TE OGH 1999/5/28 7Ob80/99m

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Veröffentlicht am 28.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, wider die beklagte Partei I***** Leasing GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ingrid Weisz, Rechtsanwältin in 1010 Wien, wegen Herausgabe (Streitwert S 83.200,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. November 1998, GZ 1 R 533/98y-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 28. April 1998, GZ 5 C 2598/96m-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten S 1.014,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Im Jahr 1989 erwarb die C***** Handels GmbH, im folgenden kurz C***** genannt, die klagsgegenständlichen Möbel und brachte diese zunächst in einem von der beklagten Partei angemieteten Büro in der W*****gasse ***** unter, der diese von der C***** zur freien und unentgeltlichen Benutzung überlassen und von ihr in den Jahren von 1989 bis 1995 auch tatsächlich benützt wurden. Im Jahre 1995 übersiedelte der gesamte Büroverband in das Palais F***** am S*****platz Nr. *****. In den dort von einer weiteren Firma der C***** Firmengruppe, der C***** Leasing GmbH, im folgenden kurz C***** genannt, gemieteten Räumlichkeiten standen der beklagten Partei lediglich 2 Bürozimmer zur Verfügung, sodaß dort nur ein Teil der gegenständlichen Möbel in den Räumlichkeiten der beklagten Partei untergebracht werden konnte. Der andere Teil wurde auf die verbleibenden von anderen (C*****) Firmen benützten Büros aufgeteilt. Unstrittig ist, daß sich die Möbel zum Zeitpunkt der Umsiedlung jedenfalls im Eigentum der C***** befanden. Noch im Jahr 1995 kam es zum finanziellen Zusammenbruch der C*****-Firmengruppe.

Um ihre Ansprüche gegen die C***** Firmen - u. a. die C***** und die C***** - zu wahren, gründeten die Gesellschafter der Anlegegesellschaften der C***** und der C***** die klagende Partei, die K***** GmbH. Diese war jedoch nicht im Büroverband am S*****platz untergebracht und verfügte auch über keines der dortigen Büros.

Am 7. März 1996 wurde Christian H***** ohne Beschränkung seiner Kompetenzen zum Notgeschäftsführer der C***** bestellt. Gegen den Bestellungsbeschluß erhob die C***** einen Rekurs, der im August 1996 zurückgezogen wurde. Zufolge des in der Folge über das Vermögen des C***** eröffneten Konkursverfahren mußte das Büro am S*****platz bis spätestens Ende Juni 1996 geräumt werden, weshalb die klagsgegenständlichen Büromöbel verkauft werden sollten. Die klagende Partei war neben der beklagten Partei vorrangig am Kauf der Möbel der C***** und der C***** interessiert. Am 6. Mai 1996 verkaufte der Notgeschäftsführer der C***** Christian H***** der klagenden Partei, vertreten durch Mag. G*****, die klagsgegenständlichen Büromöbel zum Kaufpreis laut einem eingeholten Sachverständigengutachten. Eine sofortige Übergabe der Möbel an die klagende Partei erfolgte nicht, sondern verblieben die Möbel weiterhin im Büroverband und sohin auch in den Büroräumlichkeiten der beklagten Partei. Am 7. Mai 1996 wurde Christian H***** als Notgeschäftsführer der C***** abberufen und mit Wirkung am 14. Mai 1996 zum Geschäftsführer der klagenden Partei bestellt. An seiner Stelle trat ab 8. Mai 1996 Mag. Bernhard G***** als Liquidator der C*****. Nicht festgestellt werden konnte, das Christian H***** beim Verkauf der Möbel an die klagenden Partei in Schädigungsabsicht gehandelt hatte.

