TE OGH 1999/6/2 9Ob89/99z

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Veröffentlicht am 02.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Theresia E*****, geboren am 5. 6. 1921, ***** vertreten durch die Sachwalterin Mag. Ariane Jazosch, Rechtsanwältin in Traun, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen und der Andrea W*****, Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Geschäftsstelle L*****, als einstweilige Sachwalterin, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 13. Jänner 1999, GZ 14 R 642/98z-40, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen und der einstweiligen Sachwalterin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen und der einstweiligen Sachwalterin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die einstweilige Sachwalterin nach § 238 AußStrG nur für die Dauer des Verfahrens bestellt war, bestand bei Bestellung des Sachwalters nach § 244 AußStrG schon aus diesem Grunde keine Bindung an die Person der einstweiligen Sachwalterin. Es war auch nicht zu prüfen, ob ein Enthebungsfall vorliegt, sodaß sich die Frage, ob in der Person der einstweiligen Sachwalterin Gründe vorliegen, die einer Wiederbestellung entgegenstanden, etwa weil sich diese über eine gerichtliche Anordnung hinweggesetzt hätte, gar nicht stellt. Es war auch nicht entscheidend, ob die einstweilige Sachwalterin die Sachwalterschaft bisher erfolgreich geführt hat oder etwa ein Vertrauensverhältnis zur Betroffenen hergestellt war.Da die einstweilige Sachwalterin nach Paragraph 238, AußStrG nur für die Dauer des Verfahrens bestellt war, bestand bei Bestellung des Sachwalters nach Paragraph 244, AußStrG schon aus diesem Grunde keine Bindung an die Person der einstweiligen Sachwalterin. Es war auch nicht zu prüfen, ob ein Enthebungsfall vorliegt, sodaß sich die Frage, ob in der Person der einstweiligen Sachwalterin Gründe vorliegen, die einer Wiederbestellung entgegenstanden, etwa weil sich diese über eine gerichtliche Anordnung hinweggesetzt hätte, gar nicht stellt. Es war auch nicht entscheidend, ob die einstweilige Sachwalterin die Sachwalterschaft bisher erfolgreich geführt hat oder etwa ein Vertrauensverhältnis zur Betroffenen hergestellt war.

Die Auswahl der Person eines Sachwalters geschieht unter dem leitenden Gesichtspunkt des Wohles des Betroffenen nach billigem Ermessen (9 Ob 97/98z) unter Berücksichtigung der Prioritätenreihung des § 281 ABGB (2 Ob 296/98p).Die Auswahl der Person eines Sachwalters geschieht unter dem leitenden Gesichtspunkt des Wohles des Betroffenen nach billigem Ermessen (9 Ob 97/98z) unter Berücksichtigung der Prioritätenreihung des Paragraph 281, ABGB (2 Ob 296/98p).

Das Rekursgericht hat die Bestellung einer Rechtsanwältin wie auch vorher die Bestellung der einstweiligen Sachwalterin in gleicher Weise als dem Wohl der Betroffenen dienend erachtet. Da aber die vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten auch die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten umfassen, die einstweilige Sachwalterin in ihrem Rekursantrag nur die Vertretung gegenüber dem Sozialversicherungsträger angestrebt hat, zeigen die Rekurswerber keinen gravierenden Ermessensmißbrauch auf, soweit das Rekursgericht nach der Art der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten (SZ 68/95) eine Rechtsanwältin als besonders geeignet angesehen hat. Damit liegt aber keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage vor (9 Ob 97/98z).

Anmerkung

E54494 09A00899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00089.99Z.0602.000

Dokumentnummer

JJT_19990602_OGH0002_0090OB00089_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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