TE OGH 1999/6/2 9Ob131/99a

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Veröffentlicht am 02.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Brigitte M. A. Weirather, Rechtsanwältin in Innsbruck, wider die beklagte Partei Roman R***** sen., Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Thomas Treichl und Mag. Martin Krumschnabel, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen S 564.658,39 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Dezember 1998, GZ 4 R 260/98m-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht kam zufolge Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, daß zwischen den Parteien ein Vertrag über die Eröffnung eines offenen Vollrechtstreuhandkontos zustandekam und führte davon ausgehend zutreffend aus, daß aus einem Vollrechtstreuhandkonto ausschließlich der Treuhänder gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet ist (Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/157; ÖBA 1993/403; EvBl 1992/89; JBl 1986, 647; EvBl 1980/162 ua). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Dies ist nicht der Fall; von einer auffallenden Fehlbeurteilung kann keine Rede sein (RIS-Justiz RS0042776).Das Berufungsgericht kam zufolge Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, daß zwischen den Parteien ein Vertrag über die Eröffnung eines offenen Vollrechtstreuhandkontos zustandekam und führte davon ausgehend zutreffend aus, daß aus einem Vollrechtstreuhandkonto ausschließlich der Treuhänder gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet ist (Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/157; ÖBA 1993/403; EvBl 1992/89; JBl 1986, 647; EvBl 1980/162 ua). Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Dies ist nicht der Fall; von einer auffallenden Fehlbeurteilung kann keine Rede sein (RIS-Justiz RS0042776).

Anmerkung

E54320 09A01319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00131.99A.0602.000

Dokumentnummer

JJT_19990602_OGH0002_0090OB00131_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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