Am 4. Juni 1996 unterrichtete Christian H***** in seiner Funktion als Geschäftsführer der klagenden Partei den Geschäftsführer der beklagten Partei über den Kauf der C*****-Möbel und daß er die Möbel in der folgenden Woche abholen lassen wolle. Der Geschäftsführer der beklagten Partei fragte daraufhin beim Rechtsanwalt Dr. Axel F***** an, ob er die Möbel tatsächlich an die klagende Partei herausgeben müsse. Dr. F***** teilte dem Geschäftsführer der beklagten Partei jedoch mit, daß Christian H***** als Notgeschäftsführer nicht zum Abschluß des Kaufvertrages berechtigt gewesen wäre und der Liquidator der C***** den Kaufvertrag anfechten könne. Als am 25. Juni 1996 die klagende Partei tatsächlich versuchte die Möbel abzutransportieren, wurde ihr dieses vom Geschäftsführer der beklagten Partei trotz Vorlage des Kaufvertrages verweigert. Am 29. Juli 1996 bot der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Liquidator der C***** den Ankauf der klagsgegenständlichen Möbel der C***** an, Christian H***** habe in seiner Funktion als Notgeschäftsführer Geschäfte getätigt, zu denen er nicht berechtigt gewesen sei. Daraufhin wurde ein zweiter Kaufvertrag zwischen der beklagten Partei und der C*****, diesmal vertreten durch den Liquidator Dr. Bernhard G***** abgeschlossen. Nach Entrichtung des Kaufpreises durch die beklagte Partei wurden die Büromöbel in das neue Büro der beklagten Partei in der V*****gasse übersiedelt. In einem (außergerichtlich abgeschlossenen) Vergleich vom August 1996 anerkannte die C***** (auch gegenüber der klagenden Partei) die Rechtswirksamkeit des durch Christian H***** mit der klagenden Partei abgeschlossenen Kaufvertrages.

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Herausgabe von im einzelnen aufgezählten Möbelstücken in eventu Zug um Zug gegen Zahlung von S 83.200,- und brachte vor, sie habe mit Kaufvertrag vom 6. Mai 1996, die im Palais F***** am S*****platz befindlichen Büromöbel der C***** gekauft. Die Übergabe der Möbel sei durch den Geschäftsführer der beklagten Partei verhindert worden. Später habe die beklagte Partei in Kenntnis der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages der klagenden Partei mit dem Liquidator der C***** einen weiteren Kaufvertrag über dieselben Büromöbel abgeschlossen und diese in arglistiger Weise abtransportieren lassen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, sie habe die Möbel von der C***** zur unentgeltlichen Benutzung geliehen. Die C***** sei jedoch nicht zur eigenmächtigen Rückforderung berechtigt gewesen. Der Kaufvertrag mit der klagenden Partei sei nicht rechtsgültig zustande gekommen. Der Bestellungsbeschluß des Christian H***** zum Notgeschäftsführer sei nie in Rechtskraft erwachsen und sei dieser daher nicht zu Abschluß des Kaufvertrages mit der klagenden Partei berechtigt gewesen. Überdies habe er in Kollusionsabsicht zum Nachteil der C***** gehandelt. Aufgrund ihres Kaufvertrages mit dem Liquidator der C***** und der Übergabe der Möbel von kurzer Hand, sei die beklagte Partei rechtmäßige Eigentümerin der Möbel geworden. Die beklagte Partei bzw. ihr Geschäftsführer Heinz H***** habe beim Abschluß des Kaufvertrages nicht arglistig gehandelt, weil er sich sowohl bei Rechtsanwalt Dr. F***** als auch beim Liquidator der C***** über die Rechtswirksamkeit der Vertretungshandlungen des Christian H***** als Notgeschäftsführer erkundigt habe.

Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Der Kaufvertrag zwischen der durch den Notgeschäftsführer Christian H***** vertretenen klagenden Partei und der C***** sei rechtswirksam zustande gekommen, weil nach § 18 Abs 1 GmbHG die Vertretungsmacht eines Geschäftsführers einer GmbH im Außenverhältnis grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar sei (§ 20 Abs 2 GmbHG). Da Christian H***** den Verkauf nach Einholung eines Schätzgutachtens zum Zeitwert vorgenommen habe, sei für die C***** kein Schaden entstanden. Da jedoch keine Übergabe der Möbel erfolgt sei, sei das Eigentum an diesen nicht auf die klagende Partei übergegangen. Ob es sich bei der vorangegangenen Überlassung der Möbel an die beklagte Partei durch die C***** um eine Leihe gehandelt habe, könne dahingestellt bleiben, weil die beklagte Partei nicht gegen die Herausgabeansprüche des Einzelrechtsnachfolgers der Verleiherin geschützt sei, sofern der Leihevertrag nicht ausdrücklich überbunden werde. Dies habe die beklagte Partei aber nicht behauptet. Die klagende Partei könne mangels Eigentumüberganges an den Möbeln die Herausgabe der Möbel nur aus dem Titel des Schadenersatzes aufgrund der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte nach § 1323 ABGB fordern. Grundsätzlich sei das Forderungsrecht des Erstkäufers gegen Eingriffe Dritter geschützt. Der Zweitkäufer handle rechtswidrig, wenn er die Rechtsposition des Erstkäufers wissentlich verletze. Darüberhinaus trete die Haftung des Zweitkäufers nur dann ein, wenn ihm ein Verschulden vorwerfbar sei, die bloße Kenntnis vom Erstverkauf genüge nicht. Die Meinung des Geschäftsführers der beklagten Partei, Christian H***** habe als Notgeschäftsführer der C***** den Kaufvertrag mit der klagenden Partei nicht rechtsgültig abschließen können, sei aufgrund des Rekurses der C***** gegen den Bestellungsbeschluß, der erst im August 1996 zurückgezogen worden sei, nicht unbegründet gewesen. Zudem habe der Geschäftsführer der beklagten Partei Auskünfte über die Befugnisse des Christian H***** sowohl bei Rechtsanwalt Dr. F***** als auch beim Liquidator der C***** eingeholt und sei von keinem auf die unbeschränkbare Vertretungsmacht des bestellten Notgeschäftsführers hingewiesen worden. Aufgrund der verworrenen Rechtssituation könne dem Geschäftsführer der beklagten Partei beim (Zweit-)Ankauf der gegenständlichen Möbel kein Verschulden angelastet werden und sei der Herausgabeanspruch der klagenden Partei wegen Schadenersatzes nicht gerechtfertigt.Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Der Kaufvertrag zwischen der durch den Notgeschäftsführer Christian H***** vertretenen klagenden Partei und der C***** sei rechtswirksam zustande gekommen, weil nach Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG die Vertretungsmacht eines Geschäftsführers einer GmbH im Außenverhältnis grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar sei (Paragraph 20, Absatz 2, GmbHG). Da Christian H***** den Verkauf nach Einholung eines Schätzgutachtens zum Zeitwert vorgenommen habe, sei für die C***** kein Schaden entstanden. Da jedoch keine Übergabe der Möbel erfolgt sei, sei das Eigentum an diesen nicht auf die klagende Partei übergegangen. Ob es sich bei der vorangegangenen Überlassung der Möbel an die beklagte Partei durch die C***** um eine Leihe gehandelt habe, könne dahingestellt bleiben, weil die beklagte Partei nicht gegen die Herausgabeansprüche des Einzelrechtsnachfolgers der Verleiherin geschützt sei, sofern der Leihevertrag nicht ausdrücklich überbunden werde. Dies habe die beklagte Partei aber nicht behauptet. Die klagende Partei könne mangels Eigentumüberganges an den Möbeln die Herausgabe der Möbel nur aus dem Titel des Schadenersatzes aufgrund der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte nach Paragraph 1323, ABGB fordern. Grundsätzlich sei das Forderungsrecht des Erstkäufers gegen Eingriffe Dritter geschützt. Der Zweitkäufer handle rechtswidrig, wenn er die Rechtsposition des Erstkäufers wissentlich verletze. Darüberhinaus trete die Haftung des Zweitkäufers nur dann ein, wenn ihm ein Verschulden vorwerfbar sei, die bloße Kenntnis vom Erstverkauf genüge nicht. Die Meinung des Geschäftsführers der beklagten Partei, Christian H***** habe als Notgeschäftsführer der C***** den Kaufvertrag mit der klagenden Partei nicht rechtsgültig abschließen können, sei aufgrund des Rekurses der C***** gegen den Bestellungsbeschluß, der erst im August 1996 zurückgezogen worden sei, nicht unbegründet gewesen. Zudem habe der Geschäftsführer der beklagten Partei Auskünfte über die Befugnisse des Christian H***** sowohl bei Rechtsanwalt Dr. F***** als auch beim Liquidator der C***** eingeholt und sei von keinem auf die unbeschränkbare Vertretungsmacht des bestellten Notgeschäftsführers hingewiesen worden. Aufgrund der verworrenen Rechtssituation könne dem Geschäftsführer der beklagten Partei beim (Zweit-)Ankauf der gegenständlichen Möbel kein Verschulden angelastet werden und sei der Herausgabeanspruch der klagenden Partei wegen Schadenersatzes nicht gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes mit der angefochtenen Entscheidung dahin ab, daß es dem Klagebegehren auf Herausgabe der Möbel stattgab und aussprach, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Zum auf Naturalrestituation gerichteten Schadenersatzanspruch der klagenden Partei nahm das Berufungsgericht ein Verschulden des Geschäftsführers der beklagten Partei bei Abschluß des Kaufvertrages über die klagsgegenständlichen Möbel an. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich, daß der Geschäftsführer der beklagten Partei in Kenntnis vom Verkauf der Möbel an die klagende Partei den Vertragsbruch der C***** ausgenützt habe. Er hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die rechtmäßige Käuferposition der ersterwerbenden Klägerin erkennen müssen. Zum Eventualbegehren der klagenden Partei verneinte das Berufungsgericht, eine Verpflichtung zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung von S 83.200,--. Auch wenn die Kaufpreiszahlung durch die klagende Partei noch nicht erfolgt sein sollte, stehe dieser Anspruch lediglich dem Vertragspartner der klagenden Partei (sohin der C*****) zu. Im übrigen habe die beklagte Partei den Einwand nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises leisten zu müssen, gar nicht erhoben. Da in der Entscheidung eine Mehrzahl von Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung vorlägen und eine Rechtsprechung insbesondere zum Schadenersatzbegehren beim Doppelverkauf fehle oder eine solche nicht einheitlich sei, erklärte das Berufungsgericht die ordentliche Revision für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der beklagten Partei ist jedoch nicht zulässig.

