtssaal besprechen zu wollen, was ihm das Gericht gestattete. Der Kläger und die beklagte Partei verließen daraufhin den Verhandlungssaal, woraufhin Dr. Schmautzer und sein Mandant mit dem Hinweis, daß ein solcher Vorgang in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehen sei, ebenfalls den Verhandlungssaal verließen. Der Richter stellte hierauf fest, daß das Verfahren ruhe. Am 30. Dezember 1991 brachte der Kläger einen Fortsetzungsantrag bei Gericht ein und stellte ihn der beklagten Partei in Rechnung.

Der Kläger begehrte zunächst S 323.648,94 als Honorar für die rechtsanwaltliche Vertretungstätigkeit, schränkte aufgrund einer Barzahlung der beklagten Partei in der Höhe von S 200.000,-- in der Tagsatzung vom 20. März 1995 sein Klagebegehren jedoch auf S 123.648,94 ein.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt weder die tatsächliche Erbringung der Leistungen noch die den Beträgen zugrundeliegenden Ansätze, wandte jedoch ein, daß im Rechtsstreit 2 C 35/89 (= 2 C 19/90) des Bezirksgerichtes Döbling aus Verschulden des Klägers Ruhen des Verfahrens eingetreten sei, sodaß er die Kosten von S 1.432,80 für einen Fortsetzungsantrag selbst zu tragen habe. Da die in den Verfahren 2 C 35/89 (= 2 C 19/90), 2 E 42/92, 6 C 199/91 und 10 E 9791/91 eingebrachten Rekursbeantwortungen als unzulässig zurückgewiesen worden seien, seien sie für die beklagte Partei nicht nützlich gewesen, weshalb der Kläger dafür kein Honorar begehren könne. Im Verfahren 10 E 5254/93 des Bezirksgerichtes Döbling sei der erfolglose Exekutionsantrag ohne ihren Auftrag eingebracht worden. Die Prozeßführung im Verfahren 30 Cg 74/91 vor dem Landesgericht für ZRS Wien sei nicht notwendig gewesen, da man anerkennen hätte können, außerdem habe der Kläger es verabsäumt, von ihr genannte Personen als Zeugen zu beantragen, nach deren Vernehmung sie den Prozeß gewonnen hätte. Im Verfahren 4 C 2234/91 vor dem Bezirksgericht Döbling sei ein falscher Streitwert angegeben.

Darüber hinaus wandte sie eine Gegenforderung in der Höhe von S 68.300,-- ein und brachte dazu vor, daß es sich dabei um Detektivkosten zur Beobachtung ihres ehebrecherischen Ehegatten gehandelt habe. Sie habe dem Kläger den Auftrag gegeben, diese Kosten in ihrem Scheidungsverfahren geltend zu machen. Dies habe der Kläger jedoch zunächst schuldhaft unterlassen. Im Verfahren 30 Cg 74/91, in dem unter anderem auch die Benützung der Visa-Card zur Bezahlung der Detektivkosten verfahrensgegenständlich gewesen sei, sei sie vom Kläger darauf hingewiesen worden, zunächst den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten und erst danach eine Entscheidung über die Einbringung der Schadenersatzklage gegen die Ehestörerin zu treffen. Der Kläger hätte aber die Kosten in einem Verfahren gegen die Ehestörerin geltend machen müssen und im "Visa-Prozeß" dieses Thema nicht zum Verfahrensgegenstand machen dürfen. Als der Kläger diese Kosten im Rahmen eines Unterhaltsstreites schließlich doch geltend gemacht habe, habe sich herausgestellt, daß diese Forderung bereits verjährt gewesen sei.

Der Kläger brachte dazu vor, daß auch unzulässige Rekursbeantwortungen zur Widerlegung des Standpunktes des Gegners nützlich seien und ihn deren Unterlassung schadenersatzpflichtig machen würde. Außerdem habe die beklagte Partei niemals bekannt gegeben, daß sie derartige Schriftsätze nicht wünsche, sie habe im Gegenteil sogar inhaltliche Anweisungen erteilt. Im Verfahren 2 C 35/89 (= 2 C 19/90) sei das Ruhen entgegen seiner Rechtsansicht eingetreten. Im Verfahren 30 Cg 74/91 vor dem Landesgericht für ZRS Wien habe ihm die beklagte Partei erst im Berufungsverfahren mitgeteilt, daß sie Zeugen namhaft zu machen hätte. Er habe sie schon beim Verfassen der Klagebeantwortung nach Zeugen gefragt. Der Streitwert im Verfahren 4 C 2234/91 vor dem Bezirksgericht Döbling sei richtig angegeben, da Gegenstand des Verfahrens die Räumung zweier gesonderter Objekte gewesen sei.

