TE OGH 1999/5/27 8ObS133/99p

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Braun und Gerhard Gotschy in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1.) Herbert W*****, technischer Angestellter, *****, und 2.) Rainer F*****, technischer Angestellter, ***** beide vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Steiermark, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (Revisionsinteresse des Erstklägers S 29.912,43,-- sA; des Zweitklägers S 23.277,13 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. März 1999, GZ 8 Rs 2/99x-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. November 1998, GZ 25 Cgs 227/97b-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die (restlichen) Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig,

1.) dem Erstkläger Insolvenz-Ausfallgeld von S 29.912,43 netto und

2.) dem Zweitkläger Insolvenz-Ausfallgeld von S 23.277,13

jeweils samt 4 % Zinsen vom 7. 11. 1996 bis 7. 5. 1997 binnen 14 Tagen zu bezahlen, abgewiesen werden.

Die Kläger haben ihre Verfahrenskosten und die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen der Arbeitgeberin, eine Haustechnik GesmbH, der beiden Kläger wurde am 7. 11. 1996 das Konkursverfahren eröffnet. Am 7. 1. 1997 erklärten beide Kläger gemäß § 25 KO ihren Austritt. Sie beantragten unter anderem bei der beklagten Partei Insolvenz-Ausfallgeld für Urlaubsentschädigungen im Ausmaß von 140 Tagen (Erstkläger) und 139,5 Tage (Zweitkläger). Mit stattgebenden Teilbescheid vom 4. 9. 1997 erhielt der Erstkläger unter anderem Urlaubsentschädigung für 90 Tage (Werktage), der Zweitkläger mit Teilbescheid vom 12. 9. 1997 unter anderem Urlaubsentschädigung ebenfalls für 90 Werktage ausbezahlt. Mit den angefochtenen Bescheiden lehnte die beklagte Partei Insolvenz-Ausfallgeld für weitere 50 Werktage (Erstkläger) bzw 49,5 Werktage (Zweitkläger) ab.Über das Vermögen der Arbeitgeberin, eine Haustechnik GesmbH, der beiden Kläger wurde am 7. 11. 1996 das Konkursverfahren eröffnet. Am 7. 1. 1997 erklärten beide Kläger gemäß Paragraph 25, KO ihren Austritt. Sie beantragten unter anderem bei der beklagten Partei Insolvenz-Ausfallgeld für Urlaubsentschädigungen im Ausmaß von 140 Tagen (Erstkläger) und 139,5 Tage (Zweitkläger). Mit stattgebenden Teilbescheid vom 4. 9. 1997 erhielt der Erstkläger unter anderem Urlaubsentschädigung für 90 Tage (Werktage), der Zweitkläger mit Teilbescheid vom 12. 9. 1997 unter anderem Urlaubsentschädigung ebenfalls für 90 Werktage ausbezahlt. Mit den angefochtenen Bescheiden lehnte die beklagte Partei Insolvenz-Ausfallgeld für weitere 50 Werktage (Erstkläger) bzw 49,5 Werktage (Zweitkläger) ab.

Die Kläger begehrten den Zuspruch des jeweils abgelehnten Insolvenz-Ausfallgelds hinsichtlich des über 90 Werktage hinausgehenden Resturlaubes mit dem Vorbringen, der Urlaubsverbrauch sei aus betrieblichen Gründen nicht möglich gewesen und von den Geschäftsführern der Arbeitgeberin anerkannt worden, sodaß die Verjährung unterbrochen worden sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klagebegehren, nur 90 Urlaubstage seien noch nicht verjährt.

Das Erstgericht sprach - im zweiten Rechtsgang - den Klägern Insolvenz-Ausfallgeld für die Urlaubsentschädigung im Ausmaß von 20 (Erstkläger) bzw 19,5 (Zweitkläger) Urlaubstagen zu und wies das restliche Klagebegehren - teilrechtskräftig - ab. Dabei stellte es fest, daß die Arbeitgeberin der Kläger deren Ansprüche auf Verbrauch des Urlaubs unter anderem auch des Jahres 1993 am 31. 12. 1995 deklarativ anerkannt habe, wodurch die Verjährungsfrist unterbrochen worden sei. In rechtlicher Hinsicht gebühre daher Insolvenz-Ausfallgeld im Ausmaß der Urlaubsentschädigung für offene Resturlaube aus dem Jahr 1993.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge.

