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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des MS, (geboren 1979), in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. August 2006, Zl. SD 944/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. August 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen.
Vorliegend sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 31. Juli 2002 durchgehend in Österreich aufhalte, ohne jemals in den Besitz eines Aufenthaltstitels gekommen zu sein. Der von ihm eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei ebenso rechtskräftig abgewiesen worden wie der von ihm am 31. Juli 2002 gestellte Asylantrag. Es könne sohin kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG vorlägen. Daran ändere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, er hätte gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 2. Mai 2006, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung rechtskräftig abgewiesen worden sei, fristgerecht eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, vermöge doch auch diese Maßnahme dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen.
Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FPG betreffe, sei festzuhalten, dass mit der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme zweifellos ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden sei. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sei, der ihn berechtigt hätte, sich auf Dauer in Österreich niederzulassen, erweise sich die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als dringend geboten. Dies umso mehr, als den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zukomme.
Vor diesem Hintergrund erweise sich die Ausweisung auch nach § 66 Abs. 1 FPG als zulässig, sodass der Berufung keine Folge zu geben gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen, dass sowohl der Asylantrag des Beschwerdeführers als auch dessen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung rechtskräftig abgewiesen worden sei. Mit dem Hinweis, er hätte gegen die Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 4. Juli 2006 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Dieser gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 2. Mai 2006 gerichteten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Vor diesem Hintergrund begegnet die behördliche Beurteilung keinen Bedenken, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei. Soweit sich die Ausführungen der vorliegenden Beschwerde gegen die Versagung der Niederlassungsbewilligung richten, gehen sie mangels Verfahrensgegenständlichkeit ins Leere. Im Übrigen sei auf das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0219, verwiesen, mit dem die besagte Beschwerde gegen die Versagung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen wurde.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 FPG. Der Beschwerdeführer habe sich während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, zum damaligen Zeitpunkt sei er auf Grund seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin auch als begünstigter Drittstaatsangehöriger berechtigt gewesen, den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung vom Inland aus zu stellen. Diese Staatsbürgerin sei danach verstorben, die Ehe lasse aber darauf schließen, dass bezüglich des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsverfestigung eingetreten sei. Der Beschwerdeführer stehe darüber hinaus auch in einem Beschäftigungsverhältnis.
2.2. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass seine Ehefrau (wie erwähnt eine österreichische Staatsbürgerin) verstorben sei. Von daher und auf dem Boden des angefochtenen Bescheides sowie des Beschwerdevorbringens kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer familiäre Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht zukommen. Das Gewicht der aus seinem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich resultierenden, im Grund des § 66 Abs. 1 FPG relevanten persönlichen Interessen wird allerdings maßgeblich dadurch relativiert, dass dem Beschwerdeführer während des Asylverfahrens (das - wie sich aus dem Erkenntnis Zl. 2006/18/0219 ergibt - am 15. Februar 2005 dadurch beendet wurde, dass der Beschwerdeführer die Berufung gegen den Erstbescheid zurückzog) lediglich eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt zukam, und er von seiner Ehefrau eine Berechtigung zum Aufenthalt lediglich während der Ehe - diese dauerte auf dem Boden des Erkenntnisses Zl. 2006/18/0219 von der Eheschließung am 27. Jänner 2005 bis zum Tod der Ehefrau am 25. März 2005 - ableiten konnte. Der Beschwerdeführer hat durch seinen unberechtigten Aufenthalt seit dem zuletzt genannten Datum in der Dauer von etwa einem Jahr und fünf Monaten gravierend gegen das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften verstoßen, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Von daher kann - auch unter Berücksichtigung der ins Treffen geführten Beschäftigung des Beschwerdeführers - die Auffassung der belangten Behörde, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme nach § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, nicht als rechtsirrig angesehen werden.
3. Auf dem Boden des Gesagten erweisen sich die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt und den angefochtenen Bescheid unzureichend begründet, als nicht zielführend.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 8. November 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006180336.X00Im RIS seit
19.02.2007Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009