Zur Gegenforderung der beklagten Partei führte der Kläger aus, einen Auftrag zur Einklagung der Detektivkosten trotz mehrfacher Erörterung dieses Themas nicht erhalten zu haben, es hätte nur ein Teil erfolgreich geltend gemacht werden können, auch sei die wirtschaftliche Einbringlichkeit fraglich gewesen. Die beklagte Partei habe diese Kosten vom Visa-Konto ihres Ehegatten bezahlt und daher gar keine eigene Forderung gehabt.

Das Erstgericht sprach aus, die Klagsforderung bestehe mit S 59.438,45 zu Recht, "mit S 64.310,49 nicht zu Recht". Die eingewendete Gegenforderung bestehe mit S 59.438,45 zu Recht. Das Erstgericht kam daher zu einer Abweisung des gesamten Klagebegehrens, wobei es außer dem bereits oben Angeführten noch folgende Feststellung traf:

Nicht festgestellt werden konnte, daß der beklagten Partei bewußt war, daß sie für die unzulässigen Rekursbeantwortungen keinen Kostenersatz erlangen könne und daß sie deren Einbringung trotzdem gewollt hat.

Betreffend die Gegenforderung der beklagten Partei stellte das Erstgericht fest, daß die beklagte Partei am 5. Juli 1989 ein Detektivunternehmen mit der Beschattung ihres Ehegatten und einer weiblichen Verdachtsperson beauftragte und für den Observationsbericht in der Zeit von Juli bis September 1989 S 68.300,-- bezahlte. Der Kläger richtete am 7. März 1991 an die beklagte Partei ein Schreiben, in dem er die beklagte Partei ersuchte, die Einklagung der Detektivkosten gegen die Verdachtsperson zu überlegen. Am 11. März 1991 übergab die beklagte Partei im Zuge einer Besprechung dem Kläger die Rechnungen des Detektivunternehmens und erklärte, ihn damit zu beauftragen, zu prüfen, ob die Detektivkosten ohne zu großes Prozeßrisiko eingeklagt werden könnten. Das Erstgericht stellte jedoch ausdrücklich weder fest, daß die Beklagte dem Kläger den Auftrag erteilte, die Detektivkosten gegen ihren Ehegatten und/oder die Ehestörerin einzuklagen, noch, daß die Beklagte zu diesem Zeitpunkt einen derartigen Auftrag erteilen wollte. Nach der Verhandlung vom 22. Mai 1991 sprachen die Streitteile neuerlich über eine allfällige Einklagung der Detektivkosten. Der Kläger richtete am 24. Mai 1991 an die beklagte Partei ein Schreiben, in dem er auf dieses Gespräch noch einmal hinwies und um eine Besprechung ersuchte, da noch eine Reihe diesbezüglicher Fragen zu klären seien. Diese Besprechung fand jedoch nicht statt. Am 30. November 1992 richtete die Beklagte ein Schreiben an den Kläger, in dem sie auf bereits bezahlte Anwalts- und Detektivhonorare verweist, die durch Exekution einzufordern wären. In der Klagebeantwortung vom 27. März 1991 zum Verfahren 30 Cg 74/91 brachte der Kläger unter anderem vor, die beklagte Partei sei gezwungen gewesen, von der Kredit-Karte Gebrauch zu machen, da ihre Lebenshaltungs-, Detektiv- und Anwaltskosten im Zeitraum vom 17. Juli 1989 bis zum 25. September 1989 S 185.000,-- betragen hätten. Hätte der Kläger im "Visa-Kartenprozeß" 30 Cg 74/91 nicht eingewandt, daß die Detektivkosten mit über die Visa-Karte lukrierten Geldern bestritten worden seien, hätte die Beklagte diese Kosten gegen ihren Ehegatten und die Ehestörerin eingeklagt und bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung am 11. Dezember 1995 Ersatz für die Detektivkosten in der Höhe von zumindest S 59.438,45 erhalten. Im Verfahren 30 Cg 74/91 war unstrittig, daß zugunsten der Beklagten ein Unterhaltsrückstand von über S 500.000,-- bestand, den sie gegen die Klagsforderung aufrechnungsweise einwandte und der die Klagsforderung von S 190.550,-- jedenfalls überstieg.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß das Eintreten des Ruhens des Verfahrens 2 C 19/90 ein Fehler des Klägers gewesen sei. Für die Fehlerbehebung stehe dem Kläger daher kein Honoraranspruch zu, die Beklagte hätte vielmehr einen Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Deckungsaufwandes. Ebenso sei es ein Fehler, unzulässige Rekursbeantwortungen zu erstatten, für die daher auch kein Kostenersatz zustehe. Der Kläger habe ja gemäß § 1299 ABGB für anwaltliche Rechtskenntnisse einzustehen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß das Eintreten des Ruhens des Verfahrens 2 C 19/90 ein Fehler des Klägers gewesen sei. Für die Fehlerbehebung stehe dem Kläger daher kein Honoraranspruch zu, die Beklagte hätte vielmehr einen Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Deckungsaufwandes. Ebenso sei es ein Fehler, unzulässige Rekursbeantwortungen zu erstatten, für die daher auch kein Kostenersatz zustehe. Der Kläger habe ja gemäß Paragraph 1299, ABGB für anwaltliche Rechtskenntnisse einzustehen.

