Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Egberg Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Hermann H*****, vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, wegen 124.018,60 S, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23. November 1998, GZ 14 R 89/98f-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 6. März 1998, GZ 7 Cg 226/95x-31, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 8.112,-- S (darin 1.352,-- S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger bestellte und kaufte vom Beklagten einen PKW ("Oldtimer") Lotus in roter Farbe, den der Beklagte aus den USA importieren sollte. Der Kläger zahlte den vereinbarten Kaufpreis von 103.580 S und die mit der Einfuhr verbundenen Kosten. Der Beklagte lieferte Anfang November 1992 nicht das bestellte Fahrzeug, sondern einen gelben Lotus, der nicht fahrbereit war. Der Kläger reklamierte im November 1992, daß ein nicht bestelltes Fahrzeug geliefert worden sei. Mit Schreiben vom 28. 6. 1995 forderte der Rechtsvertreter des Klägers den Rückersatz des Kaufpreises und der bezahlten Nebenspesen. Diese Ersatzansprüche sind auch Gegenstand der am 12. 9. 1995 beim Erstgericht eingelangten Klage, die der Kläger darauf stützt, daß er die Lieferung nicht als Vertragserfüllung akzeptiert habe. Der Beklagte halte den Kläger hin und habe die bestellungsgerechte Lieferung nicht nachgeholt.
Der Beklagte wandte ein, daß er kein aliud geliefert habe und daß die Klageansprüche verjährt seien.
Das erstinstanzliche Verfahren ruhte vom 19. 12. 1995 bis 21. 8. 1997.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Sie stellten über das Parteivorbringen hinausgehend, also überschießend, fest, daß der Kläger mit dem Vorschlag des Beklagten einverstanden gewesen sei, den gelieferten gelben PKW in Ordnung zu bringen und das Fahrzeug dem Kläger statt des vereinbarten Wagens anzubieten. Der Beklagte habe aber den PKW nicht repariert. Überschießend stellten die Vorinstanzen ferner fest, daß im Jänner 1996 eine Vergleichsvereinbarung aufgesetzt worden sei, deren Rechtsgültigkeit in weiterer Folge vom Beklagten aber bestritten worden sei.
Das Berufungsgericht ging von einer in der Klageeinbringung liegenden und auch berechtigten Rücktrittserklärung des Klägers aus. Wegen der jahrelangen Hinhaltung des Klägers durch den Beklagten sei eine Nachfristsetzung entbehrlich gewesen. Auf eine wirksame Vergleichsvereinbarung (Beil 7) habe sich der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Die Ansprüche des Klägers seien mit dem Rücktritt entstanden und daher nicht verjährt.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision des Beklagten nicht zulässig:
Bei Verzug des Schuldners hat der Gläubiger gemäß § 921 ABGB Anspruch auf Schadenersatz, wenn er gemäß § 918 ABGB vom Vertrag zurückgetreten ist (5 Ob 560/93). Daß die Rücktrittserklärung auch schlüssig und beispielsweise - wie hier - durch das Begehren auf Rückstellung der eigenen Leistung erklärt werden kann, entspricht der Lehre und Rechtsprechung (Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 97 zu § 918 mN aus der Rechtsprechung). Aus der vom Revisionswerber zitierten Judikatur, wonach die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche schon ab der Möglichkeit zum Vertragsrücktritt zu laufen beginnt (SZ 43/98, SZ 34/7 ua), ist für den Beklagten nichts zu gewinnen, weil der Kläger frühestens im November 1992 zurücktreten hätte können, die Klage aber ohnehin schon im September 1995, also innerhalb der Verjährungsfrist, eingebracht wurde. Für eine nicht gehörige Fortsetzung des Prozesses nach Ruhen des Verfahrens hätte der für den Eintritt der Verjährung beweispflichtige Beklagte einen entsprechenden Sachverhalt über den Zeitpunkt des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen zu beweisen gehabt.Bei Verzug des Schuldners hat der Gläubiger gemäß Paragraph 921, ABGB Anspruch auf Schadenersatz, wenn er gemäß Paragraph 918, ABGB vom Vertrag zurückgetreten ist (5 Ob 560/93). Daß die Rücktrittserklärung auch schlüssig und beispielsweise - wie hier - durch das Begehren auf Rückstellung der eigenen Leistung erklärt werden kann, entspricht der Lehre und Rechtsprechung (Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 97 zu Paragraph 918, mN aus der Rechtsprechung). Aus der vom Revisionswerber zitierten Judikatur, wonach die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche schon ab der Möglichkeit zum Vertragsrücktritt zu laufen beginnt (SZ 43/98, SZ 34/7 ua), ist für den Beklagten nichts zu gewinnen, weil der Kläger frühestens im November 1992 zurücktreten hätte können, die Klage aber ohnehin schon im September 1995, also innerhalb der Verjährungsfrist, eingebracht wurde. Für eine nicht gehörige Fortsetzung des Prozesses nach Ruhen des Verfahrens hätte der für den Eintritt der Verjährung beweispflichtige Beklagte einen entsprechenden Sachverhalt über den Zeitpunkt des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen zu beweisen gehabt.
Das Revisionsvorbringen zu einer Vergleichsvereinbarung vom Jänner 1996 scheitert schon daran, daß sich der Beklagte - worauf das Berufungsgericht zutreffend verwies - auf eine wirksame vergleichsweise Bereinigung gar nicht berufen hat (er machte neben der Verjährung nur geltend, er habe ohnehin vereinbarungsgemäß geliefert), sodaß die Rüge fehlender Feststellungen über den Vergleichsinhalt keine Relevanz hat.
Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision unzulässig.Mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E54145 06A00639European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00063.99D.0528.000Dokumentnummer
JJT_19990528_OGH0002_0060OB00063_99D0000_000