In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Urlaubsentschädigung sei als beendigungsabhängiger Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 1 Abs 2 Z 1 IESG grundsätzlich gesichert. Eingewendet sei die Verjährung des Urlaubsanspruches. Unter Urlaubsanspruch in diesem Sinn sei sowohl der Anspruch auf Arbeitsfreistellung wie der auf Entgeltweiterzahlung während der Arbeitsfreistellung gemeint, weil nur beide zusammen das Wesen des Urlaubsanspruches ausmachen. Eine - denkbare - Freistellung ohne Entgeltfortzahlung sei im Urlaubsgesetz ebensowenig vorgesehen wie eine Entgeltfortzahlung ohne Freistellung, also eine Entgeltdoppelzahlung die eine unzulässige Urlaubsablöse wäre. Gemäß § 4 Abs 5 UrlG können daher Freistellungs- und Fortzahlungsanspruch nur gemeinsam verjähren. Sei der Freistellungsanspruch nicht verjährt, so sei es auch nicht beim Fortzahlungsanspruch der Fall.In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Urlaubsentschädigung sei als beendigungsabhängiger Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG grundsätzlich gesichert. Eingewendet sei die Verjährung des Urlaubsanspruches. Unter Urlaubsanspruch in diesem Sinn sei sowohl der Anspruch auf Arbeitsfreistellung wie der auf Entgeltweiterzahlung während der Arbeitsfreistellung gemeint, weil nur beide zusammen das Wesen des Urlaubsanspruches ausmachen. Eine - denkbare - Freistellung ohne Entgeltfortzahlung sei im Urlaubsgesetz ebensowenig vorgesehen wie eine Entgeltfortzahlung ohne Freistellung, also eine Entgeltdoppelzahlung die eine unzulässige Urlaubsablöse wäre. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, UrlG können daher Freistellungs- und Fortzahlungsanspruch nur gemeinsam verjähren. Sei der Freistellungsanspruch nicht verjährt, so sei es auch nicht beim Fortzahlungsanspruch der Fall.

Es sei zwar nicht ausdrücklich festgestellt, aber von beiden Streitteilen stillschweigend außer Streit gestellt, daß die Kläger folgende offene Urlaubsansprüche aufwiesen:

Offener Urlaub per 31. 12. 1998 Verbrauch im Jahr

1993:  145/103                          1994:  33/26

1994:  142/107                          1995:  54/27

1995:  118/110                          1996:  38/30,5

1996: 110/109,5

1997:  140/139,5

(jeweils für Erst- und Zweitkläger).

Da jeder der Kläger für 90 Tage somit für die Jahresurlaube 1995 bis 1997 Entschädigungen erhalten habe und die Begehren für die behaupteten Ansprüche für 1994 von je 30 Tagen rechtskräftig als verjährt abgewiesen worden seien, gehe es nur mehr um 20 bzw 19,5 Werktage an offenen Urlaubsentgelten für nicht konsumierte Resturlaube des Jahres 1993.