In Bezug auf die Gegenforderung der beklagten Partei kam das Erstgericht zu der Ansicht, daß kein Hindernis bestanden hätte, einen erst in 30 Jahren verjährenden Exekutionstitel zu schaffen, wenn der Kläger den Einwand, daß die beklagte Partei die Detektivkosten aus den Mitteln ihres Ehegatten bezahlt habe, im "Visa-Kartenprozeß" nicht erhoben hätte. Es sei ein Fehler des Klägers gewesen, den Schadenersatz nicht gegen die Ehestörerin geltend gemacht zu haben und statt dessen das Thema zum Verfahrensgegenstand im "Visa-Kartenprozeß" zu machen. Es sei auch ein Fehler des Klägers gewesen, daß er nicht beachtet habe, daß die Einwendung im "Visa-Kartenprozeß" die Gefahr in sich geborgen habe, daß die Beklagte vor Ablauf der Verjährung nicht mehr zu einem Exekutionstitel gelangen würde. Er hätte die Beklagte vor der Verjährung schützen müssen. Da dem Kläger ein titulierter Unterhaltsrückstand von über S 500.000,-- zur Verfügung gestanden sei, um die Klage über S 190.550,-- abzuwehren, wäre es nicht notwendig gewesen, die Einklagung der Detektivkosten aus dem Titel des Schadenersatzes mit dem im "Visa-Kartenprozeß" erhobenen Einwand zu blockieren. Durch dieses rechtswidrige und schuldhafte Verhalten habe der Kläger den Schaden in der Höhe der Detektivkosten, die die Klägerin einbringlich machen hätte können, verursacht.

