TE OGH 1999/5/27 2Ob142/97i

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Wien 9, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Versicherung***** AG, *****, vertreten durch Dr. Josef Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000,- sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Februar 1997, GZ 16 R 217/96s-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Bereich des Sozialversicherungsrechtes tritt der Rechtsübergang regelmäßig bereits mit Entstehen des Schadenersatzanspruchs ein. Dieser Rechtsübergang an den Sozialversicherer ändert auch grundsätzlich nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs, sodaß sich auch die Verjährungsfrist nicht ändert (vgl Mader in Schwimann ABGB2 § 1489 Rz 32 mwN). Der an den Legalzessionar übgergangene Anspruch verjährt daher ebenfalls in drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und Schädiger. Dort, wo die Frist im Zeitunkt der Legalzession aber noch nicht zu laufen begeonnen hat, ist auf die Kenntnis des Legalzessionars abzustellen (Mader aaO; JBl 1996, 321 mit Anmerkung Riedler). Geht daher der Schadenersatzanspruch auf den Sozialversicherer über, bevor die Verjährung in Gang gesetzt ist, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis des Legalzessionars an (Mader aaO Rz 33; Apathy EKHG § 17 Rz 7; JBl 1985, 296; JBl 1996, 321).Im Bereich des Sozialversicherungsrechtes tritt der Rechtsübergang regelmäßig bereits mit Entstehen des Schadenersatzanspruchs ein. Dieser Rechtsübergang an den Sozialversicherer ändert auch grundsätzlich nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs, sodaß sich auch die Verjährungsfrist nicht ändert vergleiche Mader in Schwimann ABGB2 Paragraph 1489, Rz 32 mwN). Der an den Legalzessionar übgergangene Anspruch verjährt daher ebenfalls in drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und Schädiger. Dort, wo die Frist im Zeitunkt der Legalzession aber noch nicht zu laufen begeonnen hat, ist auf die Kenntnis des Legalzessionars abzustellen (Mader aaO; JBl 1996, 321 mit Anmerkung Riedler). Geht daher der Schadenersatzanspruch auf den Sozialversicherer über, bevor die Verjährung in Gang gesetzt ist, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis des Legalzessionars an (Mader aaO Rz 33; Apathy EKHG Paragraph 17, Rz 7; JBl 1985, 296; JBl 1996, 321).

In der Entscheidung 2 Ob 93/95 (= JBl 1996, 321) wurde ausgesprochen, daß die Verjährungsfrist für ein Feststellungsbegehren dann nicht zum Unfallszeitpunkt zu laufen beginnt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen noch nicht erkennbar ist. In diesem Fall - wie hier - ist daher die Kenntnis des Legalzessionars für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend. Soweit in dieser Entscheidung auf die Vorhersehbarkeit von Dauerfolgen abgestellt wird, ist sie aber insoweit überholt, als nach der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 621/95 auch für voraussehbare Erstschäden Anspruchsverjährung erst ab Schadenseintritt angenommen wurde. Umso weniger kann ein Feststellungsanspruch - wie hier - verjährt sein, wenn noch gar nicht feststeht, daß es zu Dauerfolgen kommen kann. Dabei muß auf die Frage, ob Feststellungsansprüche im allgemeinen überhaupt unverjährbar sind (vgl RdA 1992/39; Riedler, Entscheidungsbesprechung zu JBl 1996, 321 mwN) nicht eingegangen werden.In der Entscheidung 2 Ob 93/95 (= JBl 1996, 321) wurde ausgesprochen, daß die Verjährungsfrist für ein Feststellungsbegehren dann nicht zum Unfallszeitpunkt zu laufen beginnt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen noch nicht erkennbar ist. In diesem Fall - wie hier - ist daher die Kenntnis des Legalzessionars für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend. Soweit in dieser Entscheidung auf die Vorhersehbarkeit von Dauerfolgen abgestellt wird, ist sie aber insoweit überholt, als nach der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 621/95 auch für voraussehbare Erstschäden Anspruchsverjährung erst ab Schadenseintritt angenommen wurde. Umso weniger kann ein Feststellungsanspruch - wie hier - verjährt sein, wenn noch gar nicht feststeht, daß es zu Dauerfolgen kommen kann. Dabei muß auf die Frage, ob Feststellungsansprüche im allgemeinen überhaupt unverjährbar sind vergleiche RdA 1992/39; Riedler, Entscheidungsbesprechung zu JBl 1996, 321 mwN) nicht eingegangen werden.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen weichen von der herrschenden Rechtsprechung und der in diesem Fall einhelligen Lehre (Nachweise bei Riedler aaO) nicht ab.

Anmerkung

E54060 02A01427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00142.97I.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19990527_OGH0002_0020OB00142_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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