TE OGH 1999/5/28 6Nd502/99

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Veröffentlicht am 28.05.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Prückner als weitere Richter in der beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 2 P 57/99i anhängigen Pflegschaftssache der mj Niklas J*****, und Fabian J*****, beide im Haushalt der Mutter, Liv J*****, ***** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die vom Bezirksgericht für ZRS Graz verfügte Übertragung der Zuständigkeit in der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Mödling wird genehmigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der letzte gemeinsame Wohnsitz der Eltern der ehelichen Kinder war in Graz. Die Mutter ist norwegische Staatsbürgerin, die Kinder haben die Doppelstaatsbürgerschaft, sie sind auch Österreicher. Die Mutter stellte am 14. 7. 1998 beim Bezirksgericht für ZRS Graz den Antrag, dem Vater die Obsorge zu entziehen und ihr die alleinige Obsorge für die Kinder zu übertragen und einen einstweiligen Unterhalt zu bestimmen. Der Vater habe die eheliche Wohnung verlassen. Sie plane, mit den Kindern nach Norwegen zurückzukehren. Der Vater stimmte dem Antrag zunächst zu, widerrief diese Zustimmung aber, weil die Mutter mit den Kindern entgegen den ursprünglichen Plänen wieder in Österreich ständigen Aufenthalt genommen habe. Die Mutter und die Kinder leben derzeit in Mödling, wo auch der Vater seinen eigenen Wohnsitz hat und die väterlichen Großeltern wohnen. Vergleichsgespräche zwischen den Eltern, die die Scheidung beabsichtigen, waren bisher nicht erfolgreich. Die Mutter stellte am 18. 1. 1999 unter Hinweis auf ihren Aufenthalt in Mödling den Antrag, die Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Mödling zu übertragen (ON 15).

Das Bezirksgericht für ZRS Graz übertrug mit dem von den Eltern nicht angefochtenen Beschluß vom 18. 1. 1999 die Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Mödling (ON 17). Dieses lehnte die Übernahme unter Hinweis auf den noch offenen Obsorgeantrag ab.

Am 23. 4. 1999 stellte der Unterhaltssachwalter den Antrag, den Vater zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 3.100 S je Kind zu verpflichten.

Das Bezirksgericht für ZRS Graz hat zu sämtlichen Sachanträgen bisher noch keine Erhebungen gepflogen und legt nunmehr den Akt zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vor.

Bei der nach § 111 Abs 2 JN zu treffenden Entscheidung ist das Kindeswohl maßgebend. Der pflegschaftsgerichtliche Schutz wird grundsätzlich am besten durch das Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich die Kinder aufhalten (EFSlg 82.108). Offene Anträge hindern eine Übertragung der Pflegschaftssache grundsätzlich nicht (EFSlg 85.186), insbesondere wenn - wie hier - das übertragende Gericht sich mit den gestellten Anträgen noch nicht eingehend befaßt hat (EFSlg 85.188). Da alle Beteiligten ihren Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichtes Mödling haben, ist die Übertragung der Pflegschaftssache an dieses Gericht zu genehmigen.Bei der nach Paragraph 111, Absatz 2, JN zu treffenden Entscheidung ist das Kindeswohl maßgebend. Der pflegschaftsgerichtliche Schutz wird grundsätzlich am besten durch das Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich die Kinder aufhalten (EFSlg 82.108). Offene Anträge hindern eine Übertragung der Pflegschaftssache grundsätzlich nicht (EFSlg 85.186), insbesondere wenn - wie hier - das übertragende Gericht sich mit den gestellten Anträgen noch nicht eingehend befaßt hat (EFSlg 85.188). Da alle Beteiligten ihren Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichtes Mödling haben, ist die Übertragung der Pflegschaftssache an dieses Gericht zu genehmigen.

Anmerkung

E54214 06J05029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060ND00502.99.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19990528_OGH0002_0060ND00502_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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