Der Kaufvertrag zwischen der klagenden Partei und der C***** ist rechtswirksam zustande gekommen. Gemäß §§ 15a, 20 Abs 2 GmbHG war Christian H***** als Notgeschäftsführer zur unbeschränkten Vertretung der GmbH nach außen berechtigt und konnte in seiner Funktion daher auch den Kaufvertrag gültig für die GmbH abschließen (siehe Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht, Rz 2/246 ff; Wünsch, Kommentar zum GmbHG, Rz 32 ff zu § 20 GmbHG). Daß Christian H***** in Kollusionsabsicht zum Nachteil der C***** gehandelt hätte, war dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.Der Kaufvertrag zwischen der klagenden Partei und der C***** ist rechtswirksam zustande gekommen. Gemäß Paragraphen 15 a,, 20 Absatz 2, GmbHG war Christian H***** als Notgeschäftsführer zur unbeschränkten Vertretung der GmbH nach außen berechtigt und konnte in seiner Funktion daher auch den Kaufvertrag gültig für die GmbH abschließen (siehe Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht, Rz 2/246 ff; Wünsch, Kommentar zum GmbHG, Rz 32 ff zu Paragraph 20, GmbHG). Daß Christian H***** in Kollusionsabsicht zum Nachteil der C***** gehandelt hätte, war dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß ein Eigentumserwerb der klagenden Partei an den Möbeln mangels einer Übergabe im Sinne des § 426 ABGB wofür bei beweglichen Sachen die körperliche Übergabe von Hand zu Hand erforderlich gewesen wäre, nicht vorlag. Ständiger Judikatur folgend genügt es allerdings, wenn die Sache von der Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht, sodaß diesem die Möglichkeit einer beliebigen und ausschließlichen Einwirkung auf die Sache gewährt ist (vgl Klicka in Schwimann ABGB2 § 426 Rz 1 ff mwN, Spielbüchler in Rummel ABGB2 § 426 Rz 1 ff mwN). Der Umstand allein, daß sich der Geschäftsführer der klagenden Partei sowie einer ihrer Angestellten nach Kaufvertragsabschluß zur Abwicklung anderer Geschäfte in den Büroräumlichkeiten, in denen die gekauften Büromöbel standen, aufhielten bzw. anwesend waren, reicht jedoch noch nicht für die Annahme einer beliebigen und ausschließlichen Einwirkungsmöglichkeit zugunsten der klagenden Partei aus, da die Möbel den jeweiligen dort ihre Geschäftstätigkeit ausübenden Firmen, so auch der beklagten Partei, zur deren Benützung verblieben.Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß ein Eigentumserwerb der klagenden Partei an den Möbeln mangels einer Übergabe im Sinne des Paragraph 426, ABGB wofür bei beweglichen Sachen die körperliche Übergabe von Hand zu Hand erforderlich gewesen wäre, nicht vorlag. Ständiger Judikatur folgend genügt es allerdings, wenn die Sache von der Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht, sodaß diesem die Möglichkeit einer beliebigen und ausschließlichen Einwirkung auf die Sache gewährt ist vergleiche Klicka in Schwimann ABGB2 Paragraph 426, Rz 1 ff mwN, Spielbüchler in Rummel ABGB2 Paragraph 426, Rz 1 ff mwN). Der Umstand allein, daß sich der Geschäftsführer der klagenden Partei sowie einer ihrer Angestellten nach Kaufvertragsabschluß zur Abwicklung anderer Geschäfte in den Büroräumlichkeiten, in denen die gekauften Büromöbel standen, aufhielten bzw. anwesend waren, reicht jedoch noch nicht für die Annahme einer beliebigen und ausschließlichen Einwirkungsmöglichkeit zugunsten der klagenden Partei aus, da die Möbel den jeweiligen dort ihre Geschäftstätigkeit ausübenden Firmen, so auch der beklagten Partei, zur deren Benützung verblieben.

