TE OGH 1999/6/16 9Ob353/98x

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Veröffentlicht am 16.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Maria F*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Poleschinski, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die beklagte Partei Dipl. Ing. Danilo F*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Walter Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 541.980,- sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Oktober 1998, GZ 43 R 452/98h-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Urteiles (richtig: des Beschlusses) vom 14. April 1999, GZ 9 Ob 353/98x, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin beantragt, nachstehende offenkundigen Unrichtigkeiten des im Spruch genannten Beschlusses zu berichtigen:

Auf Seite 4 des Beschlusses wird ausgeführt, daß die Klägerin vorgebracht habe, "im Februar 1996" aus der Wohnung ausgezogen zu sein. Tatsächlich hat die Klägerin behauptet, Anfang Juli 1996 ausgezogen zu sein.

Auf Seite 13 des Beschlusses wird im Zusammenhang mit einer Erklärung der Klägerin, ihr Begehren solle nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Tragen kommen, ua ausgeführt, daß diese Erklärung "der Beklagten" nicht erörtert wurde.

Auf Seite 16 des Beschlusses wird auf das Vorbringen des Beklagten Bezug genommen, wonach die Streitteile die Aufnahme einer Berufstätigkeit der Klägerin für die Zeit nach dem Volksschulabschluß der Kinder vereinbart hätten. Dabei ist aber von der "Aufnahme einer Berufstätigkeit durch die Beklagte" die Rede.

Obwohl die von der Klägerin aufgezeigten Fehler tatsächlich vorliegen, besteht zu einer Berichtigung nach § 419 ZPO kein Anlaß:Obwohl die von der Klägerin aufgezeigten Fehler tatsächlich vorliegen, besteht zu einer Berichtigung nach Paragraph 419, ZPO kein Anlaß:

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Berichtigungsantrages ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses (JBl 1967, 437 [zust. Sprung]; 4 Ob 506/89). Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist hier nicht gegeben, weil nicht erkennbar ist (und von der Klägerin auch nicht behauptet wird), welchen Nachteil sie durch die offenkundigen Schreib- bzw. Diktatfehler erleiden könnte.

In beiden Fällen, in denen die Klägerin irrtümlich als "die Beklagte" bezeichnet wurde, ist aus dem Zusammenhang unmißverständlich klar, daß von ihr (und zwar im Zusammenhang mit einer von ihr erklärten Bedingung des Klagebegehrens bzw. mit der Aufnahme einer Berufstätigkeit durch sie) die Rede ist. Zweifel über den Inhalt des Beschlusses sind insofern ausgeschlossen. Aber auch der offenkundige Irrtum bei der Wiedergabe des Vorbringens der Klägerin über den Zeitpunkt ihres Auszuges aus der Wohnung ist ohne Relevanz, zumal aus dieser unrichtigen Wiedergabe keinerlei Konsequenzen gezogen werden. Der Zeitpunkt des Auszuges, der an einer anderen Stelle des Beschlusses richtig wiedergegeben wurde (S 9), ist nämlich zwischen den Parteien nicht strittig und wurde auch in der angefochtenen Berufungsentscheidung entsprechend dem Vorbringen der Klägerin berücksichtigt. Der Oberste Gerichtshof stellte diese Berücksichtigung nicht in Frage (S 15). Auch insofern ist daher die geforderte Berichtigung für das Verständnis der Entscheidung nicht erforderlich.

Der Berichtigungsantrag war daher im Sinne der oben dargestellten Rechtslage zurückzuweisen (4 Ob 506/89).

Anmerkung

E54363 09AA3538

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00353.98X.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19990616_OGH0002_0090OB00353_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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