Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Michael J*****, geboren am 5. 12. 1961, wohnhaft ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 19. Februar 1999, GZ 2 R 60/99k-68, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der als außerordentlicher Revisionsrekurs des Betroffenen aufzufassende Einspruch vom 17. März 1999 wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegen die am 2. 3. 1999 durch Hinterlegung zugestellte Entscheidung des Rekursgerichtes gab der Betroffene am 18. 3. 1999 eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe zur Post. Der "Einspruch" wurde damit nicht innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist erhoben und ist daher verspätet. Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Betroffene nach seinen Angaben die Entscheidung des Rekursgerichtes erst am 9. 3. 1999 behoben hat. Damit wird die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges nicht beeinträchtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Sachwalterbestellungen, umsoweniger bei Umstellung eines bereits bestellten Sachwalters keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG erfolgen (SZ 60/103; 10 Ob 2133/96s; 10 Ob 185/97x). Im übrigen könnte das in § 11 Abs 2 AußStrG eingeräumte Ermessen, ein verspätetes Rechtsmittel zuzulassen, nur dann ausgeübt werden, wenn es auch sachlich gerechtfertigt wäre (4 Ob 548/95; 1 Ob 2403/96f). Daß dem Betroffenen der neu bestellte Sachwalter noch nicht "vorgestellt" worden ist, begründet keinen Umstand, der seine Bestellung in Frage stellt. Die Einwendungen des Betroffenen gegen die Berechtigung der Sachwalterschaft als solche sind nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, sondern des noch laufenden Verfahrens über die Änderung der Sachwalterschaft.Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Sachwalterbestellungen, umsoweniger bei Umstellung eines bereits bestellten Sachwalters keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG erfolgen (SZ 60/103; 10 Ob 2133/96s; 10 Ob 185/97x). Im übrigen könnte das in Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG eingeräumte Ermessen, ein verspätetes Rechtsmittel zuzulassen, nur dann ausgeübt werden, wenn es auch sachlich gerechtfertigt wäre (4 Ob 548/95; 1 Ob 2403/96f). Daß dem Betroffenen der neu bestellte Sachwalter noch nicht "vorgestellt" worden ist, begründet keinen Umstand, der seine Bestellung in Frage stellt. Die Einwendungen des Betroffenen gegen die Berechtigung der Sachwalterschaft als solche sind nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, sondern des noch laufenden Verfahrens über die Änderung der Sachwalterschaft.
Anmerkung
E54277 09A00839European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00083.99T.0602.000Dokumentnummer
JJT_19990602_OGH0002_0090OB00083_99T0000_000