Das dagegen vom Kläger angerufene Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil unter Einbeziehung der unangefochtenen Feststellung des Bestehens der Klagsforderung im Ausmaß von S 59.438,45 dahin ab, daß die Forderung des Klägers mit S 60.871,25 zu Recht und "mit S 62.777,69 nicht zu Recht" bestehe. Die Gegenforderung der beklagten Partei bestehe nicht zu Recht. Die Beklagte sei daher schuldig, dem Kläger den als zu Recht bestehend erkannten Teil der eingeklagten Forderung samt Anhang an den Kläger zu zahlen. Weiters sprach es aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Berufungsgericht übernahm - ohne Behandlung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und ohne Eingehen auf eine in der Rechtsrüge der Berufung enthaltene Tatsachenrüge - die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß grundsätzlich für wertlose und überflüssige Prozeßhandlungen kein Honoraranspruch bestehe. Der Kläger habe nur Rekursbeantwortungen eingebracht, deren Unzulässigkeit mit Sicherheit dem Gesetz zu entnehmen gewesen sei, weshalb ihm der darauf entfallende Honoraranspruch nicht zuzusprechen gewesen sei. Daß die Rekursbeantwortungen in Einzelfällen dazu gedient hätten, auf fehlerhafte Auffassungen des Gegners hinzuweisen, sei kein Argument für unzulässige Rechtshandlungen. Anders verhalte es sich mit den Kosten des Fortsetzungsantrages im Verfahren 2 C 19/90 des Bezirksgerichtes Döbling. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei überhaupt nicht Ruhen des Verfahrens eingetreten, auch der Kläger sei von der diesbezüglichen Auffassung des Verhandlungsrichters überrascht gewesen, weshalb die Kosten von S 1.432,80 für den Fortsetzungsantrag zuzuerkennen gewesen seien. Zur Gegenforderung der beklagten Partei führte das Berufungsgericht aus, daß ein Rechtsanwalt bei einer so umfangreichen Betrauung wie im vorliegenden Fall mit dem Klienten zu besprechen habe, welche Vorgangsweise einzuhalten sei und welche weiteren Forderungen geltend gemacht werden sollten. Dies habe der Kläger getan, ohne daß ihm die Beklagte einen Auftrag zur Erhebung einer Klage erteilt habe. Es sei nicht zwingend gewesen, mit der selbständigen Geltendmachung der Detektivkosten bis zur Beendigung des "Visa-Kartenprozesses" zuzuwarten, weil weder die rechtliche Einwendung, die beklagte Partei habe zu Recht die Detektivkosten unter Verwendung der Kreditkarte ihres Ehegatten von dessen Konto abgehoben, noch eine - tatsächlich gar nicht erfolgte - kompensationsweise Einrede Streitanhängigkeit bewirkt hätten. Der Kläger habe jedoch mit dem Hinweis auf die Frage der wirtschaftlichen Einbringlichkeit der Detektivkosten bei der Ehestörerin sowie auf ein allfälliges positives Ergebnis im "Visa-Kartenprozeß" und mit dem Argument, daß die Beobachtungen der Detektive für die Einklagung der gesamten Kosten allenfalls eine unzureichende Grundlage darstellten, ausreichend Motive dargelegt, um mit einer Prozeßführung zuzuwarten. In der Unterlassung der Einklagung der Detektivkosten liege daher kein Anwaltsfehler, sodaß die Berechtigung der Gegenforderung der beklagten Partei zu verneinen gewesen sei.

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Schwergewicht auf Tatfragen gelegen sei und den Rechtsfragen, soweit sie nicht ohnedies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung gelöst worden seien, keine revisionswürdige Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukomme.Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Schwergewicht auf Tatfragen gelegen sei und den Rechtsfragen, soweit sie nicht ohnedies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung gelöst worden seien, keine revisionswürdige Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den abändernden Teil dieses Urteils gerichtete außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Belehrungspflicht der Rechtsanwälte nicht beachtet hat; sie ist auch berechtigt.

Der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist grundsätzlich ein Bevollmächtigungsvertrag, auf den in erster Linie die Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung (RAO), hilfsweise die Bestimmungen des ABGB für die Bevollmächtigung anzuwenden sind (Völkl/Völkl in ÖJZ 1998, 906). Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen (4 Ob 607/89; RdW 1986, 268; SZ 56/181). Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie ua. Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwaltes sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung (Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht § 2 Rz 89 ff).Der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist grundsätzlich ein Bevollmächtigungsvertrag, auf den in erster Linie die Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung (RAO), hilfsweise die Bestimmungen des ABGB für die Bevollmächtigung anzuwenden sind (Völkl/Völkl in ÖJZ 1998, 906). Gemäß Paragraph 9, RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt Paragraph 1009, ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen (4 Ob 607/89; RdW 1986, 268; SZ 56/181). Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie ua. Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwaltes sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung (Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht Paragraph 2, Rz 89 ff).

Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, der eine Vertretung übernimmt, gehört die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten (4 Ob 607/89; RdW 1986, 268; SZ 56/181; 8 Ob 659/85; 7 Ob 501/85; Fenzl ÖJZ 1951, 402 f; Völkl/Völkl aaO). Diese entfällt erst dann, wenn der Rechtsanwalt mit Grund, insbesondere im Hinblick auf die Vorbildung der Partei, annehmen kann, daß sie die Rechtslage vollständig erfaßt hat, wobei ein juristischer Laie eingehender zu belehren ist als ein Fachkundiger (4 Ob 557, 558/87, Völkl/Völkl in ÖJZ 1991, 617).