Ein auch nur deklaratives Anerkenntnis der Forderung nach Urlaubsgewährung oder - im Falle der Nichtgewährung - nach Urlaubsübertragung auf das Folgejahr unterbreche den Lauf der Frist für die Verjährung des vom Anerkenntnis umfaßten Urlaubsanspruches mit der Wirkung, daß die Frist ab dem Anerkennungszeitpunkt neu zu laufen beginne (§ 1497 ABGB; Cerny Urlaubsrecht7, 146; Kuderna Urlaubsrecht2 Rz 36 zu § 4; Ehrenreich Insolvenzentgeltsicherungsgesetz 87; W. Schwarz ua, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3 84). Als Anerkennung des Urlaubsanspruches sei nicht nur eine diesbezügliche Erklärung oder ein schlüssiges Erklärungsverhalten des Arbeitgebers, sondern auch eine Vereinbarung oder einseitige Erklärung über die Übertragung des offenen, von Verjährung bedrohten Urlaubsanspruches auf das laufende Urlaubsjahr ausreichend (Kuderna aaO). Die mit Anerkennungswirkung ausgestattete, während des Laufes der Verjährungsfrist zulässigerweise abgegebene, einseitige Anspruchsübertragungserklärung unterscheide sich von dem während des Laufes der Verjährungsfrist unzulässigen Verzicht auf die Einrede der Anspruchsverjährung in der dem Erklärungsempfänger gegenüber objektiv in Erscheinung tretenden Willensrichtung des Erklärers. Würden nicht die Gesetzesworte "Anerkenntnis" bzw "Verzicht auf die Einrede" verwendet (und die Sache somit schon nach der Wortbedeutung klargestellt), sei die Willensrichtung aus der Situation, in der die Erklärung abgegeben worden sei, zu erschließen. Bilde ohne divergierende Positionen über die offenen Ansprüche das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer betrieblich nach Belieben einsetzen und ihm die Urlaubsinanspruchsnahme dabei auch verwehren zu können, den Anlaß zur Abgabe der Erklärung, so werde auf Anerkennung zu schließen sein.Ein auch nur deklaratives Anerkenntnis der Forderung nach Urlaubsgewährung oder - im Falle der Nichtgewährung - nach Urlaubsübertragung auf das Folgejahr unterbreche den Lauf der Frist für die Verjährung des vom Anerkenntnis umfaßten Urlaubsanspruches mit der Wirkung, daß die Frist ab dem Anerkennungszeitpunkt neu zu laufen beginne (Paragraph 1497, ABGB; Cerny Urlaubsrecht7, 146; Kuderna Urlaubsrecht2 Rz 36 zu Paragraph 4 ;, Ehrenreich Insolvenzentgeltsicherungsgesetz 87; W. Schwarz ua, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3 84). Als Anerkennung des Urlaubsanspruches sei nicht nur eine diesbezügliche Erklärung oder ein schlüssiges Erklärungsverhalten des Arbeitgebers, sondern auch eine Vereinbarung oder einseitige Erklärung über die Übertragung des offenen, von Verjährung bedrohten Urlaubsanspruches auf das laufende Urlaubsjahr ausreichend (Kuderna aaO). Die mit Anerkennungswirkung ausgestattete, während des Laufes der Verjährungsfrist zulässigerweise abgegebene, einseitige Anspruchsübertragungserklärung unterscheide sich von dem während des Laufes der Verjährungsfrist unzulässigen Verzicht auf die Einrede der Anspruchsverjährung in der dem Erklärungsempfänger gegenüber objektiv in Erscheinung tretenden Willensrichtung des Erklärers. Würden nicht die Gesetzesworte "Anerkenntnis" bzw "Verzicht auf die Einrede" verwendet (und die Sache somit schon nach der Wortbedeutung klargestellt), sei die Willensrichtung aus der Situation, in der die Erklärung abgegeben worden sei, zu erschließen. Bilde ohne divergierende Positionen über die offenen Ansprüche das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer betrieblich nach Belieben einsetzen und ihm die Urlaubsinanspruchsnahme dabei auch verwehren zu können, den Anlaß zur Abgabe der Erklärung, so werde auf Anerkennung zu schließen sein.

Bestehe hingegen eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob und/oder welche Urlaubsansprüche offen seien, werde die Erklärung - ungeachtet ihrer Unzulässigkeit gemäß § 1502 ABGB - als gewillkürte Verjährungsfristverlängerung zu verstehen sein. Schon die gesetzliche Unzulässigkeit einer so zu verstehenden Erklärung indiziere dabei den Willen des Erklärers zur Abgabe einer gesetzlich zulässigen Erklärung, demnach zur Abgabe eines Anerkenntnisses. Es müßten besondere Umstände vorliegen, die ein solches Indiz zu widerlegen geeignet wären, was im vorliegenden Fall weder behauptet noch aktenkundig sei. Nach ihrem Wortlaut drücke die Erklärung eher die Bekräftigung des Aufrechtbestehens eines Urlaubsanspruches der Kläger aus, als einen Verzicht darauf, einen Anspruchsverlust wegen Zeitablaufes verhindern zu wollen. Wenn auch die Erklärung der Arbeitgeberin in beide Richtungen gedeutet werden könnte, so könne sie von den Klägern objektiverweise eher in ihrer rechtlich weitergehenden Bedeutung einer Forderungsanerkennung als in ihrer rechtlich eingeschränkteren Bedeutung eines bloßen Verzichtes auf einen von mehreren möglichen Einwänden, nämlich jenen der Verjährung, aufgefaßt worden sein.Bestehe hingegen eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob und/oder welche Urlaubsansprüche offen seien, werde die Erklärung - ungeachtet ihrer Unzulässigkeit gemäß Paragraph 1502, ABGB - als gewillkürte Verjährungsfristverlängerung zu verstehen sein. Schon die gesetzliche Unzulässigkeit einer so zu verstehenden Erklärung indiziere dabei den Willen des Erklärers zur Abgabe einer gesetzlich zulässigen Erklärung, demnach zur Abgabe eines Anerkenntnisses. Es müßten besondere Umstände vorliegen, die ein solches Indiz zu widerlegen geeignet wären, was im vorliegenden Fall weder behauptet noch aktenkundig sei. Nach ihrem Wortlaut drücke die Erklärung eher die Bekräftigung des Aufrechtbestehens eines Urlaubsanspruches der Kläger aus, als einen Verzicht darauf, einen Anspruchsverlust wegen Zeitablaufes verhindern zu wollen. Wenn auch die Erklärung der Arbeitgeberin in beide Richtungen gedeutet werden könnte, so könne sie von den Klägern objektiverweise eher in ihrer rechtlich weitergehenden Bedeutung einer Forderungsanerkennung als in ihrer rechtlich eingeschränkteren Bedeutung eines bloßen Verzichtes auf einen von mehreren möglichen Einwänden, nämlich jenen der Verjährung, aufgefaßt worden sein.

