Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma P***** Bau-GmbH, ***** vertreten durch Dr. Anton Moser, Rechtsanwalt in Traun, wider die beklagte Partei Wasserverband Großraum A***** , vertreten durch Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 1,455.647,80 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. März 1999, GZ 2 R 33/99g-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. November 1998, GZ 15 Cg 151/97v-11, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Einerseits ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den besonderen Rechtsbeziehungen und Rechtspflichten des Ausschreibenden im mehrpersonalen Rechtsverhältnis der mehreren Anbietenden gefolgt (SZ 61/90; SZ 61/134; SZ 67/182; zuletzt etwa 10 Ob 212/98v), wonach sich aus der Selbstbindungsnorm des Ausschreibers im vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) eine Schadensersatzpflicht im Fall der Nichtberücksichtigung des Billigst-(Best-)Bieters ergeben kann; andererseits stellt die Auslegung des Schreibens der klagenden Partei vom 23. 9. 1994, das die beklagte Partei als Änderung des Anbots mißverstanden hat, nicht als Einschränkung des ursprünglichen Anbotes, sondern als Alternativanbot eine einzelfallbezogene und daher nicht erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, bei der dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung unterlaufen ist.Einerseits ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den besonderen Rechtsbeziehungen und Rechtspflichten des Ausschreibenden im mehrpersonalen Rechtsverhältnis der mehreren Anbietenden gefolgt (SZ 61/90; SZ 61/134; SZ 67/182; zuletzt etwa 10 Ob 212/98v), wonach sich aus der Selbstbindungsnorm des Ausschreibers im vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) eine Schadensersatzpflicht im Fall der Nichtberücksichtigung des Billigst-(Best-)Bieters ergeben kann; andererseits stellt die Auslegung des Schreibens der klagenden Partei vom 23. 9. 1994, das die beklagte Partei als Änderung des Anbots mißverstanden hat, nicht als Einschränkung des ursprünglichen Anbotes, sondern als Alternativanbot eine einzelfallbezogene und daher nicht erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, bei der dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E54273 08A01329European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00132.99S.0527.000Dokumentnummer
JJT_19990527_OGH0002_0080OB00132_99S0000_000