Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 24. Dezember 1997 verstorbenen Werner W*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Verlassenschaftskurators Manfred W*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 26. März 1999, GZ 51 R 35/99t-51, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 2. Februar 1999, GZ 4 A 24/98z-46, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht genehmigte eine zwischen der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, und einem Dritten abgeschlossene Vereinbarung mit der Begründung nicht, daß der von diesem Dritten im Zuge dieser Vereinbarung an die Verlassenschaft zu leistenden Betrag von S 150.000 zur Bezahlung von verschiedenen Verbindlichkeiten verwendet werden solle und - ob der Nachlaß überschuldet sei, stehe noch nicht endgültig fest - bis zum Vorliegen des Inventars nicht ausgeschlossen werden könne, daß mit der Verwendung des an die Verlassenschaft zu zahlenden Betrages von S 150.000 eine Bevorzugung einzelner Gläubiger verbunden sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verlassenschaftskurators nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes den Betrag von S 260.000 nicht übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Verlassenschaftskurator stellte daraufhin einen Antrag gemäß § 14a AußStrG und führte den ordentlichen Revisionsrekurs aus. Hilfsweise erhob er "außerordentlichen" Revisionsrekurs, weil der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur sei.Der Verlassenschaftskurator stellte daraufhin einen Antrag gemäß Paragraph 14 a, AußStrG und führte den ordentlichen Revisionsrekurs aus. Hilfsweise erhob er "außerordentlichen" Revisionsrekurs, weil der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur sei.
Mit Beschluß vom 27. April 1999 wies das Rekursgericht den Antrag, den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig zu erklären und diesen Revisionsrekurs zurück.
Der hilfsweise erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs wird nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist absolut unzulässig.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 14 Abs 4 AußStrG). In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Unter Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechts- oder Besuchsrechtsregelung. Wie die pflegschaftsbehördliche Genehmigung von Kauf- oder Schenkungsverträgen über Vermögensobjekte (2 Ob 361/98x) ist auch die abhandlungsbehördliche Genehmigung der vorliegenden Zahlungsvereinbarung rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 14 Abs 4 AußStrG idS WGN 1997. Ausgehend von einem S 260.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Eine Anfechtung wäre nur nach einer Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz nach § 14a Abs 3 AußStrG möglich gewesen, was das Rekursgericht aber abgelehnt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG). In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Unter Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechts- oder Besuchsrechtsregelung. Wie die pflegschaftsbehördliche Genehmigung von Kauf- oder Schenkungsverträgen über Vermögensobjekte (2 Ob 361/98x) ist auch die abhandlungsbehördliche Genehmigung der vorliegenden Zahlungsvereinbarung rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG idS WGN 1997. Ausgehend von einem S 260.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Eine Anfechtung wäre nur nach einer Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG möglich gewesen, was das Rekursgericht aber abgelehnt hat.
Anmerkung
E54179 02A01589European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00158.99W.0610.000Dokumentnummer
JJT_19990610_OGH0002_0020OB00158_99W0000_000