TE OGH 1999/5/28 6N2/99

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Veröffentlicht am 28.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz zu FN 87972y eingetragenen W***** Gesellschaft mbH in Liquidation, mit dem Sitz in R*****, wegen gerichtlicher Bestellung eines Liquidators, über die gegen das Oberlandesgericht Linz gerichteten Ablehnungsanträge des Liquidators Ludwig M*****, vom 10. Februar 1999, vom 5. März 1999 und vom 11. Mai 1999, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die gegen das Oberlandesgericht Linz gerichteten Ablehnungsanträge werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz eingetragene, durch ihren Liquidator vertretene Gesellschaft mbH hatte die Bestellung eines (anderen) Liquidators beantragt. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil der Alleingesellschafter einen anderen Liquidator bestellen könne. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit seinem Beschluß vom 14. 1. 1999 (6 R 3/99z = 13 Fr 5626/98g-23). Dieser Beschluß wurde dem sowohl für die Gesellschaft als auch für den Liquidator beigegebenen Verfahrenshelfer (ON 18) am 21. 1. 1999 zugestellt. Der Verfahrenshelfer stellte mit dem am 4. 2. 1999 beim Erstgericht überreichten Schriftsatz an das Gericht zweiter Instanz einen Antrag gemäß § 14a AußStrG auf Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs und verband diesen Antrag mit einem Revisionsrekurs (13 Fr 5626/98g-24).Die im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz eingetragene, durch ihren Liquidator vertretene Gesellschaft mbH hatte die Bestellung eines (anderen) Liquidators beantragt. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil der Alleingesellschafter einen anderen Liquidator bestellen könne. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit seinem Beschluß vom 14. 1. 1999 (6 R 3/99z = 13 Fr 5626/98g-23). Dieser Beschluß wurde dem sowohl für die Gesellschaft als auch für den Liquidator beigegebenen Verfahrenshelfer (ON 18) am 21. 1. 1999 zugestellt. Der Verfahrenshelfer stellte mit dem am 4. 2. 1999 beim Erstgericht überreichten Schriftsatz an das Gericht zweiter Instanz einen Antrag gemäß Paragraph 14 a, AußStrG auf Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs und verband diesen Antrag mit einem Revisionsrekurs (13 Fr 5626/98g-24).

Mit dem mit 10. 2. 1999 datierten, am 15. 2. 1999 beim Gericht zweiter Instanz eingelangten Antrag lehnt der Liquidator pauschal das Landesgericht Linz ("einschließlich Präsidium") und das Oberlandesgericht Linz ("einschließlich Präsidium") als befangen ab. In der Begründung wendet sich der Ablehnungswerber gegen die Sachentscheidung des Oberlandesgerichtes und wirft diesem Mißbrauch der Amtsgewalt vor.

Das Oberlandesgericht Linz legte am 17. 3. 1999 die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vor. Am 31. 3. 1999 legte es im Nachhang einen weiteren, mit 5. 3. 1999 datierten, am 8. 3. 1999 in der Einlaufstelle des Firmenbuchgerichtes eingelangten Ablehnungsantrag des Liquidators vor. Als Gegenstand dieser Eingabe führt der Einschreiter an:

"1. REKURS gegen den Beschluß v. 24. April 1997, erhalten am 4. 3. 99,

2. ANTRAG auf Verfahrenshilfe gem. § 63 ZPO,2. ANTRAG auf Verfahrenshilfe gem. Paragraph 63, ZPO,

3. ANTRAG auf Ablehnung gem. § 19 JN v. Landesgericht und Oberlandesgericht Linz". Die pauschale Ablehnung des Landesgeriches Linz und des Oberlandesgerichtes Linz wird mit der behaupteten rechtswidrigen amtswegigen Berichtigung des Firmenbuchs zum Geschäftsfall 12 Fr 2422/97 begründet. In der Berichtigung läge eine Verfälschung von Beweismitteln "für div. anhängige Strafverfahren".3. ANTRAG auf Ablehnung gem. Paragraph 19, JN v. Landesgericht und Oberlandesgericht Linz". Die pauschale Ablehnung des Landesgeriches Linz und des Oberlandesgerichtes Linz wird mit der behaupteten rechtswidrigen amtswegigen Berichtigung des Firmenbuchs zum Geschäftsfall 12 Fr 2422/97 begründet. In der Berichtigung läge eine Verfälschung von Beweismitteln "für div. anhängige Strafverfahren".

