TE OGH 1999/5/28 6Ob81/99a

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Veröffentlicht am 28.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Isabella K*****, vertreten durch Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Ernst K*****, 2. Stefanie K*****, beide vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen Anfechtung eines Bestandvertrages, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Dezember 1998, GZ 40 R 592/98z-32, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 1. Juli 1998, GZ 17 C 361/97y-21, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor:

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerin angesichts ihres nach den Feststellungen vom Erstbeklagten veranlaßten und bewußt ausgenutzten Geschäftsirrtums nach § 871 ABGB berechtigt ist, den mit den beklagten Parteien geschlossenen Mietvertrag anzufechten, steht in Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Irrtumsanfechtung. Sie ist angesichts der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen auch nicht zu beanstanden. Danach habe der Erstbeklagte der Klägerin, die - wie ihm bekannt gewesen sei - nicht einmal die erste Seite des Mietvertrages habe lesen können, bei Vertragsunterfertigung versichert, der Vertrag entspreche ihren Interessen und den mit ihr bereits vorbesprochenen Punkten, obwohl der vom Erstbeklagten formulierte Mietvertrag wesentliche Abweichungen enthalten und der Erstbeklagte gewußt habe, daß die Klägerin in Kenntnis der wahren Sachlage den Mietvertrag nicht unterschrieben hätte. Soweit sich die Revision gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichtes wendet, macht sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend; es gelingt ihr nicht darzutun, daß das Berufungsgericht dabei von den Auslegungsgrundsätzen des bürgerlichen Rechtes abgewichen wäre. Ob auch eine andere Auslegung denkbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Auch die von der Revision vorgeworfene Aktenwidrigkeit ist nicht zu erkennen.Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerin angesichts ihres nach den Feststellungen vom Erstbeklagten veranlaßten und bewußt ausgenutzten Geschäftsirrtums nach Paragraph 871, ABGB berechtigt ist, den mit den beklagten Parteien geschlossenen Mietvertrag anzufechten, steht in Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Irrtumsanfechtung. Sie ist angesichts der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen auch nicht zu beanstanden. Danach habe der Erstbeklagte der Klägerin, die - wie ihm bekannt gewesen sei - nicht einmal die erste Seite des Mietvertrages habe lesen können, bei Vertragsunterfertigung versichert, der Vertrag entspreche ihren Interessen und den mit ihr bereits vorbesprochenen Punkten, obwohl der vom Erstbeklagten formulierte Mietvertrag wesentliche Abweichungen enthalten und der Erstbeklagte gewußt habe, daß die Klägerin in Kenntnis der wahren Sachlage den Mietvertrag nicht unterschrieben hätte. Soweit sich die Revision gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichtes wendet, macht sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend; es gelingt ihr nicht darzutun, daß das Berufungsgericht dabei von den Auslegungsgrundsätzen des bürgerlichen Rechtes abgewichen wäre. Ob auch eine andere Auslegung denkbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Auch die von der Revision vorgeworfene Aktenwidrigkeit ist nicht zu erkennen.

Zur Frage der Auswirkungen einer Vertragsanfechtung wegen Irreführung vertreten Lehre und Rechtsprechung die Auffassung, die Anfechtung führe zu einer Aufhebung des Vertrages ex tunc, das heißt, daß die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zurückwirkt (Koziol/Welser, Grundriß I10, 129; SZ 64/127; SZ 66/111; SZ 67/136; RIS-Justiz RS0016243). Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Arbeitsverträge und Gesellschaftsverträge, die bereits in Vollzug gesetzt sind, erlöschen hingegen ex nunc (JBl 1992, 718; JBl 1995, 603; 7 Ob 515/95). Lehre und Rechtsprechung bejahen jedoch übereinstimmend auch in Fällen bereits in Vollzug gesetzter Dauerschuldverhältnisse (so auch bei Bestandverträgen) eine Auflösung ex tunc dann, wenn Arglist vorliegt oder trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses Rückabwicklungsschwierigkeiten nicht bestehen (SZ 63/100; JBl 1990, 321; MietSlg 35.089; 1 Ob 2169/96v; 2 Ob 131/97x; RIS-Justiz RS0018363; Koziol/Welser aaO 130; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 19 zu § 870; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 27 zu § 859). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung in Einklang. Ob aber Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen - was das Berufungsgericht im vorliegenden Fall verneint hat - richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, so daß dieser Frage keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Zur Frage der Auswirkungen einer Vertragsanfechtung wegen Irreführung vertreten Lehre und Rechtsprechung die Auffassung, die Anfechtung führe zu einer Aufhebung des Vertrages ex tunc, das heißt, daß die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zurückwirkt (Koziol/Welser, Grundriß I10, 129; SZ 64/127; SZ 66/111; SZ 67/136; RIS-Justiz RS0016243). Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Arbeitsverträge und Gesellschaftsverträge, die bereits in Vollzug gesetzt sind, erlöschen hingegen ex nunc (JBl 1992, 718; JBl 1995, 603; 7 Ob 515/95). Lehre und Rechtsprechung bejahen jedoch übereinstimmend auch in Fällen bereits in Vollzug gesetzter Dauerschuldverhältnisse (so auch bei Bestandverträgen) eine Auflösung ex tunc dann, wenn Arglist vorliegt oder trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses Rückabwicklungsschwierigkeiten nicht bestehen (SZ 63/100; JBl 1990, 321; MietSlg 35.089; 1 Ob 2169/96v; 2 Ob 131/97x; RIS-Justiz RS0018363; Koziol/Welser aaO 130; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 19 zu Paragraph 870 ;, Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 27 zu Paragraph 859,). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung in Einklang. Ob aber Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen - was das Berufungsgericht im vorliegenden Fall verneint hat - richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, so daß dieser Frage keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodaß sich ihre Revisionsbeantwortung als nicht zweckmäßig erweist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodaß sich ihre Revisionsbeantwortung als nicht zweckmäßig erweist.

Anmerkung

E54087 06A00819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00081.99A.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19990528_OGH0002_0060OB00081_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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