Der Kläger vertrat die beklagte Partei über mehrere Jahre hinweg in einer Vielzahl von Verfahren gegen ihren Ehegatten. Es oblag ihm daher die Betreuung und Ordnung sämtlicher Rechtsangelegenheiten zwischen der beklagten Partei und deren Ehegatten. Anders als ein Anwalt, der einen Klienten lediglich in einer für sich alleine stehenden Rechtssache vertritt, hatte der Kläger aufgrund seiner umfassenden Vertretungstätigkeit für die beklagte Partei einen viel vollkommeneren Überblick über die Rechtsverhältnisse seiner Klientin, über deren juristische Vorbildung und über die zu klärenden Rechtsprobleme. Selbst bei Mandanten, die nur die Vertretung in einem bestimmten Rechtsstreit umfaßt, trifft den Anwalt eine sehr strenge Pflicht, seinen Klienten vor drohenden Rechtsnachteilen zu schützen (Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht § 2 Rz 89 ff). So trifft ihn die Pflicht, auch über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Rechtshandlungen zu setzen, wenn dies für die Abwendung eines Schadens unbedingt erforderlich ist, sodaß sich der Anwalt nicht damit entschuldigen kann, daß er die vom Klienten aufgetragenen Schritte ohnehin ausgeführt habe, ihm aber weitere nicht aufgetragen worden seien (Fenzl/Völkl in ÖJZ 1986, 396). Er ist auch dazu verpflichtet, seinen Mandanten auf die drohende Verjährung von Ansprüchen gegen einen Dritten hinzuweisen, wenn für ihn ersichtlich ist, daß bei Verlust des das eigentliche Mandat umfassenden Prozesses Ansprüche gegen einen Dritten in Betracht kommen und der Mandant diesbezüglich nicht anderweitig beraten wird (Völkl/Völkl in ÖJZ 1998, 906). Die vorliegende qualifiziertere Form der Vertretung bringt jedoch auch eine umso intensivere Verpflichtung des Anwalts mit sich, seinen Klienten vor Rechtsnachteilen zu schützen, die sich auch in einer Ausdehnung der Belehrungspflicht insoweit äußert, daß sie auch die Warnung vor drohender Verjährung von zwar noch nicht in Auftrag zur Klagsführung gegebenen, aber immerhin schon mehrfach besprochenen Ansprüchen enthält.Der Kläger vertrat die beklagte Partei über mehrere Jahre hinweg in einer Vielzahl von Verfahren gegen ihren Ehegatten. Es oblag ihm daher die Betreuung und Ordnung sämtlicher Rechtsangelegenheiten zwischen der beklagten Partei und deren Ehegatten. Anders als ein Anwalt, der einen Klienten lediglich in einer für sich alleine stehenden Rechtssache vertritt, hatte der Kläger aufgrund seiner umfassenden Vertretungstätigkeit für die beklagte Partei einen viel vollkommeneren Überblick über die Rechtsverhältnisse seiner Klientin, über deren juristische Vorbildung und über die zu klärenden Rechtsprobleme. Selbst bei Mandanten, die nur die Vertretung in einem bestimmten Rechtsstreit umfaßt, trifft den Anwalt eine sehr strenge Pflicht, seinen Klienten vor drohenden Rechtsnachteilen zu schützen (Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht Paragraph 2, Rz 89 ff). So trifft ihn die Pflicht, auch über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Rechtshandlungen zu setzen, wenn dies für die Abwendung eines Schadens unbedingt erforderlich ist, sodaß sich der Anwalt nicht damit entschuldigen kann, daß er die vom Klienten aufgetragenen Schritte ohnehin ausgeführt habe, ihm aber weitere nicht aufgetragen worden seien (Fenzl/Völkl in ÖJZ 1986, 396). Er ist auch dazu verpflichtet, seinen Mandanten auf die drohende Verjährung von Ansprüchen gegen einen Dritten hinzuweisen, wenn für ihn ersichtlich ist, daß bei Verlust des das eigentliche Mandat umfassenden Prozesses Ansprüche gegen einen Dritten in Betracht kommen und der Mandant diesbezüglich nicht anderweitig beraten wird (Völkl/Völkl in ÖJZ 1998, 906). Die vorliegende qualifiziertere Form der Vertretung bringt jedoch auch eine umso intensivere Verpflichtung des Anwalts mit sich, seinen Klienten vor Rechtsnachteilen zu schützen, die sich auch in einer Ausdehnung der Belehrungspflicht insoweit äußert, daß sie auch die Warnung vor drohender Verjährung von zwar noch nicht in Auftrag zur Klagsführung gegebenen, aber immerhin schon mehrfach besprochenen Ansprüchen enthält.

