Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milutin L*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kainz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 1998, GZ 9 Rs 272/98f-106, womit infolge der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1. April 1998, GZ 15 Cgs 118/95t-95, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht anerkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausfürungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß angebliche (sekundäre) Feststellungsmängel hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem angelernten Beruf der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind.Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausfürungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß angebliche (sekundäre) Feststellungsmängel hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem angelernten Beruf der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind.
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie befindet sich auch in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Berufsschutz eines angelernten Berufskraftfahrers (SSV-NF 2/66 = SZ 61/147; SSV-NF 2/98; 4/80; 8/17; 8/103; 9/35; 9/63; zuletzt 10 ObS 130/97h, 10 ObS 435/97m, 10 ObS 65/99b, 10 ObS 80/99h; RIS-Justiz RS0084792). Es genügt nicht, daß der Versicherte die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen angelernten Beruf besitzt, diese müssen vielmehr für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit auch erforderlich gewesen sein. Da der Kläger aber nach eigenen Angaben niemals im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wurde, waren damit zusammenhängende Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht erforderlich. Selbst eine allenfalls im Heimatstaat erworbene Berufsausbildung würde dem Kläger - mangels Gleichstellung - keinen Berufsschutz verschaffen (SSV-NF 5/99; 10 ObS 456/97z). Entgegen den Revisionsausführungen reicht die bloße Einsatzmöglichkeit in einem angelernten Beruf nicht aus. Die Entscheidung über die Invalidität eines Versicherten in einem anderen Staat bewirkt keine Bindung für den innerstaatlichen (österreichischen) Rechtsbereich (SSV-NF 11/18; 11/50 ua; zuletzt 10 ObS 65/99b). Gegen eine Verweisung des Klägers auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen keine Bedenken.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Invaliditätspension nach Paragraph 255, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie befindet sich auch in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Berufsschutz eines angelernten Berufskraftfahrers (SSV-NF 2/66 = SZ 61/147; SSV-NF 2/98; 4/80; 8/17; 8/103; 9/35; 9/63; zuletzt 10 ObS 130/97h, 10 ObS 435/97m, 10 ObS 65/99b, 10 ObS 80/99h; RIS-Justiz RS0084792). Es genügt nicht, daß der Versicherte die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen angelernten Beruf besitzt, diese müssen vielmehr für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit auch erforderlich gewesen sein. Da der Kläger aber nach eigenen Angaben niemals im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wurde, waren damit zusammenhängende Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht erforderlich. Selbst eine allenfalls im Heimatstaat erworbene Berufsausbildung würde dem Kläger - mangels Gleichstellung - keinen Berufsschutz verschaffen (SSV-NF 5/99; 10 ObS 456/97z). Entgegen den Revisionsausführungen reicht die bloße Einsatzmöglichkeit in einem angelernten Beruf nicht aus. Die Entscheidung über die Invalidität eines Versicherten in einem anderen Staat bewirkt keine Bindung für den innerstaatlichen (österreichischen) Rechtsbereich (SSV-NF 11/18; 11/50 ua; zuletzt 10 ObS 65/99b). Gegen eine Verweisung des Klägers auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen keine Bedenken.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Anmerkung
E54389 10C01049European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00104.99P.0601.000Dokumentnummer
JJT_19990601_OGH0002_010OBS00104_99P0000_000