Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Eduard Pranz ua Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Christine H*****, vertreten durch Dr. Michael Datzik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übertragung eines Liegenschaftsanteiles infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 19. März 1999, GZ 7 R 355/98f-57, womit das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 21. September 1998, GZ 7 C 1850/96t-53, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die "außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten den ihr aufgrund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 21. 1. 1994, AZ ***** außerbücherlich gehörenden 1/4-Anteil der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** zu übergeben und der Einverleibung seines Eigentumsrechtes zuzustimmen. Nachdem der Einheitswert der Gesamtliegenschaft mit S 40.000,-- bekanntgegeben wurde, wurde die mit S 250.000,-- bewertete Klage vom Landesgericht St. Pölten zunächst wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen und in der Folge gemäß § 230a ZPO dem Bezirksgericht St. Pölten überwiesen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.Der Kläger begehrt von der Beklagten den ihr aufgrund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 21. 1. 1994, AZ ***** außerbücherlich gehörenden 1/4-Anteil der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** zu übergeben und der Einverleibung seines Eigentumsrechtes zuzustimmen. Nachdem der Einheitswert der Gesamtliegenschaft mit S 40.000,-- bekanntgegeben wurde, wurde die mit S 250.000,-- bewertete Klage vom Landesgericht St. Pölten zunächst wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen und in der Folge gemäß Paragraph 230 a, ZPO dem Bezirksgericht St. Pölten überwiesen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil und sprach aus, daß die Erhebung der Revision jedenfalls unzulässig sei. Das Erstgericht habe über einen S 15.000,-- (wohl richtig S 26.000,--) nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden. Zufolge des rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichtes (richtig überweisenden Gerichtes) komme die zwingende Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN zum Tragen. Angesichts des Einheitswertes von S 40.000,-- und unter Beachtung der Aufteilungsregel des § 3 BewO sei der streitverfangene Viertelanteil mit S 10.000,-- zu bemessen gewesen.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil und sprach aus, daß die Erhebung der Revision jedenfalls unzulässig sei. Das Erstgericht habe über einen S 15.000,-- (wohl richtig S 26.000,--) nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden. Zufolge des rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichtes (richtig überweisenden Gerichtes) komme die zwingende Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN zum Tragen. Angesichts des Einheitswertes von S 40.000,-- und unter Beachtung der Aufteilungsregel des Paragraph 3, BewO sei der streitverfangene Viertelanteil mit S 10.000,-- zu bemessen gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung von der Beklagten erhobene "außerordentliche" Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - d.h. unabhängig vom Vorliegen der im § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 52.000,-- nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der im § 502 Abs 3 ZPO geregelten Ausnahmsfälle gegeben ist. Ein solcher liegt hier nicht vor. Der Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000,-- übersteigt oder nicht, ist gemäß § 500 Abs 3 und 4 ZPO unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt werden (vgl Petrasch, ÖJZ 1989, 750). Das Berufungsgericht hat der zwingenden Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN jedoch zutreffend Rechnung getragen. "Jedenfalls" bedeutet einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt daher auch die Erhebung einer außerordentlichen Revision aus (vgl zuletzt 7 Ob 2307/96g).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls - d.h. unabhängig vom Vorliegen der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 52.000,-- nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO geregelten Ausnahmsfälle gegeben ist. Ein solcher liegt hier nicht vor. Der Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000,-- übersteigt oder nicht, ist gemäß Paragraph 500, Absatz 3 und 4 ZPO unanfechtbar und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt werden vergleiche Petrasch, ÖJZ 1989, 750). Das Berufungsgericht hat der zwingenden Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN jedoch zutreffend Rechnung getragen. "Jedenfalls" bedeutet einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt daher auch die Erhebung einer außerordentlichen Revision aus vergleiche zuletzt 7 Ob 2307/96g).
Anmerkung
E54219 07A01329European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00132.99H.0528.000Dokumentnummer
JJT_19990528_OGH0002_0070OB00132_99H0000_000