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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Unzuständigkeit des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes zur Versetzung eines bei ihm verwendeten Beamten in den Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes; Zuständigkeit der Präsidenten der Oberlandesgerichte im Sinne des DVG nur innerhalb ihres WirkungsbereichesSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2008, B1108/07, zugrunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine Entscheidung der Berufungskommission wandte.
Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu B1108/07 am 9. Juni 2008 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde und der Bescheid daher aufzuheben war.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Behördenzuständigkeit, VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1176.2007Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008