Dem Kläger war bewußt, daß die beklagte Partei Detektivkosten aufgewendet hatte, er kannte den Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf deren Geltendmachung verjährt sein würde und er wußte, daß sich die Beklagte schon mehrmals für die Möglichkeiten der Einklagung der Detektivkosten interessiert hatte. Obwohl dem Kläger noch kein dezidierter Auftrag zur Einklagung dieser Kosten erteilt wurde, oblag es ihm aufgrund seiner allgemeinen Interessenwahrungspflicht, sich rechtzeitig um eine eindeutige Anweisung seiner Klientin hinsichtlich der Geltendmachung der Detektivkosten zu kümmern, was eine unmißverständliche Belehrung in Bezug auf die Verjährung des Anspruchs miteinschließt, ja sogar voraussetzt (WBl 1987, 212; Völkl/Völkl in ÖJZ 1991, 621). Im Hinblick auf den bereits erteilten Ratschlag, mit der Einklagung der Detektivkosten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des "Visa-Karten-Prozesses" zuzuwarten, war es nicht ausreichend, die beklagte Partei mit einem Schreiben am 24. Mai 1991 mit dem Hinweis, daß hinsichtlich der Detektivkosten noch eine Reihe diesbezüglicher Fragen zu klären seien, um ihren Anruf zu ersuchen und sich damit zufriedenzugeben, daß auf dieses Schreiben nicht reagiert wurde. Einerseits sollte ein Anwalt aus dem Schweigen seines Klienten keine falschen Schlüsse ziehen (Borgmann/Haug Anwaltshaftung3 § 18 Rz 20), andererseits hätte dieses Schreiben den ausdrücklichen Hinweis auf die drohende Verjährung enthalten müssen. Selbst ein schon früher in diesem Zusammenhang ergangener Hinweis auf eine eventuelle Verjährung stünde der Notwendigkeit einer neuerlichen Warnung nicht entgegen, da es der allgemeinen Berufserfahrung eines Anwaltes entspricht, daß juristische Laien dazu neigen, rechtliche Belehrungen nicht immer richtig zu verstehen und Hinweise auf Fristen oder deren Folgen zu vergessen (SZ 56/181). In keinem Fall wurde der Kläger durch die Nichtbeantwortung des Schreibens vom 24. Mai 1991 von seiner Verpflichtung entbunden, während der für die Einklagung noch verbleibenden 15 Monate noch einmal ausdrücklich auf die drohende Verjährung hinzuweisen, vielmehr durfte die Beklagte darauf vertrauen, daß der Kläger sämtliche für ihre Agenden relevanten Fristen im Auge behält, sie von notwendigen Schritten in einer für sie verständlichen Art und Weise unterrichtet und ihr so eine Dispositionsmöglichkeit über ihre eigenen Ansprüche sichert. Das Unterlassen der notwendigen Belehrung der beklagten Partei durch den Kläger stellt somit einen groben Verstoß gegen die Pflichten eines Anwalts dar.Dem Kläger war bewußt, daß die beklagte Partei Detektivkosten aufgewendet hatte, er kannte den Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf deren Geltendmachung verjährt sein würde und er wußte, daß sich die Beklagte schon mehrmals für die Möglichkeiten der Einklagung der Detektivkosten interessiert hatte. Obwohl dem Kläger noch kein dezidierter Auftrag zur Einklagung dieser Kosten erteilt wurde, oblag es ihm aufgrund seiner allgemeinen Interessenwahrungspflicht, sich rechtzeitig um eine eindeutige Anweisung seiner Klientin hinsichtlich der Geltendmachung der Detektivkosten zu kümmern, was eine unmißverständliche Belehrung in Bezug auf die Verjährung des Anspruchs miteinschließt, ja sogar voraussetzt (WBl 1987, 212; Völkl/Völkl in ÖJZ 1991, 621). Im Hinblick auf den bereits erteilten Ratschlag, mit der Einklagung der Detektivkosten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des "Visa-Karten-Prozesses" zuzuwarten, war es nicht ausreichend, die beklagte Partei mit einem Schreiben am 24. Mai 1991 mit dem Hinweis, daß hinsichtlich der Detektivkosten noch eine Reihe diesbezüglicher Fragen zu klären seien, um ihren Anruf zu ersuchen und sich damit zufriedenzugeben, daß auf dieses Schreiben nicht reagiert wurde. Einerseits sollte ein Anwalt aus dem Schweigen seines Klienten keine falschen Schlüsse ziehen (Borgmann/Haug Anwaltshaftung3 Paragraph 18, Rz 20), andererseits hätte dieses Schreiben den ausdrücklichen Hinweis auf die drohende Verjährung enthalten müssen. Selbst ein schon früher in diesem Zusammenhang ergangener Hinweis auf eine eventuelle Verjährung stünde der Notwendigkeit einer neuerlichen Warnung nicht entgegen, da es der allgemeinen Berufserfahrung eines Anwaltes entspricht, daß juristische Laien dazu neigen, rechtliche Belehrungen nicht immer richtig zu verstehen und Hinweise auf Fristen oder deren Folgen zu vergessen (SZ 56/181). In keinem Fall wurde der Kläger durch die Nichtbeantwortung des Schreibens vom 24. Mai 1991 von seiner Verpflichtung entbunden, während der für die Einklagung noch verbleibenden 15 Monate noch einmal ausdrücklich auf die drohende Verjährung hinzuweisen, vielmehr durfte die Beklagte darauf vertrauen, daß der Kläger sämtliche für ihre Agenden relevanten Fristen im Auge behält, sie von notwendigen Schritten in einer für sie verständlichen Art und Weise unterrichtet und ihr so eine Dispositionsmöglichkeit über ihre eigenen Ansprüche sichert. Das Unterlassen der notwendigen Belehrung der beklagten Partei durch den Kläger stellt somit einen groben Verstoß gegen die Pflichten eines Anwalts dar.

