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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Mag. Michael Stanzl, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Thaliastraße 155, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. August 2006, Zl. 3/08114/258 9410, betreffend Versagung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer beantragte als Arbeitgeber für den türkischen Staatsangehörigen EA die (erstmalige) Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 2006 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 sowie § 13 AuslBG abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, bereits die Behörde erster Instanz habe in ihrem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung überschritten gewesen sei. Auf Grund der Rüge in der Berufung, dass die Erschöpfung der Landeshöchstzahl mangels Unterlagen nicht nachvollzogen werden könne, führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die monatlich veröffentlichte Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich bezüglich der jeweiligen Ausschöpfung der Landeshöchstzahlen sowie der Bundeshöchstzahl aus, dass die Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien seit Beginn des Kalenderjahres 2006 in Permanenz überschritten sei. Die belangte Behörde schlüsselte die Statistik sowohl für den Monat der Entscheidung der Behörde erster Instanz als auch für den Monat August 2006, dem für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen Zeitpunkt, näher auf.
Daher sei § 4 Abs. 6 AuslBG anzuwenden. Der Regionalbeirat habe die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Der Beschwerdeführer lege auch keinen Sachverhalt dar, der einem der Tatbestände der § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 6 AuslBG gerecht werde (es folgen hiezu nähere Ausführungen der belangten Behörde).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lasse, "aus welchen Urkunden hervorgehe, dass die Landeshöchstzahlen für das Bundesland Wien ... erschöpft seien". Damit verkennt er, dass sich die belangte Behörde ausdrücklich - und richtigerweise - auf die für den August 2006 (dem Monat der Erlassung des angefochtenen Bescheides) veröffentlichte Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich gestützt hat.
Das weitere Beschwerdevorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig hält, weil die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hinsichtlich ihrer Feststellung der Überschreitung der Landeshöchstzahl durchgeführt habe. Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil keine Anhaltspunkte für die Annahme sprechen, dass die Landeshöchstzahl nicht überschritten gewesen wäre und auch der Beschwerdeführer gar nicht bestreitet, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Landeshöchstzahl überschritten war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2003/09/0127).
Gegen das von der belangten Behörde näher dargelegte Fehlen eines den Tatbeständen des § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 6 AuslBG entsprechenden Sachverhalts enthält die Beschwerde kein Vorbringen; diese Begründung ist auch nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt somit erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs. 1 VwGG), so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn dem Art. 6 Abs. 1 MRK nicht entgegensteht. Dies ist im vorliegenden Fall deshalb gegeben, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Frage beinhaltet, die der Klärung durch eine mündliche Erörterung in einer Verhandlung bedarf.
Wien, am 6. November 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006090199.X00Im RIS seit
06.12.2006