Mit der am 11. 5. 1999 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingabe mit dem "Gegenstand: 1) Rekurs gegen den Beschluß v. 9. Mai 1994, erhalten NIEMALS,

2) Antrag auf Verfahrenshilfe gem. § 63 ZPO2) Antrag auf Verfahrenshilfe gem. Paragraph 63, ZPO

3) Antrag auf Ablehnung gem. § 19 JN v. Landesgericht (einschließlich Präsidium), 4) Antrag auf Ablehnung gem. § 19 JN v. Oberlandesgericht Linz (einschl. Präsidium)" lehnt der Einschreiter das Oberlandesgericht mit im wesentlichen gleichen Ausführungen neuerlich pauschal ab.3) Antrag auf Ablehnung gem. Paragraph 19, JN v. Landesgericht (einschließlich Präsidium), 4) Antrag auf Ablehnung gem. Paragraph 19, JN v. Oberlandesgericht Linz (einschl. Präsidium)" lehnt der Einschreiter das Oberlandesgericht mit im wesentlichen gleichen Ausführungen neuerlich pauschal ab.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Oberlandesgericht gerichteten Ablehnungsanträge sind unzulässig und teilweise auch verspätet.

Die Ablehnung von Richtern wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht mehr möglich, wenn sich die Parteien beim abgelehnten Richter in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt haben, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen (§ 21 Abs 2 JN). Daß der im Ablehnungsantrag vorgetragene Sachverhalt dem Ablehnungswerber erst nach der Antragstellung gemäß § 14a AußStrG (und der damit verbundenen Rechtsmittelerhebung) bekannt geworden sei, wurde weder behauptet, noch ist dies aktenkundig. Es ist ständige, mit der Lehre übereinstimmende oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß das Ablehnungsrecht bei sonstiger Verschweigung sofort geltend gemacht werden muß (EvBl 1995/136 mwN; 1 Ob 90/97k mwN). Nach einer Antragstellung (darunter fallen naturgemäß auch Rechtsmittelanträge) kann ein Ablehnungsgrund nicht mehr geltend gemacht werden (9 ObA 277/92 mwN; Fasching I 206; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 21 JN). Die Ablehnungsanträge sind daher hinsichtlich der mit der Firmenbuchsache bereits befaßten Richter des Oberlandesgerichtes verspätet. Sie sind überdies unzulässig, weil ein Gericht nicht pauschal abgelehnt werden darf. Die Ablehnung muß sich immer gegen bestimmte Richter aus konkreten Befangenheitsgründen richten (Mayr aaO Rz 4 zu § 19 JN mwN). Eine bestimmte Rechtsmeinung der abgelehnten Richter, selbst wenn sie zu einer unrichtigen Sachentscheidung geführt haben sollte, stellt keinen Ablehnungsgrund nach § 19 JN dar (Mayr aaO Rz 6).Die Ablehnung von Richtern wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht mehr möglich, wenn sich die Parteien beim abgelehnten Richter in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt haben, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen (Paragraph 21, Absatz 2, JN). Daß der im Ablehnungsantrag vorgetragene Sachverhalt dem Ablehnungswerber erst nach der Antragstellung gemäß Paragraph 14 a, AußStrG (und der damit verbundenen Rechtsmittelerhebung) bekannt geworden sei, wurde weder behauptet, noch ist dies aktenkundig. Es ist ständige, mit der Lehre übereinstimmende oberstgerichtliche Rechtsprechung, daß das Ablehnungsrecht bei sonstiger Verschweigung sofort geltend gemacht werden muß (EvBl 1995/136 mwN; 1 Ob 90/97k mwN). Nach einer Antragstellung (darunter fallen naturgemäß auch Rechtsmittelanträge) kann ein Ablehnungsgrund nicht mehr geltend gemacht werden (9 ObA 277/92 mwN; Fasching römisch eins 206; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 21, JN). Die Ablehnungsanträge sind daher hinsichtlich der mit der Firmenbuchsache bereits befaßten Richter des Oberlandesgerichtes verspätet. Sie sind überdies unzulässig, weil ein Gericht nicht pauschal abgelehnt werden darf. Die Ablehnung muß sich immer gegen bestimmte Richter aus konkreten Befangenheitsgründen richten (Mayr aaO Rz 4 zu Paragraph 19, JN mwN). Eine bestimmte Rechtsmeinung der abgelehnten Richter, selbst wenn sie zu einer unrichtigen Sachentscheidung geführt haben sollte, stellt keinen Ablehnungsgrund nach Paragraph 19, JN dar (Mayr aaO Rz 6).

Anmerkung

E54383 06I00029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:00600N00002.99.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19990528_OGH0002_00600N00002_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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