Bei erwiesenem schuldhaften Unterlassen einer Belehrung wird ein Anwalt dem Mandanten gegenüber jedoch nur dann schadenersatzpflichtig, wenn dieser beweisen kann, daß das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes kausal für den eingetretenen Schaden war (RdW 1986, 286; RdW 1997, 451; SZ 56/181), wobei bei der Beweisführung über die Kausalität einer Unterlassung in der Regel nur eine Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht kommt (SZ 56/181). Das Erstgericht stellte zwar fest, daß die Beklagte, hätte der Kläger die Detektivkosten gegen ihren Ehegatten und die Ehestörerin rechtzeitig eingeklagt, Ersatz in der Höhe von zumindest S 59.438,45 erhalten hätte. Auf das Vorbringen des Klägers in ON 12 des Aktes, daß das Ergebnis der Detektivbeobachtungen nur unzureichend gewesen und daß die Einbringlichkeit im Falle der Zuerkennung der Detektivkosten aussichtslos gewesen sei, weil es der Beklagten doch nicht einmal gelungen sei, bereits zuerkannte Unterhaltsforderungen von ihrem Ehegatten hereinzubringen und das Einkommen der Ehestörerin jederzeit auf einen unpfändbaren Betrag herabsetzbar sei, nahm das Erstgericht jedoch keinen Bezug. Insoweit liegt daher ein Feststellungsmangel vor. In seiner Berufung hat der Kläger aber auch die Mangelhaftigkeit des Verfahrens dahingehend geltend gemacht, daß das Erstgericht die Prüfung der Frage unterlassen habe, ob der Detektivbericht eine ausreichende Grundlage für eine erfolgreiche Einklagung der Detektivkosten aus dem Titel des Schadenersatzes dargestellt hätte und ob diese gegen den Ehegatten und/oder die Ehestörerin durchsetzbar gewesen wären. Auch seien diesbezüglich keine oder nur unzureichende Feststellungen getroffen worden. Das Berufungsgericht hat den behaupteten Verfahrensmangel nicht behandelt, sondern nur auf die Erledigung der Rechtsrüge verwiesen. Außerdem hat es die - allerdings in den Ausführungen zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung enthaltene - Tatsachenrüge betreffend die "Feststellung des sicheren Erhaltes von zumindest S 59.438,45" nicht behandelt. Zufolge der Ablehnung seiner - ohne entsprechende Tatsachengrundlagen gewonnenen - rechtlichen Beurteilung, daß dem Kläger in Bezug auf die Unterlassung der Geltendmachung der Gegenforderung der Beklagten kein Anwaltsfehler unterlaufen sei, kommt der Frage nach der Kausalität im Hinblick auf die oben angestellten rechtlichen Erwägungen jedoch entscheidende Bedeutung zu, weshalb die Rechtssache zur Behandlung dieser Berufungsgründe an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war, welches auch zur Behebung des aufgezeigten Feststellungsmangels berufen ist (§ 496 Abs 3 ZPO).Bei erwiesenem schuldhaften Unterlassen einer Belehrung wird ein Anwalt dem Mandanten gegenüber jedoch nur dann schadenersatzpflichtig, wenn dieser beweisen kann, daß das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes kausal für den eingetretenen Schaden war (RdW 1986, 286; RdW 1997, 451; SZ 56/181), wobei bei der Beweisführung über die Kausalität einer Unterlassung in der Regel nur eine Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht kommt (SZ 56/181). Das Erstgericht stellte