Die Forderungen der Kläger auf Urlaubsgewährung unter Entgeltfortzahlung bis zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse am 7. 1. 1997 und auf Urlaubsentschädigung für im Jahr 1993 nicht verbrachte Urlaube seien daher am 14. 3. 1997 (Forderungsanmeldung im Konkursverfahren der Arbeitgeberin) nicht verjährt gewesen, was die beklagte Partei, gegen sich lassen müsse.

Die Revision sei zulässig, weil die Frage der Bindung des Bundessozialamtes an die Gegebenheiten des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses der Antragsteller vom Obersten Gerichtshof anders beantwortet worden sei (8 ObS 14/95).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, es abzuändern und die Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.

Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (SZ 64/54). Das Stehenlassen von Urlaubsansprüchen aus lange zurückliegenden Urlaubsjahren ist einer nicht von der Sicherung nach dem IESG umfaßten Darlehensgewährung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber hinsichtlich der Zahlung von Urlaubsentgelt nicht unähnlich.

Gemäß § 1 Abs 2 IESG sind nur jene Ansprüche gesichert, die aufrecht, nicht verjährt und nicht ausgeschlossen sind. Hiebei handelt es sich um eine von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzung, sodaß in diesem besonderen Fall die Verjährung von Ansprüchen auch ohne darauf abzielende Einwendungen wahrzunehmen ist (8 ObS 14/95).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, IESG sind nur jene Ansprüche gesichert, die aufrecht, nicht verjährt und nicht ausgeschlossen sind. Hiebei handelt es sich um eine von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzung, sodaß in diesem besonderen Fall die Verjährung von Ansprüchen auch ohne darauf abzielende Einwendungen wahrzunehmen ist (8 ObS 14/95).

Im Hinblick auf den Gesetzeszweck, nur Ansprüche zu sichern, auf die die Arbeitnehmer typischerweise angewiesen sind und den ausdrücklichen Ausschluß von verjährten Ansprüchen in § 1 Abs 2 IESG sind auch vor Inkrafttreten der auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbaren IESG-Novelle 1997, BGBl I 107/1997, Forderungen aus lang zurückliegenden, ohne Anerkenntnis des Arbeitgebers verjährten Urlaubsansprüchen nicht in den Kreis der gesicherten Ansprüche einzubeziehen.Im Hinblick auf den Gesetzeszweck, nur Ansprüche zu sichern, auf die die Arbeitnehmer typischerweise angewiesen sind und den ausdrücklichen Ausschluß von verjährten Ansprüchen in Paragraph eins, Absatz 2, IESG sind auch vor Inkrafttreten der auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbaren IESG-Novelle 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 1997,, Forderungen aus lang zurückliegenden, ohne Anerkenntnis des Arbeitgebers verjährten Urlaubsansprüchen nicht in den Kreis der gesicherten Ansprüche einzubeziehen.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Revision als berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Billigkeitsgründe sind nicht gegeben, zumal den Klägern ein Vielfaches an Insolvenz-Ausfallgeld (Erstkläger S 725.000 und Zweitkläger S 584.000) gewährt worden ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; Billigkeitsgründe sind nicht gegeben, zumal den Klägern ein Vielfaches an Insolvenz-Ausfallgeld (Erstkläger S 725.000 und Zweitkläger S 584.000) gewährt worden ist.

Anmerkung

E54275 08C01339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBS00133.99P.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19990527_OGH0002_008OBS00133_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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