TE OGH 1999/5/28 7Ob148/99m

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Veröffentlicht am 28.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Sascha S*****, geboren am ***** vertreten durch seine Eltern Johann und Albine S*****, beide vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 14. April 1999, GZ 2 R 125/99p-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß die Beurteilung, ob ein Vergleich dem bei dessen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung stets zu beachtenden Kindeswohl entspricht, stets von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

Bei der vorliegenden Prozeßsituation ist durchaus von einem möglichen Obsiegen des klagenden Kindes im Verfahren ***** des LG für ZRS ***** auszugehen. Ohne eine Erhebung der Haftpflichtversicherungshöchstsummen der beiden dortigen Beklagten und einer größenordnungsmäßigen Schätzung der Kosten für die Abdeckung der Bedürfnisse des Minderjährigen, berechnet auf seine Lebenserwartung, ist eine sachgerechte Beurteilung, welche Vergleichssumme dem Kindeswohl entspricht, nicht möglich.

Anmerkung

E54153 07A01489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00148.99M.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19990528_OGH0002_0070OB00148_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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