Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara F*****, vertreten durch Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Gustav E*****, 2) Helmut S*****, 3) Peter S*****, alle vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 272.079,90 s. A. und Feststellung (Streitwert S 15.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. Februar 1999, GZ 6 R 255/98g-32, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, daß die Rechtsprechung dem Unternehmer, dem die Aufgaben des Wegehalters zur selbständigen Besorgung übertragen worden sind, das Privileg der Haftung erst ab grober Fahrlässigkeit (§ 1319a ABGB) nicht zugesteht (vgl etwa ZVR 1989/168 mit Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen; RIS-Justiz RS0029995, RS0030008, RS0030159). Es erübrigt sich aber, auf diese Rechtsprechung und die daran in der Lehre geäußerte Kritik (vgl nur Reischauer in Rummel2 § 1319a ABGB Rz 12) näher einzugehen, weil dem Drittbeklagten das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB aus folgenden Erwägungen zusteht:Richtig ist, daß die Rechtsprechung dem Unternehmer, dem die Aufgaben des Wegehalters zur selbständigen Besorgung übertragen worden sind, das Privileg der Haftung erst ab grober Fahrlässigkeit (Paragraph 1319 a, ABGB) nicht zugesteht vergleiche etwa ZVR 1989/168 mit Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen; RIS-Justiz RS0029995, RS0030008, RS0030159). Es erübrigt sich aber, auf diese Rechtsprechung und die daran in der Lehre geäußerte Kritik vergleiche nur Reischauer in Rummel2 Paragraph 1319 a, ABGB Rz 12) näher einzugehen, weil dem Drittbeklagten das Haftungsprivileg des Paragraph 1319 a, ABGB aus folgenden Erwägungen zusteht:
Nach herrschender Ansicht gilt als Halter eines Weges im Sinne des § 1319a ABGB derjenige, der die Kosten für die Errichtung und/oder Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen; zur Erhaltung des Weges gehört auch der Winterdienst, insbesondere die Streupflicht (jüngst 2 Ob 78/99f mwN; RIS-Justiz RS0030011).Nach herrschender Ansicht gilt als Halter eines Weges im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB derjenige, der die Kosten für die Errichtung und/oder Erhaltung des Weges trägt sowie die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen; zur Erhaltung des Weges gehört auch der Winterdienst, insbesondere die Streupflicht (jüngst 2 Ob 78/99f mwN; RIS-Justiz RS0030011).
Der Drittbeklagte ist nun kein (vom Liegenschaftseigentümer bezahlter) Schneeräumungsunternehmer, sondern ein Mieter, der den Winterdienst im eigenen Interesse (Nutzung des Vorplatzes als Kundenparkplatz) und auf eigene Kosten durchführt. Er ist daher im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung zumindest als Mithalter des Vorplatzes, auf dem die Klägerin als Passantin (und nicht als Kundin) zu Sturz gekommen ist, anzusehen. Daß ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, hat das Berufungsgericht in vertretbarer Weise verneint.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E54178 02A01549European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00154.99G.0610.000Dokumentnummer
JJT_19990610_OGH0002_0020OB00154_99G0000_000