TE OGH 1999/6/16 9Ob135/99i

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Veröffentlicht am 16.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Asena Y*****, geboren am 13. Jänner 1999, vertreten durch die Mutter Hülya Y*****, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Klagegenehmigung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Mai 1999, GZ 51 R 64/99g-5, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da für die Minderjährige die Vermutung der Ehelichkeit sowohl nach türkischem Recht als auch nach § 138 Abs 1 ABGB besteht, woraus auch die Vaterschaft des Ehemannes der Mutter folgt, ist schon aus diesem Grunde einem Begehren auf Feststellung der Vaterschaft einer anderen Person im Sinne des § 164c ABGB der Boden entzogen. Die Vermutung der Ehelichkeit kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren aufgrund einer Klage ua des Ehemannes der Mutter oder des Staatsanwaltes widerlegt werden und kann nicht als Vorfrage in einem anderen behördlichen Verfahren selbständig beurteilt werden (SZ 65/100). Auch nach türkischem Recht ist zunächst eine Ehelichkeitsbestreitungsklage einzubringen. Ob eine Klagelegitimation der Klägerin in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren gegeben wäre und ob die derzeitige Anfechtungsbefugnis verfassungskonform ist (8 Ob 41/99h), ist nicht in der vorliegenden Sache verfahrensgegenständlich, weil hier die Normen, die die Ehelichkeitsbestreitung regeln, nicht anzuwenden sind (SZ 65/100).Da für die Minderjährige die Vermutung der Ehelichkeit sowohl nach türkischem Recht als auch nach Paragraph 138, Absatz eins, ABGB besteht, woraus auch die Vaterschaft des Ehemannes der Mutter folgt, ist schon aus diesem Grunde einem Begehren auf Feststellung der Vaterschaft einer anderen Person im Sinne des Paragraph 164 c, ABGB der Boden entzogen. Die Vermutung der Ehelichkeit kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren aufgrund einer Klage ua des Ehemannes der Mutter oder des Staatsanwaltes widerlegt werden und kann nicht als Vorfrage in einem anderen behördlichen Verfahren selbständig beurteilt werden (SZ 65/100). Auch nach türkischem Recht ist zunächst eine Ehelichkeitsbestreitungsklage einzubringen. Ob eine Klagelegitimation der Klägerin in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren gegeben wäre und ob die derzeitige Anfechtungsbefugnis verfassungskonform ist (8 Ob 41/99h), ist nicht in der vorliegenden Sache verfahrensgegenständlich, weil hier die Normen, die die Ehelichkeitsbestreitung regeln, nicht anzuwenden sind (SZ 65/100).

Anmerkung

E54496 09A01359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00135.99I.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19990616_OGH0002_0090OB00135_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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