TE OGH 1999/6/1 4Ob147/99t

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Veröffentlicht am 01.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. E***** Vertriebs-GmbH & Co KG,

2. E***** Vertriebs-GmbH, 3. Andreas M*****, alle vertreten durch Dr. Egon Sattler und Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren 260.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 12. April 1999, GZ 1 R 74/99d-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Entscheidung 4 Ob 250/98p (= ecolex 1999, 103 [Schanda]) hat der erkennende Senat offengelassen, ob eine irreführende Angabe des Parallelimporteurs als Zulassungsinhaber den Kaufentschluß beeinflußt, wenn dieser nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus der Arzneimittelüberwachung wahrzunehmen. In dem der Entscheidung 4 Ob 250/98p zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt und auch keine Bescheinigungen erbracht; im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin, daß ein Parallelimporteur nicht in der Lage sei, weltweit für eine Arzneimittelsicherheit Sorge tragen, da dieser weder über eine entsprechende Infrastruktur noch über ein entsprechendes Netzwerk verfüge. Die Klägerin legt aber nicht dar, inwiefern eine allenfalls unrichtige Vorstellung über die Fähigkeit der Beklagten, die Verpflichtungen des Zulassungsinhabers aus der Arzneimittelüberwachung wahrzunehmen, geeignet sein soll, den Kaufentschluß zu beeinflussen.

Eine solche Eignung ist auch nicht ersichtlich. Die Meldepflicht über Arzneimittelzwischenfälle, Arzneimittelmißbrauch, bisher unbekannte Nebenwirkungen udgl. trifft Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Dentisten und verschiedene Gewerbetreibende; sie besteht gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, das den Zulassungsinhaber zu informieren hat (§ 75 Abs 1 und 2 AMG). Dem zuständigen Bundesministerium ist sowohl der Inhaber der (Erst-)Zulassung als auch der Parallelimporteur bekannt; die Gefahr, daß auf Zwischenfälle nicht entsprechend reagiert würde, besteht daher nicht. Für den Konsumenten ist es aber jedenfalls ohne Bedeutung, ob der auf der Arzneimittelpackung angegebene Zulassungsinhaber auch tatsächlich derjenige ist, an den sich das Ministerium bei allfälligen Arzneimittelzwischenfällen wendet. Demnach liegt auch hier - ebenso wie in dem der Entscheidung 4 Ob 250/8p zugrundeliegenden Fall - der behauptete Verstoß gegen § 1 UWG nicht vor (s auch 4 Ob 9/99y; 4 Ob 25/99a).Eine solche Eignung ist auch nicht ersichtlich. Die Meldepflicht über Arzneimittelzwischenfälle, Arzneimittelmißbrauch, bisher unbekannte Nebenwirkungen udgl. trifft Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Dentisten und verschiedene Gewerbetreibende; sie besteht gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, das den Zulassungsinhaber zu informieren hat (Paragraph 75, Absatz eins und 2 AMG). Dem zuständigen Bundesministerium ist sowohl der Inhaber der (Erst-)Zulassung als auch der Parallelimporteur bekannt; die Gefahr, daß auf Zwischenfälle nicht entsprechend reagiert würde, besteht daher nicht. Für den Konsumenten ist es aber jedenfalls ohne Bedeutung, ob der auf der Arzneimittelpackung angegebene Zulassungsinhaber auch tatsächlich derjenige ist, an den sich das Ministerium bei allfälligen Arzneimittelzwischenfällen wendet. Demnach liegt auch hier - ebenso wie in dem der Entscheidung 4 Ob 250/8p zugrundeliegenden Fall - der behauptete Verstoß gegen Paragraph eins, UWG nicht vor (s auch 4 Ob 9/99y; 4 Ob 25/99a).

Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Bezeichnung des Parallelimporteurs in der Gebrauchsinformation als "Hersteller gemäß AMG" keinen Wettbewerbsverstoß begründet, weil der Erwerber die Gebrauchsinformation regelmäßig erst nach dem Kauf sieht und eine allenfalls unrichtige Angabe über die Herstellereigenschaft des Parallelimporteurs daher nicht geeignet ist, den Kaufentschluß zu beeinflussen (4 Ob 20/99s mwN). Ob § 6 AMG auch gesundheitspolitische Ziele verfolgt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Bezeichnung des Parallelimporteurs in der Gebrauchsinformation als "Hersteller gemäß AMG" keinen Wettbewerbsverstoß begründet, weil der Erwerber die Gebrauchsinformation regelmäßig erst nach dem Kauf sieht und eine allenfalls unrichtige Angabe über die Herstellereigenschaft des Parallelimporteurs daher nicht geeignet ist, den Kaufentschluß zu beeinflussen (4 Ob 20/99s mwN). Ob Paragraph 6, AMG auch gesundheitspolitische Ziele verfolgt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Anmerkung

E54257 04A01479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00147.99T.0601.000

Dokumentnummer

JJT_19990601_OGH0002_0040OB00147_99T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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