TE OGH 1999/6/16 9Ob146/99g

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Veröffentlicht am 16.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 9. April 1997 verstorbenen Adolf H*****, geboren am 1. April 1938, zuletzt wohnhaft in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Rupert H*****, Bauer, *****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12. März 1999, GZ 52 R 31/99m-43, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wer weder Erbe noch Pflichtteilnehmer noch Verlassenschaftsgläubiger ist, kann im Abhandlungsverfahren weder als Partei noch als Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG angesehen werden (NZ 1987,130; EFSlg 52.563; EFSlg 39.550; RIS-Justiz RS0006249). Ein Schuldner der Verlassenschaft ist daher nicht Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens; ihm steht daher grundsätzlich auch kein Rekursrecht zu. Rechtsmittellegitimiert sind zwar auch am Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die durch den Beschluß des Abhandlungsgerichtes in ihren Rechten verletzt sind (SZ 56/123; RZ 1988/40; EvBl 1990/117; RIS-Justiz RS0006248). Der vom Rekurswerber bekämpfte erstinstanzliche Beschluß greift aber in seine Rechte nicht ein. Dies erkennt er offenbar selbst, zumal er sich in seinem Revisionsrekurs als "nur wirtschaftlich betroffenen Verlassenschaftsschuldner" (S 5 des Rechtsmittels) bezeichnet. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen, daß einem Dritten selbst dann kein Rekursrecht gegen einen dem Verlassenschaftskurator erteilten Auftrag zusteht, auch wenn seine Interessen durch den Auftrag berührt werden (SZ 21/112; 1 Ob 522/95; RIS-Justiz RS006288). Das Rekursgericht hat daher seine Rechtsmittellegitimation zu Recht verneint.Wer weder Erbe noch Pflichtteilnehmer noch Verlassenschaftsgläubiger ist, kann im Abhandlungsverfahren weder als Partei noch als Beteiligter im Sinne des Paragraph 9, AußStrG angesehen werden (NZ 1987,130; EFSlg 52.563; EFSlg 39.550; RIS-Justiz RS0006249). Ein Schuldner der Verlassenschaft ist daher nicht Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens; ihm steht daher grundsätzlich auch kein Rekursrecht zu. Rechtsmittellegitimiert sind zwar auch am Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die durch den Beschluß des Abhandlungsgerichtes in ihren Rechten verletzt sind (SZ 56/123; RZ 1988/40; EvBl 1990/117; RIS-Justiz RS0006248). Der vom Rekurswerber bekämpfte erstinstanzliche Beschluß greift aber in seine Rechte nicht ein. Dies erkennt er offenbar selbst, zumal er sich in seinem Revisionsrekurs als "nur wirtschaftlich betroffenen Verlassenschaftsschuldner" (S 5 des Rechtsmittels) bezeichnet. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen, daß einem Dritten selbst dann kein Rekursrecht gegen einen dem Verlassenschaftskurator erteilten Auftrag zusteht, auch wenn seine Interessen durch den Auftrag berührt werden (SZ 21/112; 1 Ob 522/95; RIS-Justiz RS006288). Das Rekursgericht hat daher seine Rechtsmittellegitimation zu Recht verneint.

Auf die umfangreichen Ausführungen des Revisionswerbers, mit denen er die Unrichtigkeit bzw. die Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung behauptet, ist nicht einzugehen, weil selbst die Nichtigkeit einer Entscheidung nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 477).Auf die umfangreichen Ausführungen des Revisionswerbers, mit denen er die Unrichtigkeit bzw. die Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung behauptet, ist nicht einzugehen, weil selbst die Nichtigkeit einer Entscheidung nur aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 477,).

Anmerkung

E54497 09A01469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00146.99G.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19990616_OGH0002_0090OB00146_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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