TE OGH 1999/6/7 8Ob146/99z

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dr. Ariel M*****, 2) Jenö E*****, 3) Vera E*****, 4) Dr. Georg R*****, 5) V*****GmbH, *****, 6) Hildegard S***** und 7) Peter S*****, alle vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gabriele P*****, vertreten durch Dr. Peter Karlberger ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. März 1999, GZ 41 R 94/99y-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Abweisung des Räumungsbegehrens betrifft einen Einzelfall, der vom Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 1118 zweiter Fall ABGB gelöst wurde. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß in der Äußerung des Erstklägers gegenüber der Beklagten am 3. 12. 1996, als er diese in ihrem Wohnhaus traf, die "fälligen Mietzinse" zu bezahlen, ohne diese näher zeitlich oder betraglich zu präzisieren, keine gehörige Mahnung iSd § 1118 zweiter Fall ABGB zu erblicken sei (dazu SZ 67/52 ua; zuletzt 9 Ob 29/99a), kann keine krasse Fehlbeurteilung erblickt werden, sodaß hierauf eine außerordentliche Revision nicht erfolgreich gestützt werden kann. Die Beklagte, die nahezu regelmäßig um einige Tage oder Wochen verspätet zahlte, mußte bei dieser Äußerung nicht zwingend davon ausgehen, daß der Erstkläger an diesem Tag nicht nur den noch offenen Mietzins für November 1996, sondern auch bereits den für Dezember 1996 einmahnte, zumal die Kläger vorbrachten, daß sie üblicherweise erst zwischen 15. und 20. eines jeden Monats die erste Mahnung, den fälligen Mietzins zu bezahlen, aussandten.Die Abweisung des Räumungsbegehrens betrifft einen Einzelfall, der vom Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB gelöst wurde. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß in der Äußerung des Erstklägers gegenüber der Beklagten am 3. 12. 1996, als er diese in ihrem Wohnhaus traf, die "fälligen Mietzinse" zu bezahlen, ohne diese näher zeitlich oder betraglich zu präzisieren, keine gehörige Mahnung iSd Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB zu erblicken sei (dazu SZ 67/52 ua; zuletzt 9 Ob 29/99a), kann keine krasse Fehlbeurteilung erblickt werden, sodaß hierauf eine außerordentliche Revision nicht erfolgreich gestützt werden kann. Die Beklagte, die nahezu regelmäßig um einige Tage oder Wochen verspätet zahlte, mußte bei dieser Äußerung nicht zwingend davon ausgehen, daß der Erstkläger an diesem Tag nicht nur den noch offenen Mietzins für November 1996, sondern auch bereits den für Dezember 1996 einmahnte, zumal die Kläger vorbrachten, daß sie üblicherweise erst zwischen 15. und 20. eines jeden Monats die erste Mahnung, den fälligen Mietzins zu bezahlen, aussandten.

Anmerkung

E54225 08A01469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00146.99Z.0607.000

Dokumentnummer

JJT_19990607_OGH0002_0080OB00146_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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