TE OGH 1999/5/27 2Ob157/99y

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Elfriede J*****, und 2. Roland J*****, beide vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christine C*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. März 1999, GZ 14 R 232/98k-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 27a Abs 1 GOG wegen Verfassungswidrigkeit bzw Aufhebung des Beschlusses des Personalsenates des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. 1. 1998, Jv 56-57b/978, wegen Gesetzwidrigkeit zu stellen, wird zurückgewiesen.Der Antrag der beklagten Partei, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des Paragraph 27 a, Absatz eins, GOG wegen Verfassungswidrigkeit bzw Aufhebung des Beschlusses des Personalsenates des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. 1. 1998, Jv 56-57b/978, wegen Gesetzwidrigkeit zu stellen, wird zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ebenfalls zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ebenfalls zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes ist zurückzuweisen, weil den Parteien diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt (SZ 68/89, 70/91).

Hat das Berufungsgericht einen bereits in der Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (hier im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung der gesetzlichen Geschäftsverteilungsgrundsätze durch den Personalsenat des Erstgerichtes) verneint und die Berufung insoweit beschlußmäßig verworfen, dann ist dieser Beschluß gemäß § 519 ZPO unanfechtbar (SZ 59/104, EvBl 1996/135; MGA ZPO14 E 4 zu § 503 und E 10 zu § 519).Hat das Berufungsgericht einen bereits in der Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (hier im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung der gesetzlichen Geschäftsverteilungsgrundsätze durch den Personalsenat des Erstgerichtes) verneint und die Berufung insoweit beschlußmäßig verworfen, dann ist dieser Beschluß gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar (SZ 59/104, EvBl 1996/135; MGA ZPO14 E 4 zu Paragraph 503 und E 10 zu Paragraph 519,).

Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung bedarf. Als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge kann der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) nicht herangezogen werden (2 Ob 171/97d). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit einer (gesetzmäßigen) Beweisrüge überhaupt nicht befaßt, läge der zweitgenannte Revisionsgrund (§ 503 Z 2 ZPO) vor (RIS-Justiz RS0043371); davon kann hier aber keine Rede sein. Die Beurteilung, ob eine Beweiswiederholung oder -ergänzung (Verlassenschaftsakt) notwendig war, ist ein im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbarer Akt der Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503).Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung bedarf. Als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge kann der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) nicht herangezogen werden (2 Ob 171/97d). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit einer (gesetzmäßigen) Beweisrüge überhaupt nicht befaßt, läge der zweitgenannte Revisionsgrund (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) vor (RIS-Justiz RS0043371); davon kann hier aber keine Rede sein. Die Beurteilung, ob eine Beweiswiederholung oder -ergänzung (Verlassenschaftsakt) notwendig war, ist ein im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbarer Akt der Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503,).

Auch die Rechtsrüge (§ 503 Z 4 ZPO) versucht, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen in Frage zu stellen. Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes, welche das Berufungsgericht gebilligt und übernommen hat, steht jedoch fest, daß der Erblasser die zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes erforderliche Absicht, vor den anwesenden Zeugen am 21. 2. 1997 seinen letzten Willen zugunsten der beklagten Partei zum Ausdruck bringen, rechtserheblich und damit rechtsgültig gerade nicht zum Ausdruck gebracht hat. Soweit dies in der Rechtsrüge in Abrede gestellt wird, wird diese nicht zur gesetzmäßigen Ausführung gebracht.Auch die Rechtsrüge (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) versucht, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen in Frage zu stellen. Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes, welche das Berufungsgericht gebilligt und übernommen hat, steht jedoch fest, daß der Erblasser die zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes erforderliche Absicht, vor den anwesenden Zeugen am 21. 2. 1997 seinen letzten Willen zugunsten der beklagten Partei zum Ausdruck bringen, rechtserheblich und damit rechtsgültig gerade nicht zum Ausdruck gebracht hat. Soweit dies in der Rechtsrüge in Abrede gestellt wird, wird diese nicht zur gesetzmäßigen Ausführung gebracht.

Mangels Geltendmachung und Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision der beklagten Partei (einschließlich ihres bereits einleitend behandelten Anfechtungsantrages beim Verfassungsgerichtshof) als unzulässig zurückzuweisen.Mangels Geltendmachung und Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision der beklagten Partei (einschließlich ihres bereits einleitend behandelten Anfechtungsantrages beim Verfassungsgerichtshof) als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E54205 02A01579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00157.99Y.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19990527_OGH0002_0020OB00157_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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