Der klagenden Partei kommt jedoch nach herrschender Judikatur und Lehre ein Schadenersatzanspruch gerichtet auf Naturalrestituation - sohin auf Herausgabe der Möbel - gemäß §§ 1295 iVm 1323 ABGB aus dem Titel der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte zu, weil die beklagte Partei das Recht der Klägerin auf vertragsgemäße Abwicklung des vom Schuldner zu erfüllenden Kaufvertrages nicht respektiert und ihn zum Vertragsbruch verleitet hat.Der klagenden Partei kommt jedoch nach herrschender Judikatur und Lehre ein Schadenersatzanspruch gerichtet auf Naturalrestituation - sohin auf Herausgabe der Möbel - gemäß Paragraphen 1295, in Verbindung mit 1323 ABGB aus dem Titel der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte zu, weil die beklagte Partei das Recht der Klägerin auf vertragsgemäße Abwicklung des vom Schuldner zu erfüllenden Kaufvertrages nicht respektiert und ihn zum Vertragsbruch verleitet hat.

Lindinger (Der Rechtsschutz von Vertriebssystemen gegenüber Außenseitern in JBl 1990, 694 ff) ging zur Außenwirkung von Forderungsrechten davon aus, daß es dem Gläubiger weniger auf die obligationsgemäße Willensübung des Schuldners, sondern auf die Leistungsbewirkung ankomme. Der Dritte beeinträchtige daher dieses Recht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirke, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechtes die schlichte Leistungsbewirkung vereitle. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfalte absolute Wirkung und sei es daher jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie kenne, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen.