zwar fest, daß die Beklagte, hätte der Kläger die Detektivkosten gegen ihren Ehegatten und die Ehestörerin rechtzeitig eingeklagt, Ersatz in der Höhe von zumindest S 59.438,45 erhalten hätte. Auf das Vorbringen des Klägers in ON 12 des Aktes, daß das Ergebnis der Detektivbeobachtungen nur unzureichend gewesen und daß die Einbringlichkeit im Falle der Zuerkennung der Detektivkosten aussichtslos gewesen sei, weil es der Beklagten doch nicht einmal gelungen sei, bereits zuerkannte Unterhaltsforderungen von ihrem Ehegatten hereinzubringen und das Einkommen der Ehestörerin jederzeit auf einen unpfändbaren Betrag herabsetzbar sei, nahm das Erstgericht jedoch keinen Bezug. Insoweit liegt daher ein Feststellungsmangel vor. In seiner Berufung hat der Kläger aber auch die Mangelhaftigkeit des Verfahrens dahingehend geltend gemacht, daß das Erstgericht die Prüfung der Frage unterlassen habe, ob der Detektivbericht eine ausreichende Grundlage für eine erfolgreiche Einklagung der Detektivkosten aus dem Titel des Schadenersatzes dargestellt hätte und ob diese gegen den Ehegatten und/oder die Ehestörerin durchsetzbar gewesen wären. Auch seien diesbezüglich keine oder nur unzureichende Feststellungen getroffen worden. Das Berufungsgericht hat den behaupteten Verfahrensmangel nicht behandelt, sondern nur auf die Erledigung der Rechtsrüge verwiesen. Außerdem hat es die - allerdings in den Ausführungen zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung enthaltene - Tatsachenrüge betreffend die "Feststellung des sicheren Erhaltes von zumindest S 59.438,45" nicht behandelt. Zufolge der Ablehnung seiner - ohne entsprechende Tatsachengrundlagen gewonnenen - rechtlichen Beurteilung, daß dem Kläger in Bezug auf die Unterlassung der Geltendmachung der Gegenforderung der Beklagten kein Anwaltsfehler unterlaufen sei, kommt der Frage nach der Kausalität im Hinblick auf die oben angestellten rechtlichen Erwägungen jedoch entscheidende Bedeutung zu, weshalb die Rechtssache zur Behandlung dieser Berufungsgründe an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war, welches auch zur Behebung des aufgezeigten Feststellungsmangels berufen ist (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO).

In Bezug auf die Kosten des Fortsetzungsantrages im Verfahren 2 C 19/90 des Bezirksgerichtes Döbling ist hingegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zu folgen, daß sie der Kläger nicht schuldhaft verursacht hat. Der Ausspruch des verhandlungsführenden Richters, daß Ruhen des Verfahrens eingetreten sei, steht mit den Ruhensbestimmungen der Zivilprozeßordnung nicht im Einklang und war daher für den Kläger weder vorhersehbar noch verhinderbar. Da der vom Kläger nicht verschuldete Fortsetzungsantrag auch zur zweckentsprechenden Weiterführung des Prozesses notwendig war, besteht die eingeklagte Forderung auch im Umfang der Kosten für diesen Antrag in der Höhe von S 1.432,80 zu Recht.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E54307

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00224.97Y.0527.000

Im RIS seit

26.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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