TE OGH 1999/6/2 9ObA82/99w

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Veröffentlicht am 02.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Hans Lahner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zentralbetriebsrat des ORF, Österreichischer Rundfunk, Würzburggasse 30, 1136 Wien, vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ORF Österreichischer Rundfunk, Würzburggasse 30, 1136 Wien, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, infolge Revision beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. November 1998, GZ 7 Ra 158/98a-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Oktober 1997, GZ 9 Cga 55/97s-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Hans Lahner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zentralbetriebsrat des ORF, Österreichischer Rundfunk, Würzburggasse 30, 1136 Wien, vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ORF Österreichischer Rundfunk, Würzburggasse 30, 1136 Wien, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, infolge Revision beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. November 1998, GZ 7 Ra 158/98a-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Oktober 1997, GZ 9 Cga 55/97s-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend auch freie Dienstverhältnisse der Anrechnung und Meldepflicht im Rahmen des Anspruches auf Pensionszuschuß unterzogen und alle sonstigen Einkünfte hievon ausgenommen. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat zutreffend auch freie Dienstverhältnisse der Anrechnung und Meldepflicht im Rahmen des Anspruches auf Pensionszuschuß unterzogen und alle sonstigen Einkünfte hievon ausgenommen. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Revisionen beider Streitteile folgendes entgegenzuhalten:

Zur Revision der klagenden Partei:

Das Erklärungsverhalten der beklagten Partei im Rahmen der Anwendung der Inhalt der Einzelverträge gewordenen Pensionsregelungen äußerte sich in der Mitteilung an zukünftige Pensionisten, Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse....., sei es bei Einkünften selbständiger oder unselbständiger Art bekanntzugeben und dem Schreiben vom 19. 12. 1996, daß Änderungen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts bei Werkverträgen und freien Dienstverträgen Auswirkungen auf den Pensionszuschuß haben können und daß die Verpflichtung bestehe, sämtliche Einkünfte (sei es selbständiger oder unselbständiger Art) umgehend bekanntzugeben, wobei der Zusammenhang mit der Pensionszuschußgewährung, ihrer Einstellung und der Anrechnung der Einkünfte der oben beschriebenen Art hervorgehoben wurde.

Mag auch das Feststellungsbegehren bezüglich der Anrechnungs- bzw Meldepflicht nur Bezüge von bestehenden und bestandenen Dienstverhältnissen zum Gegenstand haben, so ist auch bei Fassung eines Urteilsspruches über ein Feststellungsbegehren nicht vom starren Wortlaut des Begehrens auszugehen, sondern davon, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt (RIS-Justiz RS0041165; 9 ObA 229/97k). Eindeutig beabsichtigte die klagende Partei im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 19. 12. 1996, das auch freie Dienstverhältnisse anführt und Erwerbseinkünfte der "oben beschriebenen Art", sohin selbständiges oder unselbständiges Einkommen, ohne solches aus freien Dienstverhältnissen auszuschließen, für die Abzugsberechtigung nennt, eine Klarstellung, welche Einkünfte zum Abzug berechtigen. Dies entspricht dem Sinn des Begehrens.

Nur diesem Umstand trug das Berufungsgericht Rechnung und hat auch den freien Dienstvertrag einbezogen. Eine nähere Begründung erübrigte sich schon deshalb, weil nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung (DRdA 1994/24 [Schrammel]), wie das Berufungsgericht auch zutreffend ausführt, (abhängige) Dienstverhältnisse mit den (freien) Dienstverhältnissen korrespondieren und nach dem Wortlaut der Pensionsregelungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Deshalb bedurfte es nicht der von Lehre und Rechtsprechung vorgegebenen Anführung der Unterscheidungsmerkmale (SZ 70/52), weil eine unterschiedliche Behandlung durch die Pensionsregelungen nicht vorgesehen ist. Ob es tatsächlich bereits zu einer Anrechnung bei einem freien Dienstverhältnis gekommen ist, ist unerheblich.

Zur Revision der beklagten Partei:

Es mag sein, daß es bis zum Schreiben der Beklagten vom 19. 12. 1996 zweifelsfrei war, daß Einkünfte vor allem aus selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit von jeder Melde- und Einrechnungsbestimmung ausgenommen waren. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin war aber dann nicht nur die Anrechnung von Bezügen aus freien Dienstverhältnissen und dienstnehmerähnlichen Werkverträgen strittig, sondern auch, wie dem Vorbringen der Beklagten in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 27. 5. 1997 zu entnehmen ist, die Einrechnung von Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit. Dies kommt aus der Aufforderung, auch selbständige Einkünfte zu melden, hervor. Auch die Berufung der beklagten Partei läßt klar erkennen, daß die Anrechnungsbestimmung des Punktes III 4 auch selbständiges Erwerbseinkommen umfaßt und in diesem Sinne Inhalt der Einzelverträge geworden ist. Nicht entscheidend ist, ob niemals strittig war, daß andere Einkunftsarten des EStG wie Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, aus landwirtschaftlichem Betrieb, aus echten Werkverträgen von der Einrechnungs- und Meldebestimmung nicht erfaßt sind. Die beklagte Partei hat es nämlich unterlassen, eindeutig klarzustellen, daß selbständiges Erwerbseinkommen von der Einrechnungs- und Meldepflicht ausgenommen sei. Das Feststellungsinteresse der klagenden Partei hinsichtlich der nicht aus Bezügen aus bestehenden und bestandenen Dienstverhältnissen und freien Dienstverhältnissen entstandenen anderen Einkünften ist daher gegeben. Welche Einkünfte daher tatsächlich umfaßt werden, ob dies nicht nur selbständiges Erwerbseinkommen ist, weil die übrigen Einkunftsarten unstrittig sind, darauf kommt es nicht an. Schon das Vorhandensein irgendeiner nicht einzurechnenden Einkunftsart rechtfertigt nämlich das Feststellungsbegehren, ohne namentlich genannt sein zu müssen. Die klagende Partei hat im übrigen ihr Begehren nie auf die im § 2 Abs 3 EStG genannten Begriffe bezogen, so daß es auf die steuerliche Bezeichnung der Einkunftsarten nicht ankommt.Es mag sein, daß es bis zum Schreiben der Beklagten vom 19. 12. 1996 zweifelsfrei war, daß Einkünfte vor allem aus selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit von jeder Melde- und Einrechnungsbestimmung ausgenommen waren. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin war aber dann nicht nur die Anrechnung von Bezügen aus freien Dienstverhältnissen und dienstnehmerähnlichen Werkverträgen strittig, sondern auch, wie dem Vorbringen der Beklagten in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 27. 5. 1997 zu entnehmen ist, die Einrechnung von Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit. Dies kommt aus der Aufforderung, auch selbständige Einkünfte zu melden, hervor. Auch die Berufung der beklagten Partei läßt klar erkennen, daß die Anrechnungsbestimmung des Punktes römisch III 4 auch selbständiges Erwerbseinkommen umfaßt und in diesem Sinne Inhalt der Einzelverträge geworden ist. Nicht entscheidend ist, ob niemals strittig war, daß andere Einkunftsarten des EStG wie Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, aus landwirtschaftlichem Betrieb, aus echten Werkverträgen von der Einrechnungs- und Meldebestimmung nicht erfaßt sind. Die beklagte Partei hat es nämlich unterlassen, eindeutig klarzustellen, daß selbständiges Erwerbseinkommen von der Einrechnungs- und Meldepflicht ausgenommen sei. Das Feststellungsinteresse der klagenden Partei hinsichtlich der nicht aus Bezügen aus bestehenden und bestandenen Dienstverhältnissen und freien Dienstverhältnissen entstandenen anderen Einkünften ist daher gegeben. Welche Einkünfte daher tatsächlich umfaßt werden, ob dies nicht nur selbständiges Erwerbseinkommen ist, weil die übrigen Einkunftsarten unstrittig sind, darauf kommt es nicht an. Schon das Vorhandensein irgendeiner nicht einzurechnenden Einkunftsart rechtfertigt nämlich das Feststellungsbegehren, ohne namentlich genannt sein zu müssen. Die klagende Partei hat im übrigen ihr Begehren nie auf die im Paragraph 2, Absatz 3, EStG genannten Begriffe bezogen, so daß es auf die steuerliche Bezeichnung der Einkunftsarten nicht ankommt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO, wobei lediglich die Kosten der Revisionsbeantwortungen der zweckentsprechenden Verteidigung dienten, sich diese aber, weil sie gleich hoch sind, gegenseitig aufheben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO, wobei lediglich die Kosten der Revisionsbeantwortungen der zweckentsprechenden Verteidigung dienten, sich diese aber, weil sie gleich hoch sind, gegenseitig aufheben.

Anmerkung

E54284 09B00829

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00082.99W.0602.000

Dokumentnummer

JJT_19990602_OGH0002_009OBA00082_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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