TE Vfgh Beschluss 2008/12/10 U683/08

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2008
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §148 Abs2
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung dervierzehntägigen Frist ab Wegfall des Hindernisses; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als aussichtslos wegen Versäumung derBeschwerdefrist

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit am 12. November 2008 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages zur Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG und stellt unter einem den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.römisch eins. Mit am 12. November 2008 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages zur Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG und stellt unter einem den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt er im Wesentlichen aus, dass er nicht wusste, dass er sich für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis das Asylgerichtshofes vom 8. September 2008, Z D12 241.703-2/2008/2E an den Verfassungsgerichtshof und nicht an den Verwaltungsgerichtshof wenden müsste. Nachdem ihm am 16. Oktober 2008 die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages durch den Verwaltungsgerichtshof zugestellt worden war, sei er am 4. November 2008 zu seinem nunmehrigen Rechtsvertreter gegangen, welcher ihn erstmals über die tatsächliche Rechtslage aufgeklärt hätte.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenrömisch II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Beschwerdefrist ist nicht zulässig:

1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144a B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.

Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

2. Das Hindernis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde fiel am 16. Oktober 2008 weg, die vierzehntägige Frist endete somit am 30. Oktober 2008. Mit dem am 12. November 2008 zur Post gegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde diese Frist daher nicht gewahrt.

3. Damit lagen aber die formellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen war.

4. Der unter einem eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war auf Grund der wegen der Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VfGG) offenbar aussichtslosen weiteren Rechtsverfolgung abzuweisen (§35 Abs1 VfGG iVm §36 Abs1 ZPO). 4. Der unter einem eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war auf Grund der wegen der Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VfGG) offenbar aussichtslosen weiteren Rechtsverfolgung abzuweisen (§35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §36 Abs1 ZPO).

5. Diese Beschlüsse konnten gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen,Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:U683.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten