TE OGH 1999/6/8 1Ob28/99w

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde Innsbruck, vertreten durch Dr. Christian Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 6,448.392 S sA infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Juli 1998, GZ 1 R 319/97i-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teil-Zwischenurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31. März 1997, GZ 40 Cg 297/93z-37, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 35.480,34 S (darin 5.919,39 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Halterin und Betreiberin des öffentlichen Zivilflugplatzes Innsbruck sowie Bestandnehmerin der im Eigentum des Bundes stehenden Flugplatz-Liegenschaften ist die Tiroler Flughafenbetriebs GmbH (im folgenden nur TFG). Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 20. Februar 1980 wurde der beklagten Stadtgemeinde Innsbruck die wasserrechtliche Bewilligung für eine Grundwasserversorgungsanlage (Vertikalfilterbrunnen V1 und V2 samt Zufahrt, Strom- und Wasserleitungen) im Flugplatzbereich unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Im Spruch des Bewilligungsbescheids sind eine Reihe von Übereinkommen der beklagten Partei gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 beurkundet:Halterin und Betreiberin des öffentlichen Zivilflugplatzes Innsbruck sowie Bestandnehmerin der im Eigentum des Bundes stehenden Flugplatz-Liegenschaften ist die Tiroler Flughafenbetriebs GmbH (im folgenden nur TFG). Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 20. Februar 1980 wurde der beklagten Stadtgemeinde Innsbruck die wasserrechtliche Bewilligung für eine Grundwasserversorgungsanlage (Vertikalfilterbrunnen V1 und V2 samt Zufahrt, Strom- und Wasserleitungen) im Flugplatzbereich unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Im Spruch des Bewilligungsbescheids sind eine Reihe von Übereinkommen der beklagten Partei gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 beurkundet:

"VII.

1) Mit der Republik Österreich: ...

...

Brunnen V2

... Die Belange des Flug- und Flughafenbetriebes dürfen durch diese

Zustimmung weder derzeit noch künftig beeinträchtigt werden. ... Die

Stadt Innsbruck übernimmt auch jene Mehrkosten, die durch den Bestand und Betrieb der Wasserversorgungsanlage dem Flughafen bei Änderung oder Erweiterung seiner Anlagen entstehen. ...

2) Mit der ... (TFG):

Die ... (TFG) gibt im Einverständnis mit der BGV II als Vertreterin

der Republik Österreich als Grundeigentümerin und entsprechend den

Forderungen des BMfV als OZB grundsätzlich ihre Zustimmung zur

Errichtung und zum Betrieb der ... Grundwasserbrunnen V1 und V2 samt

Zufahrt, Strom- und Wasserleitungen.

Der Flughafenbetrieb darf durch diese Zustimmung weder derzeit noch künftig beeinträchtigt werden. Insbesondere dürfen durch die Errichtung und den Bestand der Wasserversorgungsanlage künftige Änderungen und Erweiterungen der Flughafenanlagen nicht behindert werden. Allfällige Mehrkosten bei Errichtung dieser Anlagen, die durch den Bestand und den Betrieb der Wasserversorgungsanlagen verursacht werden, hat die Stadt Innsbruck zu tragen. ...

Die TFG erhält für den Nutzungsentgang in der Schutzzone ..."

In der Begründung dieses Bescheids ist ausgeführt:

"Der dem wasserrechtlichen Verfahren beigezogene Vertreter des ... (BMfV) als Oberste Zivilluftfahrtsbehörde und für den Flughafen zuständige Aufsichtsbehörde hat folgende Stellungnahme abgegeben:

Der Flughafen Innsbruck, der von der ... (TFG) ... betrieben wird,

ist ein öffentlicher Zivilflugplatz, der gemäß § 75 LFG ... der

Betriebspflicht unterliegt und in zunehmendem Maße im internationalen

Luftverkehr benützt wird. Sein Bestand und Betrieb liegen im

öffentlichen Interesse. In voller Würdigung der Interessen des

Wasserwerkes Innsbruck kann daher seitens des ... (BMfV) als

Flughafenaufsichtsbehörde dem gegenständlichen Wasserbauvorhaben nur zugestimmt werden, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt werden:

1) Der Betrieb und auch die künftige Entwicklung des Flughafens Innsbruck darf durch das Wasserbauvorhaben (Grundwasserbrunnen V2) nicht beeinträchtigt werden.

2) Die Errichtung des im westlichen Flughafenbereich vorgesehenen Hangars III samt Anbauten und Abstellflächen sowie die künftige Verlängerung des Parallel-Rollweges "A" zum westlichen Pistenende und die Errichtung von Flugsicherungsanlagen muß seitens des Wasserwerkes Innsbruck und der zuständigen Wasserrechtsbehörde gewährleistet bleiben.2) Die Errichtung des im westlichen Flughafenbereich vorgesehenen Hangars römisch III samt Anbauten und Abstellflächen sowie die künftige Verlängerung des Parallel-Rollweges "A" zum westlichen Pistenende und die Errichtung von Flugsicherungsanlagen muß seitens des Wasserwerkes Innsbruck und der zuständigen Wasserrechtsbehörde gewährleistet bleiben.

3) ...

4) Für den Katastrophenfall müssen entsprechende Vorsorgen (...) durch das Wasserwerk Innsbruck getroffen werden.

...

Zum Vorbringen des Vertreters des ... (BMfV) als Oberste

Zivilluftfahrtbehörde wird festgestellt, daß den geforderten

Bedingungen 1, 2 und 4 vollinhaltlich Rechnung getragen wird, und

zwar durch die im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens zwischen der

Stadtgemeinde Innsbruck einerseits und der Republik Österreich und

der ... (TFG) andererseits abgeschlossenen Übereinkommen sowie durch

die Vorschreibung Punkt 41 des ... Bewilligungsbescheides (Vorsorgen

für den Katastrophenfall)."

Damals rechneten die Verhandlungspartner nicht mit "enormen" Flugplatz-Erweiterungen, gingen aber nicht davon aus, daß über die ausdrücklich genannten Bauwerke hinaus nicht doch noch weitere Flugplatz-Erweiterungsbauten errichtet werden könnten. Bis dahin hatte nur die TFG auf dem Flugplatzgelände Gebäude errichtet, weil es sich um einen relativ kleinen Flugplatz handelte, auf dem insbesondere noch keine Fluggesellschaft beheimatet war. Bei der beklagten Partei dachte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens niemand daran, daß jemand anderer als der Flugplatzbetreiber (TFG) Erweiterungsbauten errichten könnte.

Die klagende - nach den Feststellungen 1987 gegründete - Fluggesellschaft nahm mit dem für 50 Jahre beiderseits unkündbaren Unterbestandvertrag vom 3. Oktober 1989 von der TFG eine Fläche des Flugplatzareals in Unterbestand, um auf ihre Kosten den Hangar IV samt Werftbetrieb und die dazu erforderlichen Nebenanlagen einschließlich eines Triebwerklaufstands (im folgenden nur Werftanlage) zu errichten. Nach Vorliegen der erforderlichen behördlichen Bewilligungen, insbesondere der luftfahrtbehördlichen Errichtungsbewilligung gemäß § 78 LFG sowie der wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann für Tirol errichtete die klagende Partei von 1990 bis 1992 diese Werftanlage auf dem Flugplatzgelände, wobei iSd luftfahrtrechtlichen Bestimmungen die TFG als Bauwerber auftrat. Die klagende Partei trug die Kosten für die Errichtung ihrer Werftanlage allein und errichtete gemeinsam mit der TFG im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben einen Oberflächenwasserkanal für die Hangars II, III und IV und den Triebwerksprüfstand zu veranschlagten Kosten von 6,828.373 S; vereinbart war, daß die Kosten für diesen Oberflächenwasserkanal zu 53,07 % von der klagenden Partei und zu 46,93 % von der TFG getragen werden. Bei der Errichtung des Oberflächenwasserkanals und der Werftanlage entstanden aufgrund der Wasserversorgungsanlage der beklagten Partei Mehrkosten. Die TFG trat am 10. Juli 1991 sämtliche Ansprüche gegen die beklagte Partei aus dem am 20. Februar 1980 beurkundeten Übereinkommen an die klagende Partei ab.Die klagende - nach den Feststellungen 1987 gegründete - Fluggesellschaft nahm mit dem für 50 Jahre beiderseits unkündbaren Unterbestandvertrag vom 3. Oktober 1989 von der TFG eine Fläche des Flugplatzareals in Unterbestand, um auf ihre Kosten den Hangar römisch IV samt Werftbetrieb und die dazu erforderlichen Nebenanlagen einschließlich eines Triebwerklaufstands (im folgenden nur Werftanlage) zu errichten. Nach Vorliegen der erforderlichen behördlichen Bewilligungen, insbesondere der luftfahrtbehördlichen Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 78, LFG sowie der wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann für Tirol errichtete die klagende Partei von 1990 bis 1992 diese Werftanlage auf dem Flugplatzgelände, wobei iSd luftfahrtrechtlichen Bestimmungen die TFG als Bauwerber auftrat. Die klagende Partei trug die Kosten für die Errichtung ihrer Werftanlage allein und errichtete gemeinsam mit der TFG im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben einen Oberflächenwasserkanal für die Hangars römisch II, römisch III und römisch IV und den Triebwerksprüfstand zu veranschlagten Kosten von 6,828.373 S; vereinbart war, daß die Kosten für diesen Oberflächenwasserkanal zu 53,07 % von der klagenden Partei und zu 46,93 % von der TFG getragen werden. Bei der Errichtung des Oberflächenwasserkanals und der Werftanlage entstanden aufgrund der Wasserversorgungsanlage der beklagten Partei Mehrkosten. Die TFG trat am 10. Juli 1991 sämtliche Ansprüche gegen die beklagte Partei aus dem am 20. Februar 1980 beurkundeten Übereinkommen an die klagende Partei ab.

Das Erstgericht sprach aus, daß das Leistungsbegehren der klagenden Partei auf Ersatz der durch die Wasserversorgungsanlage der beklagten Partei bei der Errichtung der Werftanlage entstandenen Mehrkosten dem Grunde nach zu Recht bestünden und behielt die Entscheidung über die Höhe sowie das Feststellungsbegehren seiner Endentscheidung vor. In Auslegung des Übereinkommens kam das Erstgericht zum Ergebnis, die beklagte Partei hafte für Mehrkosten im Zusammenhang mit Flugplatzerweiterungen aus dem Übereinkommen nicht nur gegenüber der TFG, sondern auch gegenüber jedem Errichter, somit auch gegenüber der klagenden Partei. Hätte die TFG an die Möglichkeit der Errichtung von Bauten durch eine in Innsbruck beheimatete Fluggesellschaft gedacht, so hätte sie schon damals dafür Sorge getragen, daß auch deren Interessen gewahrt bleiben. Die beklagte Partei hätte das Übereinkommen auch geschlossen, wenn anstelle der TFG ein anderer Errichter in die Vereinbarung mitaufgenommen worden wäre. Wer als Errichter für den Flugplatz wesentlichen Erweiterungsbauten auftrete, sei unerheblich.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Berufungsinstanz zugelassene Rekurs der klagenden Partei ist zufolge des zweitinstanzlichen Beschlusses vom 10. Dezember 1998, GZ 1 R 319/97i-50, zwar rechtzeitig, aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der von der Berufungsinstanz zugelassene Rekurs der klagenden Partei ist zufolge des zweitinstanzlichen Beschlusses vom 10. Dezember 1998, GZ 1 R 319/97i-50, zwar rechtzeitig, aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

a) Das Berufungsgericht verwarf die von der beklagten Partei wegen Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (und Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs) über die Auslegung und die Rechtswirkungen des gemäß § 111 Abs 3 WRG beurkundeten Übereinkommens behauptete Nichtigkeit. Da beide Vorinstanzen die zweite Instanz mit eingehender Begründung, die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs bejahten, entzieht sich diese Frage einer weiteren Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (§ 42 Abs 3 JN).a) Das Berufungsgericht verwarf die von der beklagten Partei wegen Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (und Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs) über die Auslegung und die Rechtswirkungen des gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundeten Übereinkommens behauptete Nichtigkeit. Da beide Vorinstanzen die zweite Instanz mit eingehender Begründung, die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs bejahten, entzieht sich diese Frage einer weiteren Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (Paragraph 42, Absatz 3, JN).

b) Die klagende Partei leitet ihre Ansprüche aus dem im Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 20. Februar 1980 gemäß § 111 Abs 3 WRG beurkundeten Übereinkommen zwischen der beklagten Partei und der TFG ab, einerseits weil sie durch das - unbestritten wirksame - Übereinkommen unmittelbar begünstigt und andererseits aufgrund der Abtretung von behaupteten Forderungen der TFG gegen die beklagte Partei berechtigt sei. Strittig ist nur der Umfang der von der beklagten Partei im Übereinkommen übernommenen Zahlungsverpflichtungen: Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die beklagte Partei müsse nicht nur die durch den Bestand und den Betrieb ihrer Wasserversorgungsanlage verursachten Mehrkosten für Erweiterungsanlagen und -bauten tragen, die sich zum Zeitpunkt des Übereinkommens bereits konkret in Planung befanden, sondern erfasse auch alle künftigen Erweiterungsanlagen und -bauten auf dem Flugplatz, wird im Rekurs nicht in Zweifel gezogen.b) Die klagende Partei leitet ihre Ansprüche aus dem im Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 20. Februar 1980 gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundeten Übereinkommen zwischen der beklagten Partei und der TFG ab, einerseits weil sie durch das - unbestritten wirksame - Übereinkommen unmittelbar begünstigt und andererseits aufgrund der Abtretung von behaupteten Forderungen der TFG gegen die beklagte Partei berechtigt sei. Strittig ist nur der Umfang der von der beklagten Partei im Übereinkommen übernommenen Zahlungsverpflichtungen: Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die beklagte Partei müsse nicht nur die durch den Bestand und den Betrieb ihrer Wasserversorgungsanlage verursachten Mehrkosten für Erweiterungsanlagen und -bauten tragen, die sich zum Zeitpunkt des Übereinkommens bereits konkret in Planung befanden, sondern erfasse auch alle künftigen Erweiterungsanlagen und -bauten auf dem Flugplatz, wird im Rekurs nicht in Zweifel gezogen.

Streitpunkt ist somit nur die Frage, ob die im Übereinkommen festgestellte Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei davon abhängig sei, daß ihre Vertragspartnerin TFG derartige Anlagen selbst errichtet, oder aber, ob auch Dritte (hier: die klagende Partei als Unterbestandnehmerin) durch die Zahlungsverpflichtung begünstigt sein sollten. Fragen der Vertragsauslegung kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (MR 1989, 210 mwN uva). Dies hat auch dann zu gelten, wenn ein in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde nach § 111 Abs 3 WRG beurkundetes Übereinkommen - wie hier durch die Gerichte - auszulegen ist. Ein Problem der Vertragsauslegung könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bilden, wenn dem Berufungsgericht dabei eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RZ 1994/45 mwN aus der Rspr uva; RIS-Justiz RS0042776). Ein derartiger Entscheidungsfehler liegt hier jedoch keinesfalls vor: Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Ziel der (einfachen) Auslegung ist die Feststellung der "Absicht der Parteien"; haben die Vertragschließenden den Streitfall - etwa wie hier den Fall, daß neben der Vertragspartnerin der klagenden Partei (TFG) auch noch Dritte (hier: deren Unterbestandnehmerin) in eigener Verantwortung Flugplatzanlagen (hier eine Werftanlage) als Superädifikate auf fremdem Grund errichten, gleichviel ob absichtlich oder versehentlich (Binder in Schwimann2, § 914 ABGB Rz 118), nicht geregelt -, so ist die Lücke zu schließen und der Vertrag um dasjenige zu ergänzen, was für den eingetretenen und nicht vorgesehenen Fall zwischen den Parteien rechtens sein soll. Davon geht auch die Rechtsmittelwerberin (ON 48 AS 483) selbst aus.Streitpunkt ist somit nur die Frage, ob die im Übereinkommen festgestellte Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei davon abhängig sei, daß ihre Vertragspartnerin TFG derartige Anlagen selbst errichtet, oder aber, ob auch Dritte (hier: die klagende Partei als Unterbestandnehmerin) durch die Zahlungsverpflichtung begünstigt sein sollten. Fragen der Vertragsauslegung kommt aber in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (MR 1989, 210 mwN uva). Dies hat auch dann zu gelten, wenn ein in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundetes Übereinkommen - wie hier durch die Gerichte - auszulegen ist. Ein Problem der Vertragsauslegung könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bilden, wenn dem Berufungsgericht dabei eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RZ 1994/45 mwN aus der Rspr uva; RIS-Justiz RS0042776). Ein derartiger Entscheidungsfehler liegt hier jedoch keinesfalls vor: Gemäß Paragraph 914, ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Ziel der (einfachen) Auslegung ist die Feststellung der "Absicht der Parteien"; haben die Vertragschließenden den Streitfall - etwa wie hier den Fall, daß neben der Vertragspartnerin der klagenden Partei (TFG) auch noch Dritte (hier: deren Unterbestandnehmerin) in eigener Verantwortung Flugplatzanlagen (hier eine Werftanlage) als Superädifikate auf fremdem Grund errichten, gleichviel ob absichtlich oder versehentlich (Binder in Schwimann2, Paragraph 914, ABGB Rz 118), nicht geregelt -, so ist die Lücke zu schließen und der Vertrag um dasjenige zu ergänzen, was für den eingetretenen und nicht vorgesehenen Fall zwischen den Parteien rechtens sein soll. Davon geht auch die Rechtsmittelwerberin (ON 48 AS 483) selbst aus.

Von den von der Rechtsprechung (zuletzt wieder ÖBA 1997, 61) und im Schrifttum (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und binder in Schwimann, ABGB2 Rz 118 ff je zu § 914 mwN aus der Judikatur) für die ergänzende Vertragsauslegung entwickelten Grundsätzen, namentlich davon, daß als Mittel hiezu der hypothethische Parteiwille, bestehende Verkehrssitten und die Grundsätze von Treu und Glauben in Betracht kommen und daß die Vertragstücke unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten so zu schließen ist, wie es unter Bedachtnahme auf die übrigen Vertragsbestimmungen, die Gesamtregelung im Vertrag und die diesen begleitenden maßgeblichen Umstände, gemessen an der Parteiabsicht, am besten entspricht, ist das Gericht zweiter Instanz nicht abgewichen. Die klagende Partei behauptet im Kern ihres Vorbringens, das Übereinkommen sei inhaltlich auch ein Vertrag zugunsten Dritter gewesen. Verspricht der Schuldner dem Versprechensempfänger die Erbringung der Leistung an einen Dritten, so ist zu unterscheiden, ob nur der Versprechensempfänger das Recht haben soll, die Leistung an den Dritten zu forden (unechter Vertrag zugunsten Dritter), oder ob der Begünstigte, in der Regel neben dem Versprechensempfänger, ein Forderungsrecht erwerben soll (echter Vertrag zugunsten Dritter; 6 Ob 833/81 ua, zuletzt 8 Ob 2345/96b = ÖBA 1998, 398; RIS-Justiz RS0017149; Apathy in Schwimann2, §§ 881, 882 ABGB Rz 1 mwN; Rummel in Rummel2, § 881 ABGB Rz 1). Bleibt wie hier nach der Auslegung offen, ob eine Drittbegünstigung beabsichtigt ist, so liegt im Zweifel ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, wenn die Leistung hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen soll (§ 881 Abs 2 zweiter Satz ABGB). Ob dies der Fall ist, ist wieder eine Frage der Vertragsauslegung (SZ 65/72 mwN; Apathy aaO Rz 3; Rummel aaO Rz 2). Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, redliche und vernünftige Parteien hätten nur jene Mehrkosten bei der Errichtung von Anlagen im Rahmen einer Flugplatzerweiterung die dem Flugplatzhalter TFG (selbst), nicht aber auch solche, die dabei Dritten entstehen, im Auge gehabt, ist somit nicht nur unter dem Gesichtspunkt der den Parteien bekannten Vorgeschichte des Übereinkommens, einer bei seinem Abschluß vorhersehbaren Flugplatzweiterung und des Interesses der TFG, daß in Zukunft Fluggesellschaften den Flugplatz Innsbruck zu ihrem Heimatflughafen machen, durchaus vertretbar, zumal wohl nicht davon gesprochen werden könnte, daß die Leistung der beklagten Partei hauptsächlich den bei Abschluß des Übereinkommens zwar noch unbekannten, aber im Zeitpunkt des vorgesehenen Rechtserwerbs zumindest bestimmbaren (Rummel aaO Rz 6) Dritten zum Vorteil gereichen sollte.Von den von der Rechtsprechung (zuletzt wieder ÖBA 1997, 61) und im Schrifttum (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und binder in Schwimann, ABGB2 Rz 118 ff je zu Paragraph 914, mwN aus der Judikatur) für die ergänzende Vertragsauslegung entwickelten Grundsätzen, namentlich davon, daß als Mittel hiezu der hypothethische Parteiwille, bestehende Verkehrssitten und die Grundsätze von Treu und Glauben in Betracht kommen und daß die Vertragstücke unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten so zu schließen ist, wie es unter Bedachtnahme auf die übrigen Vertragsbestimmungen, die Gesamtregelung im Vertrag und die diesen begleitenden maßgeblichen Umstände, gemessen an der Parteiabsicht, am besten entspricht, ist das Gericht zweiter Instanz nicht abgewichen. Die klagende Partei behauptet im Kern ihres Vorbringens, das Übereinkommen sei inhaltlich auch ein Vertrag zugunsten Dritter gewesen. Verspricht der Schuldner dem Versprechensempfänger die Erbringung der Leistung an einen Dritten, so ist zu unterscheiden, ob nur der Versprechensempfänger das Recht haben soll, die Leistung an den Dritten zu forden (unechter Vertrag zugunsten Dritter), oder ob der Begünstigte, in der Regel neben dem Versprechensempfänger, ein Forderungsrecht erwerben soll (echter Vertrag zugunsten Dritter; 6 Ob 833/81 ua, zuletzt 8 Ob 2345/96b = ÖBA 1998, 398; RIS-Justiz RS0017149; Apathy in Schwimann2, Paragraphen 881,, 882 ABGB Rz 1 mwN; Rummel in Rummel2, Paragraph 881, ABGB Rz 1). Bleibt wie hier nach der Auslegung offen, ob eine Drittbegünstigung beabsichtigt ist, so liegt im Zweifel ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, wenn die Leistung hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen soll (Paragraph 881, Absatz 2, zweiter Satz ABGB). Ob dies der Fall ist, ist wieder eine Frage der Vertragsauslegung (SZ 65/72 mwN; Apathy aaO Rz 3; Rummel aaO Rz 2). Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, redliche und vernünftige Parteien hätten nur jene Mehrkosten bei der Errichtung von Anlagen im Rahmen einer Flugplatzerweiterung die dem Flugplatzhalter TFG (selbst), nicht aber auch solche, die dabei Dritten entstehen, im Auge gehabt, ist somit nicht nur unter dem Gesichtspunkt der den Parteien bekannten Vorgeschichte des Übereinkommens, einer bei seinem Abschluß vorhersehbaren Flugplatzweiterung und des Interesses der TFG, daß in Zukunft Fluggesellschaften den Flugplatz Innsbruck zu ihrem Heimatflughafen machen, durchaus vertretbar, zumal wohl nicht davon gesprochen werden könnte, daß die Leistung der beklagten Partei hauptsächlich den bei Abschluß des Übereinkommens zwar noch unbekannten, aber im Zeitpunkt des vorgesehenen Rechtserwerbs zumindest bestimmbaren (Rummel aaO Rz 6) Dritten zum Vorteil gereichen sollte.

Ist nach diesem Auslegungsergebnis davon auszugehen, daß Dritte von dem im Bescheid beurkundeten Übereinkommen nicht begünstigt waren, so kann die klagende Partei gegen die beklagte Partei die ihr infolge deren Wasserversorgungsanlage erwachsenen Mehrkosten bei der Errichtung ihrer Werftanlage nicht mit Erfolg geltend machen; auch auf die behauptete Zession von Ansprüchen der TFG kann sie das Leistungsbegehren insoweit nicht erfolgreich stützen, als diese festgestelltermaßen solche Kosten nicht zu tragen hatte. Ob die klagende Partei aus welchem Titel immer die bei der Errichtung ihrer Werftanlage durch die Wasserversorgungsanlage der beklagten Partei verursachte Mehrkosten von der TFG ersetzt verlangen könnte, ist hier nicht zu untersuchen.

c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, das auf Ersatz der Mehrkosten infolge der Wasserversorgungsanlage der beklagten Partei gerichtete Leistungsbegehren könnte nicht sogleich mittels Teilurteils abgewiesen werden, weil die Behauptung, daß die Aktivlegitimation anerkannt worden sei, und damit daraus abgeleitete Direktansprüche der klagenden Partei aus dem Übereinkommen im erstinstanzlichen Verfahren ungeprüft geblieben seien, wird in den Rechtsmittelschriftsätzen der Streitteile nicht in Zweifel gezogen.

