Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter OSR Dr. Franz Zörner und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Peter Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Gebrüder W*****, Import-Export KG, nunmehr: G***** W***** GmbH, 2. Thomas W*****, Kaufmann, beide *****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S
64.965 brutto sA (Revisionsinteresse S 47.938,75 brutto sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 1998, GZ 7 Ra 329/98y-38, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung im Sinne des Punktes 4 Teil A der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs sind nach der Rechtsprechung nicht nur solche über die Einreihung in die Gehaltstafel, die Beschäftigungsgruppe, das Berufsjahr und das Gehaltsgebiet, sondern auch Unstimmigkeiten über das sich aufgrund dieser Einreihung ergebende kollektivvertragliche Entgelt (9 ObA 20/95 = Ind 1996/2320). Die Bestreitung der sich aus der Einstufung ergebenden kollektivvertraglichen Ansprüche des Klägers mit der Begründung, daß das aus dem Fixum von S 2.000 und den zu verdienenden Provisionen vereinbarte Entgelt infolge des zu geringen Umsatzes nicht das kollektivvertragliche Mindestentgelt aufgrund der Einstufung erreicht, ist, ohne eine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zu begründen, nach den Grundsätzen der zitierten Entscheidung nichts anderes als eine Unstimmigkeit über das sich aufgrund der Einstufung ergebende kollektivvertragliche Entgelt. Ob dem Anspruch auch Provisionsumsätze zugrundeliegen, ändert an der Unstimmigkeit hinsichtlich der Einstufung solange nichts, als das kollektivvertragliche Mindestentgelt aufgrund der Einstufung durch die Provisionseinkünfte nicht überschritten wird. In Wahrheit betrifft der Anspruch des Klägers daher nur das keiner vertraglichen Unterschreitung zugängliche kollektivvertragliche Entgelt, das mit seiner Einstufung verbunden ist.Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung im Sinne des Punktes 4 Teil A der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs sind nach der Rechtsprechung nicht nur solche über die Einreihung in die Gehaltstafel, die Beschäftigungsgruppe, das Berufsjahr und das Gehaltsgebiet, sondern auch Unstimmigkeiten über das sich aufgrund dieser Einreihung ergebende kollektivvertragliche Entgelt (9 ObA 20/95 = Ind 1996/2320). Die Bestreitung der sich aus der Einstufung ergebenden kollektivvertraglichen Ansprüche des Klägers mit der Begründung, daß das aus dem Fixum von S 2.000 und den zu verdienenden Provisionen vereinbarte Entgelt infolge des zu geringen Umsatzes nicht das kollektivvertragliche Mindestentgelt aufgrund der Einstufung erreicht, ist, ohne eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zu begründen, nach den Grundsätzen der zitierten Entscheidung nichts anderes als eine Unstimmigkeit über das sich aufgrund der Einstufung ergebende kollektivvertragliche Entgelt. Ob dem Anspruch auch Provisionsumsätze zugrundeliegen, ändert an der Unstimmigkeit hinsichtlich der Einstufung solange nichts, als das kollektivvertragliche Mindestentgelt aufgrund der Einstufung durch die Provisionseinkünfte nicht überschritten wird. In Wahrheit betrifft der Anspruch des Klägers daher nur das keiner vertraglichen Unterschreitung zugängliche kollektivvertragliche Entgelt, das mit seiner Einstufung verbunden ist.
Verjährungs- und Verfallsfristen dienen im Bereich von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis einer ähnlichen Zielsetzung. Eine scharfe Trennung ist daher nicht anzustellen. Da für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche eine kollektivvertragliche Verjährungsbestimmung besteht, stand den Parteien des Arbeitsvertrages eine Befugnis zur weiteren Verkürzung der Frist der Geltendmachung dieser Ansprüche auch durch Vereinbarung einer Verfallsfrist nicht mehr zu (Ind 1995/2266; 1996/2320).
Da sich die eingehend begründete Entscheidung des Berufungsgerichtes im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung bewegt und auch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, gegen die keine beachtlichen Argumente ins Treffen geführt werden, bereits eine Rechtsprechung im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG begründet (8 ObA 401/97x ua), liegt keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG vor.Da sich die eingehend begründete Entscheidung des Berufungsgerichtes im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung bewegt und auch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, gegen die keine beachtlichen Argumente ins Treffen geführt werden, bereits eine Rechtsprechung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG begründet (8 ObA 401/97x ua), liegt keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG vor.
Anmerkung
E54503 09B00959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00095.99G.0616.000Dokumentnummer
JJT_19990616_OGH0002_009OBA00095_99G0000_000