TE OGH 1999/6/15 5Ob67/99k

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Veröffentlicht am 15.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Michael H*****, und der mj. Sarah H*****, beide vertreten durch die Mutter Gerda Maria M*****, diese vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, infolge Revisionsrekurses des Vaters Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Walter Brandt, Rechtsanwalt in Schärding, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 19. November 1998, GZ 10 R 289/98x-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 2. Oktober 1998, GZ 1 P 76/96p-31, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die steuerliche Behandlung des Einkommens ist ohne Bedeutung für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff; das steuerpflichtige Einkommen ist daher nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen identisch (Schwimann, Unterhaltsrecht2 44 mwN). Dementsprechend ist der Einkommensteuerbescheid keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage (EFSlg 83.308, 80.129). In diese sind steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstand, einzubeziehen (EFSlg 83.309, 80.134), ebenso auch über den bilanzmäßigen Erfolg hinausgehende Privatentnahmen (EFSlg 83.316). An dieser Rechtslage gehen die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, der insbesondere darauf verweist, daß er in den betreffenden Jahren keine Einkommensteuer bezahlen mußte, völlig vorbei.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten den wirtschaftlichen Gewinn des Rechtsmittelwerbers auftragsgemäß nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen adaptiert. Der Rechtsmittelwerber hat gegen das Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren keine inhaltlichen Einwendungen erhoben, obwohl er hiezu Gelegenheit hatte. Neuerungen sind im Rekurs aber nur soweit zulässig, als Tatsachenvorbringen in erster Instanz nicht möglich war (EFSlg 85.639, 82.766).

Zu den übrigen vom Rechtsmittelwerber als erheblich bezeichneten Rechtsfragen wird auf die zutreffende Verneinung der Erheblichkeit im Zulassungsbeschluß des Rekursgerichts vom 10. 5. 1999 verwiesen.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden abgeänderten Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E54308 05AA0679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00067.99K.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19990615_OGH0002_0050OB00067_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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