Demgemäß sprach der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 10. November 1993, 3 Ob 87/93 (RdW 1994, 242 = ecolex 1994, 161) zur Außenwirkung fremder Forderungsrechte aus, daß das bewußte Ausnützen des fremden Vertragsbruches als Eingriff in ein absolutes Recht zu werten sei (so auch 1 Ob 503/95 = ecolex 1995, 326 = JBl 1995, 526). Das Berufungsgericht weicht von dieser Lehre und Rechtsprechung daher nicht ab.

Gute Gründe des beklagten Zweiterwerbers, daß die Erstveräußerung nicht realisiert werde (vgl Binder in Schwimann, ABGB2 § 1047 Rz 20 mwN), liegen hier nicht vor, weil die bloße Kenntnis der Rekurserhebung gegen den Bestellungsbeschluß des Notgeschäftsführers also ohne Wissen über den geltend gemachten Rechtsmittelgrund und daher ohne Überprüfbarkeit seiner Stichhaltigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Kaufvertrages dafür nicht ausreicht und außer der zu Unrecht in Frage gestellten unbeschränkten Vertretungsbefugnis des Notgeschäftsführers nichts gegen das gültige Zustandekommen des ersten Kaufvertrages sprach.Gute Gründe des beklagten Zweiterwerbers, daß die Erstveräußerung nicht realisiert werde vergleiche Binder in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1047, Rz 20 mwN), liegen hier nicht vor, weil die bloße Kenntnis der Rekurserhebung gegen den Bestellungsbeschluß des Notgeschäftsführers also ohne Wissen über den geltend gemachten Rechtsmittelgrund und daher ohne Überprüfbarkeit seiner Stichhaltigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Kaufvertrages dafür nicht ausreicht und außer der zu Unrecht in Frage gestellten unbeschränkten Vertretungsbefugnis des Notgeschäftsführers nichts gegen das gültige Zustandekommen des ersten Kaufvertrages sprach.

Weiß der spätere Zweitkäufer, wie hier, vom wirksamen Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem Verkäufer und dem Erstkäufer, so konnte bei der vorliegenden Fallkonstellation die Einholung einer Rechtsauskunft von einem Rechtsfreund nur den Sinn gehabt haben, Behelfe zu erfahren, wie man dennoch die Durchsetzung des ersten Rechtsgeschäftes verhindern könnte, weil zu diesem Zeitpunkt die eigenen Nutzungsrechte an den verkauften Möbeln gefährdet erschienen. Eine diesem Vorstellungsinhalt entsprechende Auskunft des Anwaltes konnte daher den Anfragenden nicht vom Vorwurf zur Verleitung zum Vertragsbruch exkulpieren. "Verleiten" kann auch nicht allein im subjektiven Sinn, nämlich daß sich die Parteien des zweiten Kaufvertragsabschlusses über die gleiche Sache ihrer unrechtmäßigen Handlungsweise voll bewußt waren, verstanden werden, es genügt vielmehr schon die bewußte Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes unter bewußter Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. All diese Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Neue und damit die Erheblichkeit der Revision begründende Argumente werden von der beklagten Partei dagegen nicht vorgebracht. Daß die Beklagte die gegenständlichen Möbel sofort nach ihrem Ankauf weiterverkauft hat, ist nicht durch Feststellungen belegt und stellt im übrigen eine unbeachtliche Neuerung dar. Der Schikaneeinwand der Beklagten entbehrt eines entsprechenden Tatsachensubstrates.

Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Beendigung des Leihevertrages bei Einzelrechtsnachfolge des Verleihers ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Erwerber (MietSlg 43.042), wie auch zum Eventualbegehren ensprechen der herrschenden Judikatur und Lehre.

Die Revision war daher i. S. d. § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher i. S. d. Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, war ihr gemäß §§ 41 und 50 ZPO Kostenersatz für diesen Schriftsatz zuzuerkennen.Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, war ihr gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO Kostenersatz für diesen Schriftsatz zuzuerkennen.

Anmerkung

E54090 07A00809

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00080.99M.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19990528_OGH0002_0070OB00080_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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