TE OGH 1999/6/1 10ObS93/99w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Laszlo B*****, vertreten durch Dr. Remigius Etti, Rechtsanwalt in Brunn/Gebirge, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 1999, GZ 9 Rs 363/98p-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. April 1998, GZ 5 Cgs 142/97t-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO und Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei dennoch folgendes entgegengehalten:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO und Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei dennoch folgendes entgegengehalten:

Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN). Eine Behandlung der Mängelrüge in der Berufung wurde vom Berufungsgericht nicht unterlassen (SZ 53/12). Es kann daher auch nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob der chirurgische Sachverständige bei der mündlichen Streitverhandlung vom 3. 4. 1998 zwecks Erörterung des Gutachtens anwesend war oder ob das Erstgericht insoweit allenfalls gegen die Pflicht zur amtswegigen Erörterung des Gutachtens gemäß § 75 Abs 2 ASVG verstieß. Das Vorliegen eines damit verbundenen Verfahrensmangels (Kuderna, ASGG2 489; SSV-NF 2/116; SVSlg 39.619) wurde vom Berufungsgericht verneint.Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Eine Behandlung der Mängelrüge in der Berufung wurde vom Berufungsgericht nicht unterlassen (SZ 53/12). Es kann daher auch nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob der chirurgische Sachverständige bei der mündlichen Streitverhandlung vom 3. 4. 1998 zwecks Erörterung des Gutachtens anwesend war oder ob das Erstgericht insoweit allenfalls gegen die Pflicht zur amtswegigen Erörterung des Gutachtens gemäß Paragraph 75, Absatz 2, ASVG verstieß. Das Vorliegen eines damit verbundenen Verfahrensmangels (Kuderna, ASGG2 489; SSV-NF 2/116; SVSlg 39.619) wurde vom Berufungsgericht verneint.

Bestätigt das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, mit welcher der Ablehnung eines Sachverständigen nicht Folge gegeben wurde, so kann diese Entscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (§ 519 Abs 1 ZPO; Kuderna aaO 287; Fink, ASGG 119; SSV-NF 3/144; 10 ObS 255/91; 10 ObS 112/98p). Dies hat auch zu gelten, wenn das Erstgericht über die mangelnde Berechtigung der Ablehnung eines Sachverständigen nicht ausdrücklich im Spruch der bekämpften Entscheidung absprach, diese Berechtigung aber eindeutig in den Entscheidungsgründen verneinte (vgl SZ 52/151; SZ 54/190; SZ 63/128 ua).Bestätigt das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, mit welcher der Ablehnung eines Sachverständigen nicht Folge gegeben wurde, so kann diese Entscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (Paragraph 519, Absatz eins, ZPO; Kuderna aaO 287; Fink, ASGG 119; SSV-NF 3/144; 10 ObS 255/91; 10 ObS 112/98p). Dies hat auch zu gelten, wenn das Erstgericht über die mangelnde Berechtigung der Ablehnung eines Sachverständigen nicht ausdrücklich im Spruch der bekämpften Entscheidung absprach, diese Berechtigung aber eindeutig in den Entscheidungsgründen verneinte vergleiche SZ 52/151; SZ 54/190; SZ 63/128 ua).

Der Kläger war bei der Streitverhandlung vom 3. 4. 1998 qualifiziert vertreten. Es kann daher nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß der persönlich nicht anwesende Kläger vom Fragerecht gegenüber dem (unstrittig anwesenden) neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen ausgeschlossen war. Ob die Parteienvernehmung durchzuführen, ist eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung (Kodek aaO Rz 1 zu § 503; RIS-Justiz RS0040840, RS0043320). Aus diesem Grund kann auch nicht auf die von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichende Darstellung des Revisionswerbers hinsichtlich seiner aus dem Arbeitsunfall resultierenden Leiden und deren Folgen eingegangen werden.Der Kläger war bei der Streitverhandlung vom 3. 4. 1998 qualifiziert vertreten. Es kann daher nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß der persönlich nicht anwesende Kläger vom Fragerecht gegenüber dem (unstrittig anwesenden) neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen ausgeschlossen war. Ob die Parteienvernehmung durchzuführen, ist eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung (Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 503 ;, RIS-Justiz RS0040840, RS0043320). Aus diesem Grund kann auch nicht auf die von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichende Darstellung des Revisionswerbers hinsichtlich seiner aus dem Arbeitsunfall resultierenden Leiden und deren Folgen eingegangen werden.

Die vom Revisionswerber erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit stützt sich nicht auf den Vorwurf unrichtiger Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage (RIS-Justiz RS0043203), sondern ausschließlich auf eine Frage des Prozeßablaufes. Ob der chirurgische Sachverständige bei der Streitverhandlung vom 3. 4. 1998 anwesend war, kann jedoch wie schon zum Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ausgeführt auf sich beruhen. Da eine unterbliebene Erörterung des Gutachtens nicht mehr als Mangelhaftigkeit des (erstinstanzlichen) Verfahrens wahrgenommen werden kann, ist für den Kläger keine günstigere Entscheidung erzielbar (RIS-Justiz RS0043265).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E54209 10C00939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00093.99W.0601.000

Dokumentnummer

JJT_19990601_OGH0002_010OBS00093_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten