Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther W. D*****, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A*****-GmbH & Co KG, 2. A*****GmbH, 3. D***** GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 709.525,-- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 1998, GZ 1 R 167/98f-31, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Anwendbarkeit des § 281a ZPO idF WGN 1997 auf Verfahren, bei denen der Schluß der Verhandlung vor dem 1. 1. 1998 gelegen ist, kann auf sich beruhen: Selbst wenn man davon ausginge, daß das (als Beilage H) vorgelegte Protokoll über die in einem Vorprozeß erfolgte Vernehmung eines inzwischen verstorbenen Zeugen nach dem zur Zeit des erstgerichtlichen Beweisverfahrens noch geltenden § 281a ZPO aF verlesen hätte werden müssen, wäre hieraus für die Rechtsmittelwerber aber im Ergebnis nichts zu gewinnen, weil es - wie meist bei bloßen Förmlichkeiten - an der Wesentlichkeit des Mangels für den Verfahrensausgang fehlen würde (vgl Kodek in Rechberger § 471 ZPO Rz 6; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1762).1. Die Anwendbarkeit des Paragraph 281 a, ZPO in der Fassung WGN 1997 auf Verfahren, bei denen der Schluß der Verhandlung vor dem 1. 1. 1998 gelegen ist, kann auf sich beruhen: Selbst wenn man davon ausginge, daß das (als Beilage H) vorgelegte Protokoll über die in einem Vorprozeß erfolgte Vernehmung eines inzwischen verstorbenen Zeugen nach dem zur Zeit des erstgerichtlichen Beweisverfahrens noch geltenden Paragraph 281 a, ZPO aF verlesen hätte werden müssen, wäre hieraus für die Rechtsmittelwerber aber im Ergebnis nichts zu gewinnen, weil es - wie meist bei bloßen Förmlichkeiten - an der Wesentlichkeit des Mangels für den Verfahrensausgang fehlen würde vergleiche Kodek in Rechberger Paragraph 471, ZPO Rz 6; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1762).
2. Wird trotz Einwendung einer Gegenforderung mit Teilurteil über die Klagsforderung abgesprochen, dann hat sich dieses Teilurteil auf den Ausspruch zu beschränken, welche Leistung der Beklagte - ohne Rücksicht auf seine Aufrechnungseinrede - zu erbringen hat; erst im Endurteil ist dann über das Bestehen oder Nichtbestehen der Gegenforderung sowie über den Umfang der allenfalls eingetretenen Aufrechnung zu entscheiden (EvBl 1974/84; RIS-Justiz RS0040693). Der Einwand der Rechtsmittelwerber, im Hinblick auf ihre Gegenforderung hätten im Teilurteil über die Klagsforderung keine Zinsen zugesprochen werden dürfen, ist im Lichte dieser Rechtsprechung unbegründet.
3. Im übrigen wurde die erhebliche Bedeutung von (sonstigen) Rechtsfragen nicht dargetan.
Anmerkung
E54345 05A00759European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00075.99M.0615.000Dokumentnummer
JJT_19990615_OGH0002_0050OB00075_99M0000_000