TE OGH 1999/6/2 9Ob116/99w

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Veröffentlicht am 02.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Rita Christina A*****, geboren am 30. Mai 1989, *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Rita A*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 9. April 1999, GZ 10 R 118/99a-44, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Eltern schlossen am 24. 11. 1998 einen gerichtlichen Vergleich über den persönlichen Verkehr des Vaters mit der Minderjährigen. Dieser Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Dem Vergleich kommt damit bindende Wirkung zu (RIS-Justiz RS0048011). Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit wegen geänderter Verhältnisse und Gefährdung des Wohles des Kindes und unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Vaters das Besuchsrecht neu geregelt (eingeschränkt) werden soll (RIS-Justiz RS0007210), ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, soweit nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung oder das Wohl des Kindes verletzt werden (vgl ÖA 1991, 54; RIS-Justiz RS0007101, RS0097114). Dies ist hier nicht der Fall.Die Eltern schlossen am 24. 11. 1998 einen gerichtlichen Vergleich über den persönlichen Verkehr des Vaters mit der Minderjährigen. Dieser Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Dem Vergleich kommt damit bindende Wirkung zu (RIS-Justiz RS0048011). Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit wegen geänderter Verhältnisse und Gefährdung des Wohles des Kindes und unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Vaters das Besuchsrecht neu geregelt (eingeschränkt) werden soll (RIS-Justiz RS0007210), ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden, soweit nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung oder das Wohl des Kindes verletzt werden vergleiche ÖA 1991, 54; RIS-Justiz RS0007101, RS0097114). Dies ist hier nicht der Fall.

Anmerkung

E54319 09A01169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00116.99W.0602.000

Dokumentnummer

JJT_19990602_OGH0002_0090OB00116_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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