TE OGH 1999/6/16 9Ob149/99y

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Veröffentlicht am 16.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil uns Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas Johann S*****, Kaufmann, USA, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1) P***** GmbH, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, 2) B***** GmbH und 3) Ing. Helmut Günter W*****, Innenarchitekt, beide ***** , beide vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen S 1,207.596,98 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3. Mai 1999, GZ 1 R 80/99m-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Art 26 LGVÜ gewährleistet die Anerkennung und Art 31 LGVÜ in weiterer Folge die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats stammen. Kraft der Legaldefinition des Art 25 LGVÜ fallen auch Kostenentscheidungen unter den Begriff der "gerichtlichen Entscheidung". Somit sind Kläger mit einem Wohnsitz in einem Vertragsstaat des LGVÜ jedenfalls von der Prozeßkostensicherheit iSd § 57 Abs 2 Z 1a ZPO befreit (Czernich, Die Ausländerprozeßkostensicherheit nach § 57 ZPO in ÖJZ 1998, 251 f). Der Rekurswerberin ist wohl darin beizupflichten, daß das LGVÜ im Zusammenhang mit § 57 Abs 2 Z 1a ZPO nur hinsichtlich der Vollstreckung eines Kostentitels, nicht aber auch für die Auslegung des Aufenthaltsbegriffs Bedeutung hat, sodaß kein Verweis auf Schweizer Recht anzunehmen ist, doch vermag sie nicht darzulegen, daß eine Subsumption unter § 66 JN die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes unvertretbar erscheinen ließe.Artikel 26, LGVÜ gewährleistet die Anerkennung und Artikel 31, LGVÜ in weiterer Folge die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats stammen. Kraft der Legaldefinition des Artikel 25, LGVÜ fallen auch Kostenentscheidungen unter den Begriff der "gerichtlichen Entscheidung". Somit sind Kläger mit einem Wohnsitz in einem Vertragsstaat des LGVÜ jedenfalls von der Prozeßkostensicherheit iSd Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO befreit (Czernich, Die Ausländerprozeßkostensicherheit nach Paragraph 57, ZPO in ÖJZ 1998, 251 f). Der Rekurswerberin ist wohl darin beizupflichten, daß das LGVÜ im Zusammenhang mit Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO nur hinsichtlich der Vollstreckung eines Kostentitels, nicht aber auch für die Auslegung des Aufenthaltsbegriffs Bedeutung hat, sodaß kein Verweis auf Schweizer Recht anzunehmen ist, doch vermag sie nicht darzulegen, daß eine Subsumption unter Paragraph 66, JN die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes unvertretbar erscheinen ließe.

Die Frage, ob und wo eine Person einen gewöhnlichen Aufenthalt oder sogar einen Wohnsitz hat, läßt sich regelmäßig nur im Einzelfall beantworten und weist demnach nicht die im § 528 Abs 1 ZPO genannte Erheblichkeit auf. Steht aber das Vorhandensein eines Wohnsitzes nach den vorerwähnten Kriterien und damit der Ausnahmetatbestand nach § 57 Abs 2 1a ZPO bereits fest, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch der Wohnsitzbegriff des Art 17 des Haager Prozeßübereinkommens zutrifft, unterbleiben.Die Frage, ob und wo eine Person einen gewöhnlichen Aufenthalt oder sogar einen Wohnsitz hat, läßt sich regelmäßig nur im Einzelfall beantworten und weist demnach nicht die im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO genannte Erheblichkeit auf. Steht aber das Vorhandensein eines Wohnsitzes nach den vorerwähnten Kriterien und damit der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 57, Absatz 2, 1a ZPO bereits fest, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch der Wohnsitzbegriff des Artikel 17, des Haager Prozeßübereinkommens zutrifft, unterbleiben.

Der Vorwurf, das Rekursgericht sei von seiner im Aufhebungsbeschluß geäußerten Rechtsansicht abgegangen, ist nicht berechtigt, weil dieses erst auf Grund der im zweiten Rechtsgang erfolgten Ergänzungen der Feststellungen, somit unter Zugrundelegung eines geänderten Sachverhaltes, zu einer abschließenden Beurteilung gelangen konnte, welche mit den im Aufhebungsbeschluß genannten Erwägungen im Einklang steht.

Mit ihren Erörterungen zu einer angeblichen Verkennung der Behauptungs- und Bescheinigungslast durch das Rekursgericht versucht die Rekurswerberin lediglich eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Beweisrüge zu relevieren.

Anmerkung

E54388 09A01499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00149.99Y.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19990616_OGH0002_0090OB00149_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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