Nach der zweitinstanzlichen Rechtsansicht kommt hingegen eine Haftung der beklagten Partei für die Kosten, die der TFG nach den Prozeßbehauptungen der klagenden Partei im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben (Werftanlage) durch die Errichtung eines Oberflächenwasserkanals für die drei Hangars und den Triebwerksprüfstand entstanden und vereinbarungsgemäß von der TFG zu 46,93 % zu tragen sind, in Frage. Ob aber die insoweit von der klagenden Partei behauptete Zession tatsächlich zustande gekommen sei, könne den erstgerichtlichen Feststellungen nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnommen werden; daher könne auch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die klagende Partei für diese Ansprüche legitimiert sei: Dieser Feststellungsmangel stehe der Erlassung eines Teil-Zwischenurteils entgegen. Zudem sei im fortgesetzten Verfahren auch noch zu erörtern, welche Klagepositionen nun tatsächlich von der TFG getragen und inwieweit diese durch die Wasserversorgungsanlage der beklagten Partei verursacht worden seien. Dabei werde auch noch unter Berücksichtigung der Einwendungen der beklagten Partei zur fehlenden Kausalität von deren Anlage für jene Kosten, die schon aufgrund des allgemeinen Gewässerschutzes notwendig geworden seien, zu prüfen sein, inwieweit die Erlassung der Verordnung des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 1985 zum Schutz der Vertikalfilterbrunnen V1 und V2 des Grundwasserwerks Höttinger Au-West der Landeshauptstadt Innsbruck, TirLGBl 1985/6, auf diese Wasserversorgungsanlage zurückzuführen sei und inwieweit dadurch Mehrkosten verursacht worden seien. Sei nämlich die Erlassung dieser Verordnung auf die bestehende Wasserversorgungsanlage (mit-)zurückführen, so hätte die beklagte Partei die dadurch verursachten Mehrkosten zugunsten des Gewässerschutzes und des Grundwasserspiegels zu ersetzen. Soweit das Berufungsgericht aufgrund einer zu diesem Thema richtigen Rechtsansicht als letzte Tatsacheninstanz noch zusätzliche Sachverhaltsaufklärungen für erforderlich hält, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die aufgetragene Verfahrensergänzung auch tatsächlich notwendig ist (SZ 68/114 mwN uva).

Die klagende Partei bekämpft diese Rechtsausführungen nicht; die beklagte Partei wendet sich gegen diese Ausführungen, indem sie die Vertragsauslegung der zweiten Instanz dahin, daß sich die Haftung der beklagten Partei für die durch den Bestand und den Betrieb ihrer Wasserversorgungsanlage verursachte Mehrkosten nicht bloß auf die zum Zeitpunkt des Übereinkommens bereits konkret in Planung befindliche Erweiterungsanlagen und -bauten beschränke, sondern auch alle künftigen Erweiterungsanlagen und -bauten auf dem Flugplatz erfasse, bekämpft. Da aber die beklagte Partei selbst kein Rechtsmittel gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß erhob, kann der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit dieser für das weitere Verfahren maßgeblichen Vertragsauslegung im Rekursverfahren nicht prüfen.

Der Rekurs ist demnach zurückzuweisen.

Da die beklagte Partei in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat, sind ihr gemäß § 52 Abs 1 erster Satz iVm §§ 41, 50 ZPO die Kosten des Rekursverfahrens zuzusprechen. Das mit 100.000 S bewertete Feststellungsbegehren der klagenden Partei war indes nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheidungen und konnte daher auch nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein. Der Ansatz beträgt daher nur 19.711,30 S und nicht wie verzeichnet 19.786,30 S.Da die beklagte Partei in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat, sind ihr gemäß Paragraph 52, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO die Kosten des Rekursverfahrens zuzusprechen. Das mit 100.000 S bewertete Feststellungsbegehren der klagenden Partei war indes nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Entscheidungen und konnte daher auch nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein. Der Ansatz beträgt daher nur 19.711,30 S und nicht wie verzeichnet 19.786,30 S.

Anmerkung

E54305 01A00289

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00028.99W.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19990608_OGH0002_0010OB00028_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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